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Der Artikel Deutsche Staatsangehörigkeit gehört zur Kategorie: Staats- und Verfassungsrecht, Staatsbürgerschaftsrecht
Die deutsche Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person im Staat Bundesrepublik Deutschland. Wer Deutscher ist, regelt Art. 116 Abs. 1 GG. Deutsche Staatsangehörigkeit ist demnach weder mit der Eigenschaft als Deutscher noch mit einem ethnischen Begriff identisch.
Die deutsche Staatsangehörigkeit erfasst natürliche Personen. Regeln, die an die Staatsbürgerschaft anknüpfen, werden aber sowohl innerstaatlich als auch im Internationalen Recht entsprechend auf juristische Personen mit Sitz in Deutschland angewandt.
Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft sind im deutschen Recht synonym.
Gleichzeitig ist die Staatsbürgerschaft individuelle Ausprägung des staatskonstitutiven Elements Staatsvolk, wonach ein Staat nur dann und nur so lange völkerrechtlich anerkannt wird, als er neben Staatsgebiet und Staatsgewalt über Staatsvolk verfügt (vgl. Dreielementelehre).
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Der Reisepass – alltäglicher Ausweis der deutschen Staatsangehörigkeit, weltweit Bildherkunft |
Rechtsgrundlagen
Art. 116 GG fasst den Begriff „Deutscher“ bewusst weiter als die Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, weil aus geschichtlichen Gründen die Zugehörigkeit vieler Gruppen zu Deutschland nicht homogen war. Insbesondere nach 1945/49 gibt es viele und detaillierte Spezialregelungen in Zusammenhang mit NS-Rechtsetzung, Vertriebenenfragen in Mittel- und Osteuropa sowie die Beziehungen zur DDR. Die Bundesrepublik Deutschland pflegte ein außenpolitisch und völkerrechtlich zwiespältiges Verhältnis zur DDR und ihren Einwohnern, was sich in der bisherigen Gesetzgebung niederschlug (siehe auch spezielles Staatsbürgerschaftsrecht).Die Rechtsgrundlage für das reguläre Staatsbürgerschaftsrecht ist das zwei Mal reformierte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), das das in vielerlei Hinsicht überholte Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) grundlegend erneuerte und mit dem StAG 2000 und dem Aufenthaltsgesetz 2004 zusammenführte. Das StAG findet eine einfache Regelung ohne inzwischen überholte Begriffe wie „unmittelbare Reichsangehörigkeit“ und „Bundesstaat“.
In allen Fällen richtet sich die Staatsbürgerschaft nach der Gesetzgebung zum Zeitpunkt des Erwerbs- oder Verlusttatbestands. Vor dem 1. Januar 2000 bestand diese Gesetzgebung aus:
- Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913, RGBl. 1913 S. 583
- Ausländergesetz vom 9. Juli 1990, BGBl. III/FNA 26–6
- Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 30. Juli 2004 (Aufenthaltsgesetz 2004 – AufenthG) BGBl I 2004 S. 1950
- spezielles Staatsbürgerschaftsrecht
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch gesetzlichen Automatismus
Die Staatsangehörigkeit wird erworben de lege, wenn bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sind.Durch Geburt (Abstammungsfälle)
- Durch Geburt wird ein Kind Deutscher, wenn mindestens ein Elternteil zu dieser Zeit Deutscher ist.
- Ein Findelkind, das im Inland aufgefunden wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.
- Durch Geburt im Ausland erwirbt das Kind eines Deutschen jedoch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
- dieser deutsche Elternteil selbst am 1. Januar 2000 oder später im Ausland geboren wurde und
- weiterhin dort lebt und
- das Kind sonst nicht staatenlos wäre.
Statusdeutsche (Übergangsregel der StAG-Reform)
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Alt. 2 GG (Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit) und anerkannte Spätaussiedler erwarben gemäß § 40a StAG die Staatsangehörigkeit zum 1. August 1999.Durch Geburt (sogenanntes Optionsmodell)
Durch Geburt im Inland wird ein Kind Deutscher, wenn ein Elternteil zu dieser Zeit seit 8 Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 4 Abs. 3 StAG).Kinder, die auf diese Weise die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, haben in der Regel mindestens eine weitere Staatsbürgerschaft. Zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr müssen sie gem. § 29 StAG gegenüber der Staatsbürgerschaftsbehörde erklären, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen oder die andere Staatsangehörigkeit vorziehen (Erklärungspflicht).
