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Der Artikel Bundespräsident (Österreich) gehört zur Kategorie: Politik (Österreich)
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Der österreichische Bundespräsident Heinz Fischer während einer sub-auspiciis-Promotion. Bildherkunft |
Der österreichische Bundespräsident ist das auf sechs Jahre (Art. 60 Abs. 5 B-VG) gewählte Staatsoberhaupt. Seit 1950 wird er in einer direkten Wahl vom Volk gewählt. Er kann für die unmittelbar folgende Funktionsperiode nur einmal wiedergewählt werden und in Summe 12 Jahre im Amt sein (Art. 60 Abs. 5 B-VG). Derzeitiger Bundespräsident ist Heinz Fischer.
Grundsätzliches
Rechtsstellung und Aufgaben sind im Prinzip größer als diejenigen des deutschen Bundespräsidenten. In vielen Fällen kann er nur auf Vorschlag der Bundesregierung hin aktiv werden. War die Stellung des Bundespräsidenten in der Verfassung von 1920 sehr schwach, also rein repräsentativ konzipiert, erhielt sie mit der Verfassungsnovelle 1929 unter dem Druck autoritärer Kräfte eine beträchtliche Aufwertung. Da bei der Gründung der Zweiten Republik die Verfassung in der Fassung von 1929 wiedereingesetzt worden ist, hat der Bundespräsident auch heute noch in der Theorie eine starke Stellung. In der Praxis übten sich die Bundespräsidenten der zweiten Republik aber (zum Teil gezwungenermaßen) in Zurückhaltung und konzentrierten sich auf ihre repräsentativen Aufgaben. Autorität fließt ihnen unter diesen Umständen hauptsächlich kraft ihrer Persönlichkeit zu.Der österreichische Bundespräsident hat seine Amtsräume im Leopoldinischen Trakt der Hofburg in Wien.
Kompetenzen
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Bundespräsidentschaftskanzlei in der Hofburg (Leopoldinischer Trakt) Bildherkunft |
- Ernennung der Bundesregierung (Art. 70 Abs. 1 B-VG): Der Bundespräsident ist bei der Ernennung des Bundeskanzlers rechtlich an keine Vorgaben gebunden. Da jedoch der Nationalrat dem Bundeskanzler und der Bundesregierung jederzeit das Vertrauen entziehen kann (siehe Misstrauensvotum) ist der Bundespräsident in der politischen Praxis gezwungen die Mehrheitsverhältnisse im Nationalrat zu berücksichtigen. Die einzelnen Bundesminister und Staatssekretäre werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt. Bis zum Jahr 2000 galt es als ungeschriebenes Gesetz, dass der Bundespräsident nach Neuwahlen des Nationalrats den Spitzenkandidaten der mandatsstärksten Partei mit der Bildung einer Regierung beauftragte. Wie jedoch die Regierungsbildung 2000 gezeigt hat, kann der Bundespräsident gegen eine Mehrheit im Nationalrat keine stabile Regierung durchsetzen. Die Initiative zur Regierungsbildung kann daher auch gänzlich von den interessierten Parteien ausgehen. Da die einzelnen Mitglieder der Bundesregierung jedoch vom Bundespräsidenten (auf Vorschlag des Bundeskanzlers) ernannt werden müssen, kann er einzelne Minister oder Staatssekretäre auch ablehnen (von dieser Möglichkeit wurde auch schon Gebrauch gemacht).
- Entlassung der Bundesregierung
- Auflösung des Nationalrats (Art. 29 Abs. 1 B-VG): Der Bundespräsident kann den Nationalrat auflösen, allerdings nur ein Mal aus gleichem Anlass.
- Auflösung eines Landtages (Art. 100 Abs. 1 B-VG): Der Bundespräsident kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats mit 2/3-Mehrheit jeden Landtag auflösen, er darf dies allerdings nur einmal aus dem gleichen Anlass tun. An dieser Abstimmung dürfen die Vertreter des Landes, dessen Landtag aufgelöst werden soll, nicht teilnehmen.
- Beurkundung von Gesetzen („Staatsnotar“) (Art. 67 B-VG): Der Bundespräsident beglaubigt im Zuge des Gesetzgebungsverfahren das verfassungsgemäße Zustandekommen von Gesetzen. Ist dies der Fall, muss er unterschreiben. Eine Prüfung des Gesetzesinhaltes auf Verfassungskonformität obliegt nicht seiner Zuständigkeit. Eine Unterschriftsverweigerung trotz verfassungsgemäßen Zustandekommen hätte eine Anklage vor dem Staatsgericht, als welches der Verfassungsgerichtshof in diesem Fall tagen würde, zur Folge.
