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Der Artikel Abfall (Recht) gehört zur Kategorie: Umweltrecht, Abfall
Abfall im Sinne des deutschen Abfallrechts sind alle Gegenstände, die beweglich sind, sofern der Besitzer des Gegenstandes sich dieses Gegenstandes entledigt, sich dessen entledigen will oder sich dessen entledigen muss. Im einzelnen haben diese Merkmale folgende Bedeutung:
- Der Gegenstand muss beweglich sein. Kein Abfall ist daher etwa das ölverseuchte Grundstück oder das asbestgewinnung verwendet werden (Beispiel: Verwendung von Altölen oder Petrolkoks anstelle von natürlichem Erdgas zur Feuerung von Zementwerken), sog. energetische Verwertung. Grundsätzlich sind entstandene, d.h. nicht vermiedene Abfälle vorrangig zu verwerten. Zur Verwertung von Abfällen ist in den Grenzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (vgl. dazu auch: Abfallrecht) ihr Erzeuger oder Besitzer berechtigt und verpflichtet (Ausnahmen gelten für private Haushalte). Er bedient sich dazu in der Regel spezieller Verwertungsunternehmen und kann die Abfälle innerhalb des Gemeinsamen Marktes weitgehend frei verbringen. Die Abfallverwertung ist dementsprechend überwiegend privatwirtschaftlich organisiert.
- Abfälle zur Beseitigung sind Abfälle, die nicht verwertet werden. Abfälle zur Beseitigung sowie Abfälle aus privaten Haushaltungen sind grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - das ist in der Regel die Gemeinde bzw. der Kreis - zu überlassen, der zum Schutz des Allgemeinwohls für eine geordnete Beseitigung sorgt. Die Abfallbeseitigung ist daher (noch) weitgehend in kommunaler Hand und dementsprechend häufig regional monopolisiert. Bestimmte besonders gefährliche und daher im Rechtssinne besonders überwachungsbedürftige Abfälle können abweichend davon - je nach Bundesland - einer zentralen Stelle zur Beseitigung von Sonderabfällen zu überlassen sein (sog. Andienungspflicht). Abfälle zur Beseitigung unterliegen einem strengeren Rechtsregime, insbesondere schärferen Nachweispflichten, und dürfen nur in engen Grenzen über Staatsgrenzen hinweg verbracht werden.
Wie die Reichweite des Abfallbegriffs im Verhältnis zum (abfallrechtsfreien) Produkt ist innerhalb des Abfallbegriffs die Grenzziehung zwischen Abfällen zur Verwertung und solchen zur Beseitigung in Grenzfällen lebhaft umstritten. Insbesondere war (und ist ?) streitig, ob und wann Verbrennung als thermische (energetische) Verwertung oder als Beseitigung zu gelten hat. das gleiche gilt für das Verfüllen von Bergwerken mit Abfällen. Der Streit besteht dabei oftmals unter einzelnen Staaten der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission und einzelnen Mitgliedsstaaten. Die Abgrenzung ist in der Praxis von besonderer Bedeutung, weil sie zum einen darüber entscheidet, ob der Abfall dem strengeren Beseitigungsregime unterliegt oder nicht, und zum anderen darüber bestimmt, ob der Abfall privatwirtschaftlich oder kommunal entsorgt wird.