Verfassungsrechtliche Probleme beim Optionsmodell
Aus politischen Gründen werden die Regelungen, die umgangssprachlich als Optionsmodell bezeichnet werden, vielfach abgelehnt, weil sie zumindest vorübergehend Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaft schaffen. Es bestünde ein öffentliches Interesse daran, dies zu vermeiden. Die Befürworter, sofern sie überhaupt ein öffentliches Interesse bejahen, meinen gerade mit dem Optionsmodell sei gesetzgeberisch die Vermeidung von Mehrstaatigkeit auf Dauer gelungen.Aus verfassungsrechtlichen Gründen bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit bestimmter Normen des Optionsmodells. § 29 StAG belastet eine Gruppe von Staatsbürgern u. a. mit dem Zwang, sich von den nicht-deutschen Staatsbürgerschaften zu lösen, wenn sie nicht die deutsche verlieren wollen. Nach Art. 16 GG darf die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch nicht entzogen werden. Entzug ist der Verlust der Staatsangehörigkeit anhand von Tatbeständen, die außerhalb seines voluntativen Einflussbereichs liegen.
§ 29 StAG ist am Maßstab dieser Grundsätze noch nicht geprüft worden, und es gibt gewichtige Stimmen in der Rechtswissenschaft wie Herzog oder Papier, die es für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar halten. In der juristischen Fachpresse ist es schon wegen der 23 Jahre bis zu den ersten Optionspflicht-Fällen als „Zeitbombe auf 23 Jahre“ bezeichnet worden. Die wesentlichen verfassungsrechtlichen Argumente sind:
- Das Entzugsverbot sei absolut, denn ein Gesetzesvorbehalt oder andere Schranken sind im Grundgesetz nicht normiert. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung sei auch aus anderen Gründen nicht ersichtlich (immanente Schranken).
- Es möge ein öffentliches Interesse daran geben, Mehrfachstaatsbürgerschaften zu vermeiden, dieses öffentliche Interesse habe aber keinen Verfassungsrang und könne eine Grundrechtseinschränkung nicht rechtfertigen.
- Beim Erwerb der Staatsangehörigkeit handele der Staatsbürger in den tatbestandlichen Fällen des § 29 StAG nicht willentlich (genau genommen handelt er gar nicht, er wird geboren, das ist ein Realakt) auch später gestalte er das Staatsbürgerschaftsverhältnis nicht, so dass das Aufbürden eines Erklärungszwangs –sei es auch erst im geschäftsfähigen Alter– nur als Grundrechtseingriff zu werten sei. Dagegen wirke der status negativus als Abwehrrecht.
- § 29 StAG verstoße möglicherweise auf internationaler Ebene gegen das völkerrechtliche Souveränitätsprinzip und Art. 25 GG. Denn ein Staat dürfe auf nationaler Ebene die Staatsbürgerschaft nicht so ausgestalten, dass er in die Staatsbürgerschaftsverhältnisse anderer Staaten hineinwirkt. Es gibt keine „stärkere“ oder „schwächere“ Staatsbürgerschaft im Völkerrecht, in diesem Sinne auch keine interdependente.
- § 29 StAG verstoße auch gegen die Gleichheit (Art. 3 GG), da hier unter unfreiwilligen Mehrstaatlern ohne rechtfertigendes Differenzierungskriterium unterschieden werde (Gruppe nach dem Ius-sanguinis-Prinzip und Gruppe nach dem Ius-soli-Prinzip).
Die Problematik lässt sich so zusammenfassen: Die Staatsbürgerschaft ist dauerhaft. Die Verfassung erlaubt nicht ein „Geben unter Vorbehalt“.
Neuere Rechtsprechung des BVerfG
Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Europäischen Haftbefehl aus dem Jahr 2005 wurde der Schutzbereich von Art. 16 GG erstmalig durch die Verfassungsrechtsprechung definiert. Darin sind Maßstäbe für die Bewertung von Gesetzgebung erkennbar, die die Staatsangehörigkeit als Grundrecht einschränkt. Danach darf die Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht gelöst werden. Gerade aus der Erfahrung im Dritten Reich darf auch nicht eine Gruppe von Staatsbürgern durch Gesetz wegdefiniert und von dieser Verbindung ausgeschlossen werden. Auch verbietet das Demokratieprinzip, Staatsbürger auf eine andere Rechtsordnung zu verweisen, mögen sie auch einen Bezug dazu haben.Es ist daher auch unter diesem Aspekt fragwürdig, ob § 29 StAG den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Entzugsverbots Stand hält, wenn dieser Belastungstatbestand in 2 Teile lediglich gesplittet und z.T. zurückverlagert wird.