- Oberbefehlshaber über das Bundesheer: (Art. 80 B-VG) Wie die Kompetenz zur Ernennung der Regierung eher nur formell, besitzt der Bundespräsident keine unmittelbare Befehls- und Verfügungsgewalt. Er kann außergewöhnliche Rekrutierungsmaßnahmen anordnen und verfügt über ein umfassendes Informationsrecht
- Staatspersonalbefugnisse: Ernennungsbefugnis für Bundesbeamte, Offiziere und Richter; auch Verfassungsrichter (auf Vorschlag der Regierung). Diese Befugnisse sind zwar meist an die Ressortminister delegiert (Art. 66 B-VG), oberste Organe werden aber vom Bundespräsidenten selbst ernannt. (Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG)
- Vertretung der Republik nach außen: (Art. 65 Abs. 1 B-VG) (Beim EU-Beitritt Österreichs kam es zu Unstimmigkeiten zwischen Bundespräsident und Bundeskanzler, wer Österreich im EU-Rat vertreten darf. Der Bundeskanzler hat sich durchgesetzt, wobei Bundespräsident Thomas Klestil der Ansicht war, er habe dieses Recht nur an den Bundeskanzler delegiert.)
- Begnadigungen von Häftlingen (Art 65 Abs. 1 lit. c B-VG iVm § 510 StPO)
- Notverordnungsrecht
Bundespräsidentenwahl
Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts gewählt (Wahlrecht).Aktiv wahlberechtigt ist jeder, der zur Nationalratswahl berechtigt ist (also: Personen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. (Art. 26 Abs. 1 B-VG iVm 60 Abs. 1 iVm § 4 BPräsWG) (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003)
Passiv wahlberechtigt ist jeder, der:
- das Wahlrecht zum Nationalrat hat (vgl. § 21 NRWO)
- das 35. Lebensjahr überschritten hat (Art. 60 Abs. 3 B-VG)
- nicht Mitglied eines regierenden oder ehemals regierenden Hauses ist
- nicht inkompatible Berufe ausübt (UnvereinbarkeitsG)
Die Amtszeit des Bundespräsidenten beträgt 6 Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Dr. Rudolf Kirchschläger hat beide Amtsperioden voll ausgefüllt. Dr. Thomas Klestil hätte dies beinahe geschafft, allerdings ist er 3 Tage vor dem Ablauf seiner zweiten Amtszeit am 6. Juli 2004 verstorben.
Wahlergebnis der letzten Bundespräsidentenwahl
Die Bundespräsidentenwahl des Jahres 2004 hatte folgendes Resultat:
| Wahltag | 25. April 2004 |
| Wahlberechtigte | 6.030.982 |
| Wahlbeteiligung | 71,60% |
| abgegebene Stimmen | 4.318.439 |
| ungültige Stimmen | 182.423 |
| gültige Stimmen | 4.136.016 |
| Kandidat | Stimmenanzahl | Anteil | Partei |
|---|---|---|---|
| 1.969.326 | 47,61% | ÖVP | |
| 2.166.690 | 52,39% | SPÖ |
siehe auch: Wahlergebnisse österreichischer Bundespräsidentenwahlen
Sonstiges
Immunität
Der Bundespräsident genießt während seiner Amtszeit Immunität vor gerichtlicher und anderer behördlicher Verfolgung. Diese Immunität ist in der Bundesverfassung im Artikel 63 verankert. Nur auf Antrag des Nationalrats mit 2/3 Mehrheit oder durch Bescheid des Verfassungsgerichtshofes, wenn er die Bundesverfassung verletzt, kann eine Bundesversammlung einberufen werden, die diese Immunität aufheben kann.
Absetzung
Der Nationalrat kann mit 2/3-Mehrheit die Einberufung der Bundesversammlung verlangen, welche über die Abhaltung einer Volksabstimmung zur Absetzung des Bundespräsidenten entscheidet. Mit der Beschlussfassung des Nationalrates ist der Bundespräsident an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert. In diesem Fall wird er sofort durch das Kollegium der Nationalratspräsidenten vertreten. Falls das Bundesvolk in der Volksabstimmung die Absetzung des Bundespräsidenten ablehnt, so gilt dieser als neu gewählt. Außerdem hat dies automatisch die Auflösung des Nationalrates zur Folge. (Art. 60 B-VG)
Verhinderung
Wenn der Bundespräsident für kurze Zeit verhindert ist, wird er für 20 Tage durch den Bundeskanzler, anschließend durch ein Kollegium bestehend aus den drei Nationalratspräsidenten vertreten. (Art. 64 Abs. 1 B-VG). Bei einer "dauernden Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten" (z. B. im Todesfall) übernimmt das Kollegium der Nationalratspräsidenten sofort die Funktion des Staatsoberhauptes. (Art. 64 Abs. 4 BV-G)
Österreichische Bundespräsidenten
| Zeitleiste: Bundespräsidenten der Zweiten Republik: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung: Wie man aus der Tabelle ersehen kann, haben nur zwei der sieben ehemaligen Präsidenten (Kirchschläger und Waldheim) ihre Amtszeit überlebt, Waldheim ist der letzte der heute noch lebt.