Rechtslage in Österreich
In der österreichische Bundesverfassung (B-VG) gab es bis 1988 keinen eigenen Kompetenztatbestand betreffend die „Abfallwirtschaft“. Ein bundeseinheitliche Regelung war somit nicht möglich und erfolgte – entsprechend dem verfassungsmäßigen Ansatz der Gesichtspunktetheorie – eine aufgesplitterte Betrachtung. Es handelte sich also um eine so genannte Annexmaterie. Regelungen konnten also nur im Zusammenhang und in den jeweiligen Grenzen der einzelnen Materienrechte erfolgen (zB Gewerberecht, Wasserrecht, Naturschutzrecht). Überschneidungen bzw Regelungslücken waren die Folge. Mit der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988 wurde durch Schaffung eines neuen Kompetenztatbestandes in Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 12 B-VG die verfassungsrechtliche Grundlage für die Abfallwirtschaft geschaffen. Nunmehr war der Bund für Gesetzgebung und Vollziehung für gefährliche Abfälle zuständig. Hinsichtlich der nicht gefährlichen Abfälle jedoch nur insoweit, als ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften besteht (Bedarfskompetenz). Es zeigte sich bald, dass der Bundesgesetzgeber von dieser „Badarfs“kompetenz alsbald sehr umfangreich gebrauch machte. Für die 9 Bundesländer verblieb nur ein relativ geringer Regelungsbereich. Dieser betrifft in erster Linie die kommunale Sammlung nicht gefährlicher Siedlungsabfälle sowie die Einhebung von Abfallgebühren bzw teilweise auch die Förderung der Aufklärung der Bevölkerung. Die in der Verwaltungspraxis wesentlichsten Teile der Abfallwirtschaft sind jedoch im Bundesrecht angesiedelt.Die Inanspruchnahme der Bundeskompetenz erfolgte erstmals mit dem Abfallwirtschaftsgesetz 1990 betreffend gefährliche Abfälle. Es fanden hier bereits erste Ansätze betreffend nicht gefährliche Abfälle. So fanden sich beispielsweise bereits Aufzeichnungspflichten und anlagenrechtliche Normen betreffend besondere Abfallbehandlungsanlagen. Die umfassende Inanspruchnahme erfolgte mit BGBl I Nr 102/2002. Mit dem AWG 2002 wurden erstmals auch alle nicht gefährlichen Abfälle bundeseinheitlichen Regeln unterworfen und somit der Regelungskompetenz der Länder entzogen. Bestimmte (wenige) „Abfälle“ - wie etwa radioaktive Stoffe, Sprengstoffe, taubes Gestein, manche tierische Materialien - sind vom Geltungsbereich des AWG 2002 ausgenommen (vgl § 3 AWG 2002). Seither sind zahlreiche Novellierungen erfolgt und teilweise auch neue Verordnungen erlassen worden (zB Abfallbehandlungspflichtenverordnung, Elektroaltgeräteverordnung, [Abfallverzeichnisverordnung], Abfallnachweisverordnung). Die zum AWG 1990 erlassenen Verordnungen gelten großteils auch noch unter dem AWG 2002, wenngleich Anpassungsbedarf besteht (bspw Altfahrzeugeverordnung, Deponieverordnung).
Literatur
- Jürgen Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, KrW-/AbfG, AbfVerbrG, EG-AbfVerbrVO, BBodSchG, Kommentar, Vorschriftensammlung, Stand: 67. Akt. 2006, C.F.Müller Verlag, Heidelberg, ISBN 13: 978-3-8114-7900-5
- Claus-André Radde: 1. Juni 2006 - Ein Jahr Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung/TA-Siedlungsabfall. Eine Bestandsaufnahme aus Bundessicht. Müll und Abfall 38(6), S. 284 - 289 (2006), ISSN 0027-2957
Links
- Bundesminsiterium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Sektion Abfall
- Umweltbundesamt
- Abfallwirtschaftsbehörde Land Vorarlberg
Siehe auch:
Abfall, Abfallbeseitigung, Entsorgung, Abfallrecht, Recht, Rechtswissenschaft, Stichwortverzeichnis Recht, Systematische Struktur Deutsches Recht, Elektronikschrott, Senke
Diskussion der Autoren über den Artikel: Abfall (Recht)
Hier wäre es meiner Meinung nach angebracht auch rechtlich darauf einzugehen, ob Abfall von Nachbarn durchsucht werden darf!
- Da es dabei (allenfalls) um Persönlichkeitsrechte, Geheimnisschutz und vielleicht ein paar Straftatbestände geht, würde ich diese Frage auch eher dort aufhängen, und nicht bei den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zur Regelung der Abfallwirtschaft (um die es hier geht). - Atn 15:14, 23. Jan 2006 (CET)
Abfallverwertung Abfallentsorgung
Ich fände es hier interessant die Begriffe Abfallverwertung, Abfallentsorgung, etc. zu klären. Leider kann ich das auch nicht und würde es gerne wissen ;-) Ist die Stromerzeugung durch Müllverbrennung eine Abfallverwertung? Oder eine Abfallentsorgung? Oder eine Abfallbehandlung? Oder...oder....? -84.191.251.70 20:29, 26. Apr 2006 (CEST)

