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Der Artikel Aktionär gehört zur Kategorie: Aktienrecht
Der Aktionär (Engl: Shareholder von share = Aktie und holder = Inhaber) ist Eigentümer eines Anteils an einer Aktiengesellschaft und damit Miteigentümer an diesem Unternehmen. Aktionäre haben das Unternehmen bei der Unternehmensgründung und allenfalls nachfolgenden Kapitalerhöhungen mit Eigenkapital ausgestattet, oder haben die Inhaberpapiere über den Handel erworben. Aktionär können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Wesentliche Aktionärsrechte sind
- Stimmrecht der Aktie
- Anrecht auf die Dividende, d.h. auf Auszahlung der erwirtschafteten, nicht betriebs- und wachstumsnotwendigen Gewinne
- Teilnahme an der Hauptversammlung zur Ausübung des Stimm-, Rede- und. Fragerecht.
Das Stimmrecht und der Gewinnanteil des Aktionärs bestimmen sich nach der Größe seines Anteils an der Gesellschaft.
Hauptversammlung
An der Hauptversammlung hat jede Aktie ein Stimmrecht. Die Hauptversammlung (CH: Generalversammlung) wählt die oberste Unternehmensleitung (DE: Aufsichtsrat, CH: Verwaltungsrat), welche wiederum die Geschäftsleitung bestellt (D: Vorstand, USA:CEO). Der Vorstand hat der Hauptversammlung zudem (ohne entsprechende Abstimmung) den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrates vorzulegen. Dem Management und seiner Geschäftstätigkeit erteilt oder verweigert die Hauptversammlung die Decharge durch Abstimmung. Weitere fixe Traktanden sind die Abstimmung zum Gewinnverwendungsvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Wahl bzw. Wiederwahl des Abschlussprüfers der Gesellschaft. Es kann aber auch über weitere traktandierte Entscheidungsvorlagen abgestimmt werden. Mögliche Tagesordnungspunkte sind u. a. Kapitalmaßnahmen und der Abschluss von Unternehmensverträgen und Wahl von Vorständen (CH: Verwaltungsräten). Steht die oberste Geschäftsleitung (d.h. Vorständ bzw. CH: Verwaltungsrat) nicht mehr im Vertrauen der Aktionäre kann diese abgewählt und ersetzt werden. Dabei kommt es in der Regel zu einer Kampfwahl. Ebenso werden zurückgetretene Geschäftsleitungsmitglieder durch Neuwahlen ersetzt. Vorstand bzw. Verwaltungsrat wählen oder bestätigen dann den operativen Geschäftsführer (CEO). Zumindest de jure ist die Hauptversammlung der Aktionäre das oberste Organ der Aktiengesellschaft.Dividendenausschüttung
Wird ein Unternehmensgewinn erwirtschaftet, kann den Aktionären eine Dividende ausgeschüttet werden. Basis für die Bemessung der auszuschüttenden Dividendensumme ist in der Regel der in einem Geschäftsjahr erwirtschaftete Gewinn, wobei aber auch der Liquiditätsbedarf in den Folgeperiode aufgrund der strategischen Unternehmensplanung mit berücksichtigt wird. Statt einer Dividendenausschüttung kann der Gewinn auch zur Selbstfinanzierung des weiteren Unternehmenswachstums verwendet werden. Steigt dann der Unternehmenswert profitieren die Aktionäre von einem Kapitalgewinn durch Kurssteigerung der Aktie.Die Rechte und die Anliegen der Aktionäre an der Hauptversammlung können auch durch einen Vertreter - eine Person eigener Wahl, eine Depotbank oder eine Aktionärsvereinigung - in der Hauptversammlung geltend gemacht werden.
Arten von Aktionären
Nach dem Aktiengesetz sind alle Eigentümer einer Aktiengattung gleich berechtigt. Umgangssprachlich unterscheidet man jedoch zwischen verschiedenen Aktionären nach Größe ihres Aktienanteils sowie nach dem Zweck ihres Aktienerwerbs:
Unter dem Hauptaktionär versteht man den Aktionär, der das größte Aktienpaket an einer Aktiengesellschaft hält. Ein Hauptaktionär mit über 50% Anteil der Stammaktien kann das Unternehmen weit gehend kontrollieren.
Ein Großaktionär ist ein Aktionär, der auf Grund eines relativ großen Anteilsbesitzes einen merklichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann.
Ein Kleinaktionär ist ein Aktionär, der nur einen relativ geringen Anteil am Unternehmen besitzt und trotz nominell gleicher Rechte im Gegensatz zum Großaktionär kaum Einfluss auf das Unternehmen hat. Der Zusammenschluss in Aktionärsvereinigungen wirkt diesem Nachteil entgehen. Während des Aktienbooms Ende der 1990er Jahre nahm die Zahl der Kleinaktionäre weltweit rapide zu, um dann während der nachfolgenden Baisse wieder zurückzugehen (siehe Aktionärsquote).