Einbürgerung (Naturalisation) – Erwerb durch Verwaltungsakt
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Der Erwerb per Verwaltungsakt erfolgt durch Aushändigung einer Einbürgerungskunde Bildherkunft |
Die Einbürgerung erfolgt auf Antrag. Dies ist ein Erwerbsverfahren für ausländische Staatsbürger oder Staatenlose. Die Staatsangehörigkeit wird in diesem Fall nicht de lege, sondern durch Verwaltungsakt erworben:
- Einbürgerung kraft Rechtsanspruchs (Muss-Einbürgerung, Anspruchs-Einbürgerung) erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs, ohne Ermessensspielraum der Staatsbürgerschaftsbehörde:
- Restitution von NS-Unrecht gemäß Art. 116 Abs. 2 GG
- verfestigte Einwanderung (§§ 10f StAG), also seit 8 Jahren gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland ohne wesentliche Straftaten und ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sowie bei der Bereitschaft zur Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft; bei der erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs wird die Frist auf 7 Jahre verkürzt.
- Verminderung der Staatenlosigkeit eines in Deutschland geborenen Staatenlosen nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt. Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit
- Soll-Einbürgerung (In-der-Regel-Einbürgerung) bei Bereitschaft, die bisherige Staatsbürgerschaft zu verlieren, bei der die Staatsbürgerschaftsbehörde nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer rechtfertigender Gründe den Erwerb der Staatsangehörigkeit versagen darf:
- Ehegatten oder Lebenspartner von deutschen Staatsbürgern (§ 9 StAG)
- über den Bestand einer Ehe oder Lebenspartnerschaft hinaus, wenn das Sorgerecht für ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht
- In diesen Fällen muss die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet sein. Die Prüfung dieser Einordnung wird vom Gesetzgeber nicht näher definiert; die Allgemeine Verwaltungsvorschriften schreiben für Eheleute vor, dass dies anzunehmen ist, wenn der Einbürgerungsbewerber seit 3 Jahren im Inland lebt und die Ehe seit 2 Jahren besteht. Eine analoge Regelung wird von den Innenministerien der Länder auf Lebenspartner angewandt, unbeachtet der Tatsache, dass die Lebenspartnerschaft bis 2001 rechtlich unmöglich war, auch wenn die Einordnung gegebenenfalls in dieser Zeit stattgefunden haben könnte.
- Kann-Einbürgerung (Ermessens-Einbürgerung), bei der die Staatsbürgerschaftsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Einbürgerung vornehmen darf:
- ausländische Staatsbürger oder Staatenlose, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund vorliegt und ihr Unterhalt gesichert ist (§ 8 StAG)
- ehemalige deutsche Staatsbürger, die im Ausland leben und ihre Kinder oder Adoptivkinder, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 13 StAG)
- ausländische Staatsbürger, die im Ausland leben und besondere Bindungen zu Deutschland haben (§ 14 StAG).
Sofern für eine Einbürgerung die Bereitschaft erforderlich ist, die bisherige Staatsbürgerschaft zu verlieren, zählt das Gesetz zwingende Ausnahmegründe auf, bei deren Vorliegen die Staatsbürgerschaftsbehörde diese Voraussetzung ausklammern muss:
- bei EU-Bürgern, sofern mit dem anderen EU-Mitgliedsstaat Gegenseitigkeit besteht
- völkerrechtliche Verträge
- bei anerkannten Flüchtlingen im Sinne von Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder Inhabern einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG
- Verlust der anderen Staatsbürgerschaft ist juristisch nicht vorgesehen oder unmöglich
- der Verlust der anderen Staatsbürgerschaft wird regelmäßig verweigert oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht oder darüber wird nicht in angemessener Zeit entschieden
- erhebliche Nachteile für den Einbürgerungsbewerber über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinaus, insbesondere wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile
- wenn der Verlust der anderen Staatsbürgerschaft von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Einbürgerungsbewerber den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.