Siehe auch
- Politisches System Österreichs, Portal:Politik
- Bundespräsident (Begriffsklärung), Bundespräsident (Deutschland), Bundespräsident (Schweiz)
Weblinks
- Homepage des Bundespräsidenten der Republik Österreich
- Historische Wahlergebnisse, österreichisches Innenministerium
- Biographien österreichischer Bundespräsidenten und Kanzler
- Kompetenzen des Bundespräsidenten im Detail
Diskussion der Autoren über den Artikel: Bundespräsident (Österreich)
Fischer
Hat Fischer sein Parteibuch nicht abgelegt? Oder hat er nur seine Parteifunktionen aufgegeben? Stimmt ersteres muss die Liste korrigiert werden.
edit: laut dem wikipedia artikel hat er seine arbeit in der partei niedergelegt. auch die artikel der österreichischen tageszeitungen schreiben es so. er selbst hat in seiner antrittsrede gesagt, dass er seine parteifunktionen zurückgelegt hat
Wahlpflicht
Gilt eigentlich die Wahlpflicht noch? -- Qopep 21:39, 15. Apr 2004 (CEST)- So weit ich weiß nur noch in Tirol. Vorarlberg hat die Wahlpflicht beí den Bundespräsidentenwahlen abgeschafft. Theoretisch kann in Tirol eine Verwaltungsstrafe verhängt werden, ein solcher Fall liegt aber schon ca. 20 Jahren zurück. lg Gugganij 11:44, 16. Apr 2004 (CEST)
- genaueres wurde bei Wahlpflicht ergänzt --ErhardRainer 21:23, 24. Apr 2004 (CEST)
Kompetenzen des BP im Ständestaat
Die Fußnote 1 in Bundespräsident (Österreich)#Österreichische Bundespräsidenten sagt, dass im Ständestaat die Kompentenzen des BP auf den Bundeskanzler übergegangen sind. In dieser generellen Form kann es nicht stimmen, denn Miklas weigerte sich ursprünglich im März 1938 Arthur Seyß-Inquart zum Bundeskanzler zu ernennen. Zumindest in diesem Bereich hat also der BP seine Kompetenzen nicht verloren. Hätte deshalb gerne eine Quellenangabe (wenn möglich Internet), die die Aussage in Fußnote 1 erläutert. lg Gugganij 23:21, 3. Dez 2004 (CET)
P.S.: Habe die Anführungsstriche bei Bundeskanzler entfernt, da die beiden Herrschaften diese Funktion schließlich bekleideten, ob demokratisch gewählt oder nicht, tut hier nichts zur Sache. BK ist eine reine Funktionsbezeichnung.
Völlig logisch, schließlich wollte ja auch Miklas, die Eigenständigkeit Österreich nicht aufgeben, genauso wie Schuschnigg, und so eben Seyß-Inquart nicht ernennen. Der Grund warum er es doch tat ist auf Druck Hitlers zurückzuführen. Die Ernennung des "Bundeskanzlers" im austrofaschistischen Ständestaat war im Prinzip nur Schein, hätte sich ein BP geweigert, währ er kurzerhand abgesetzt worden oder das Amt mit dem Bundeskanzler verschmolzen worden, ähnlich in Deutschland, wo Hitler das Amt des Reichkanzlers und des Reichspräsidenten inne hatte. Die eigentliche Macht lag in den Händen von Dollfuß und später von Schuschnigg, der BP war nur ein Marionette des "Bundeskanzlers".
Das alles ändert m. E. aber nichts an folgenden zwei Punkten:
- 1. Bundeskanzler ist wie oben schon erwähnt wurde eine reine Funktionsbezeichnung und sagt nichts über die demokratische Legitimität des Amtsinhabers aus (vgl Präsident Chirac, Präsident Mubarak und annodazumal Präsident Saddam).
- 2. Wir sollten unterscheiden zwischen formaler und realpolitischer Kompetenz. Die formalen Kompetenzen des Bundespräsidenten im Ständestaat im Vergleich zur Bundesverfassung 1929 sind meines Wissens nicht beschnitten worden (vielleicht gibt es aber zu dieser Frage kompetentere Personen als mich). Wenn die Behauptung aufgestellt wird, dass wesentliche Kompetenzen des Bundespräsidenten auf den Bundeskanzler übergegangen sind, sollte das belegt werden. Und das es einen Unterschied gibt zwischen formaler Kompetenz und realen Gestaltungsmöglichkeiten ist ja nichts neues (wenn Bundespräsidenten der Zweiten Republik ihre formalen Machtbefugnisse ausgereizt hätten, wäre es wahrscheinlich öfter als einmal zur Staatskrise gekommen).
- Habe in der Tabelle die entsprechenden Änderungen vorgenommen. 143.50.221.243 10:40, 26. Jan 2005 (CET)
Kirschläger
Kirschläger war Parteilos. Dies sollte auch im Balkendiagramm geändert werden.