Ein Belegschaftsaktionär ist ein Arbeitnehmer, der Aktien des ihn beschäftigenden Unternehmens hält.
Situation in Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland wurde mehrfach bei der Privatisierung von Staatsunternehmen versucht, die Verbreitung von Aktien in der Bevölkerung zu erhöhen (z.B. Preussag, Veba, Volkswagen, Deutsche Telekom und Deutsche Post) (siehe Volksaktie). Die Privatisierung der Telekom ab 1996 war in dieser Hinsicht zunächst relativ erfolgreich, dies traf mit dem Aufschwung der New Economy zusammen. In dieser Zeit wurden allerdings bei den Kleinaktionären falsche Erwartungen geweckt, was die Sicherheit ihrer Kapitalanlage in Aktien anbetraf. Nach dem Zusammenbruch der New Economy und dem Absturz der Aktienkurse haben sich viele Börsenneulinge wieder zurückgezogen.
Siehe auch
Zitate
Diskussion der Autoren über den Artikel: Aktionär
Aktionär ist zwar nicht im klassischen Sinn eine Tätigkeit, aber noch weniger eine "Eigenschaft", im Sinne einer Charaktereigenschaft, einer Lebensart oder einer sozialen Rolle. Ein aktives Moment zeichnet Aktionäre allemal aus. Daher bin ich für eine Umkategorisierung in die Personen nach Tätigkeit. - Helmut Zenz 07:57, 14. Aug 2006 (CEST)
- Ein Aktionär kann aktiv oder passiv sein. Die meisten Aktionäre sind passiv. Aktive Aktionäre sind Investoren oder Unternehmer, und die stehen auch unter "Personen nah Tätigkeit (Unterbereich "Wirtschaftsperson").
- "Aktionär" ist eine Rolle in der kapitalistischen Wirtschaft. Die Frage ist jetzt, ob die Kategoriebeschreibung von "Person nach Eigenschaft" auch auf Rollen in der Wirtschaft ausdehnbar ist. Ansonsten gäbe es für die Eigenschaft "Aktionär" keine passende Einordnung unter "Person". Eine Tätigkeit ist es keinesfalls.
- Hier mal ein paar verwandte Begriffe, vielleicht hilft das weiter: Eigentümer, Hausbesitzer, Autobesitzer, Reicher, Schuldner, Gläubiger. --Gratisaktie 09:58, 14. Aug 2006 (CEST)
- Die Wirtschaftswissenschaften sind ein Teil der Sozialwissenschaften. Insofern ist eine Rolle im Wirtschaftsleben auch eine soziale Rolle, un der Aktionär passt gemäß Kategoriebeschreibung in die Person nach Eigenschaft. --Gratisaktie 13:04, 16. Aug 2006 (CEST)
- O.K. - Helmut Zenz 14:35, 16. Aug 2006 (CEST)
"Der Aktionär (...) ist Eigentümer eines Anteils an einer Aktiengesellschaft und damit Miteigentümer an diesem Unternehmen." Der Aktionär ist Eigentümer seines Anteils an der Aktiengesellschaft, welche wiederum Trägerin eines Unternehmens ist. Das macht ihn aber nicht zum Miteigentümer am Unternehmen. Sein Anteil vermittelt dem Aktionär gewisse Rechte (Recht auf Anteil am Gewinn, Recht auf Teilnahme an der GV, Stimmrecht usw.). Er kann aber über die Vermögenswerte des Unternehmens nicht verfügen wie ein Eigentümer. Er kann lediglich seinen Anteil an der Gesellschaft verkaufen. Eigentliche Trägerin bzw. Eigentümerin des Unternehmens ist die Aktiengesellschaft, also eine juristische Person. Hätte der Aktionär die Rechte eines Eigentümers, so hätte er auch die Pflichten eines Eigentümers. So müsste er für die Schäden geradestehen, welche der Betrieb des Unternehmens verursacht. Das muss er nicht, weil er eben nicht Eigentümer im rechtlichen Sinne ist. --Muallim 17:00, 27. Okt. 2006 (CEST)
Tagesordnungspunkte der Hauptversammlung
Im Abschnitt "Hauptversammlung" steht, daß Vorstand bzw. in der Scheiz der Verwaltungsrat von der HV gewählt wird. Für deutsche Aktiengesellschaften stimmt das nicht: Der Aufsichtsrat wird von der HV gewählt, dieser wiederum entscheidet dann über die Besetzung des Vorstands. Laut Aktiengesellschaft (Österreich) wird auch in Österreich der Aufsichtsrat - nicht der Vorstand! - von der HV gewählt. 15.10.2006- Das steht auch genauso da:
- Die Hauptversammlung [...] wählt die oberste Unternehmensleitung (DE: Aufsichtsrat,[...]), welche wiederum die Geschäftsleitung bestellt (D: Vorstand,[...]).