- wenn bei älteren Einbürgerungsbewerbern der Verlust der anderen Staatsbürgerschaft auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde
Verlust der Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren durch
- Entlassung, auf Antrag des Staatsbürgers, wenn er eine andere erwerben will und ihm dies von einem anderen Staat zugesichert ist
- Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag des Staatsbürgers, wenn dieser nicht eine Beibehaltungsgenehmigung der deutschen Staatsbürgerschaftsbehörde zuvor beantragt und erhält
- Verzicht, wenn der Staatsbürger auch weitere Staatsbürgerschaften hat
- Adoption durch einen Ausländer
- Eintritt in Streitkräfte eines ausländischen Staates, wenn der Staatsbürger die Staatsbürgerschaft auch dieses Staates hat
- Erklärung nach dem Optionsmodell (siehe oben), dass der Staatsbürger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht behalten will
- Nichtoptieren: Unterlassung einer Erklärung nach dem Optionsmodell, ob der Staatsbürger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht behalten will, nachdem ein formeller und rechtzeitiger Hinweis durch die Staatsbürgerschaftsbehörde erfolgt ist.
Vorschriften aus der Gesetzgebung bis 2000
Eheliche Geburt
Eheliche Kinder, die zwischen dem 1. Januar 1914 und dem 31. Dezember 1963 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch den deutschen Vater. Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 31. Dezember 1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos geworden wären. Eheliche Kinder, die seit dem 1. Januar 1975 geboren wurden, erwarben die Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch war. Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 1. April 1953 und vor dem 1. Januar 1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Diese Erklärungsfrist ist mit dem 31. Dezember 1977 abgelaufen.Grund für diese Regelung war, dass das Bundesverfassungsgericht am 21. Mai 1974 feststellte, dass die bis dahin gesetzlich vorgeschriebene Praxis, dass nur die Nationalität des Vaters maßgeblich ist (§ 4 Abs. 1 RuStAG) gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 des Grundgesetzes verstieß.
Nichteheliche Geburt
Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit ab dem 1. Januar 1914. Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit ab dem 1. Juli 1993, sofern eine Vaterschaftsanerkennung vorlag. Ein Nichteheliches Kind eines deutschen Vaters, das vor dem 1. Juli 1993 geboren wurde, erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine Erklärung, wenn es seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird, sofern eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt.Adoption
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird seit dem 1. Januar 1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben. Für Kinder, die zwischen dem 1. Januar 1959 und dem 31. Dezember 1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es einen Erklärungserwerb bis zum 31. Dezember 1979. Seit dem 1. Januar 1977 geht die deutsche Staatsangehörigkeit bei Adoption eines Deutschen durch ausländische Eltern verloren. Deutsche, die vor diesem Datum von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert worden sind, haben die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht verloren.Legitimation
Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde vom 1. Januar 1914 bis zum 30. Juni 1998 auch durch Legitimation erworben. Legitimation ist die nachfolgende Eheschließung des deutschen Vaters des nichtehelichen Kindes mit der ausländischen Mutter des Kindes. Die Legitimation kann auch durch Ehelicherklärung des Kindes durch ein Gericht erfolgt sein. Diese Vorschrift wurde mit dem 1. Juli 1993 überwiegend und seit dem 1. Juli 1998 vollends gegenstandslos und aus dem Gesetz gestrichen. Auch durch Legitimation durch einen ausländischen Vater ging die deutsche Staatsangehörigkeit bis zum 31. Dezember 1974 verloren. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 1975 die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Legitimation verloren haben, gab es eine Erklärungsregelung.Eheschließung
Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 1. Januar 1914 bis zum 31. März 1953 die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch. Zwischen dem 1. April 1953 und dem 23. August 1957 galten weitere besondere Vorschriften. Bei Eheschließung zwischen dem 24. August 1957 und dem 31. Dezember 1969 gab es die Möglichkeit bei der Eheschließung oder danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Seit dem 1. Januar 1970 ist die Eheschließung kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehegatten deutscher Staatsangehöriger können seither nur noch erleichtert eingebürgert werden.Deutsche Frauen, die vor dem 23. Mai 1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren. Sie können wieder eingebürgert werden. Deutsche Frauen, die zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 31. März 1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden. Seit dem 1. April 1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlusttatbestand mehr.
Spezielles Staatsbürgerschaftsrecht
- Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG 1) vom 22. Februar 1955 BGBl I 1955 S. 65 (BGBl. III FNA 102–5), zuletzt geändert durch Art. 3 § 1 G v. 15. Juli 1999 BGBl. I S. 1618
- Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG 2) vom 17. Mai 1956, BGBl I 1956 S. 431 (BGBl. III FNA 102–6), zuletzt geändert durch Art. 9 § 2 Nr. 1 G v. 18. Juli 1979 I S. 1061
- Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1963) vom 19. Dezember 1963 BGBl. I S. 982
- Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974) vom 20. Dezember 1974 BGBl. I S. 3714, geändert durch Art. 3 des G.v. 15. Juli 1999, BGBl. I S. 1618
- Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertreibenengesetz – BVFG) vom 19. Mai 1953, BGBl I 1953, S. 201 (BGBl. III FNA 240–1), neu gefasst durch Bek. v. 2. Juni 1993 I S. 829; zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30. Juli 2004 I S. 1950
Rechtspolitische Geschichte der deutschen Staatsangehörigkeit
Im 1871 gegründeten Deutschen Reich gab es ursprünglich keine deutsche Staatsbürgerschaft, sondern nur die Staatsbürgerschaften der jeweiligen Staaten, z. B. die von Preußen, Bayern, Württemberg etc.Das deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 bestimmte dann ursprünglich, dass die deutsche Staatsangehörigkeit eine Folge der Staatsangehörigkeit eines der deutschen Länder gewesen ist, die für die Verleihung zuständig waren. Die deutsche Staatsbürgerschaft (Reichsangehörigkeit) war also nur ergänzend neben der des jeweiligen Landes (Staatsangehörigkeit).
1934 wurde die eigenständige Staatsangehörigkeit der deutschen Gliedstaaten zugunsten einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit abgeschafft. Die einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit wurde nach dem Ende des NS-Regimes beibehalten; die ehemaligen Staatsangehörigkeiten der Länder wurden also nicht wiedereingeführt. Auch der Name des Gesetzes wurde nach der Gründung der Bundesrepublik beibehalten.
Im Gegensatz zur DDR hielt die Bundesrepublik Deutschland immer an der deutschen Staatsangehörigkeit fest, sodass nach bundesdeutschem Recht auch "DDR-Bürger" deutsche Staatsangehörige waren. Das Festhalten an der gemeinsamen Staatsangehörigkeit war auch der eigentliche Grund, dass das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz zwar häufig geändert, aber in den Grundzügen beibehalten und eine grundlegende Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vermieden wurde, um die bestehende staatsangehörigkeitsrechtliche Klammer zwischen den beiden deutschen Staaten nicht zu gefährden. Auch die DDR hielt im wesentlichen an den staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes fest, obwohl sie eine eigenständige Staatsangehörigkeit einführte und deutsche Staatsangehörige aus der Bundesrepublik Deutschland als Ausländer betrachtete. Einbürgerungen durch DDR-Behörden wurden von der Bundesrepublik Deutschland als Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit angesehen und anerkannt.
Deutschland ist in manchen Zusammenhängen bis 2000 als Verfechter gegen die Mehrstaatigkeit aufgetreten, was zum Teil mit der deutsch-deutschen Staatentrennung nach dem 2. Weltkrieg zusammen hing. Bei der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die Kinder deutscher Staatsbürger (per Gesetz) hat Deutschland die Mehrstaatigkeit als völlig unproblematisch angesehen; im Gegensatz zur Verleihung an Migranten oder deren Nachkommen (per Verwaltungsakt).
Bis in die 1990er bestand in Deutschland kein Anspruch auf Einbürgerung, abgesehen von Wiedergutmachungsfällen nach Art. 116 GG. Die einzelnen Kriterien richteten sich nach uneinheitlich praktizierten Einbürgerungsrichtlinen (Verwaltungsvorschriften). Erste gesetzliche Regelungen fanden sich im AuslG für junge Einwanderer der 2. und 3. Generation, die auch die Zumutbarkeitskriterien für die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft kodifizierten.
Reform 2000 und sogenanntes „Optionsmodell“
2000 wurde der Name zu „Staatsangehörigkeitsgesetz“ modernisiert, als Teil einer Reform, die das Ziel rechtlicher Integration langjähriger Einwanderer und deren im Inland geborener und lebender Nachkommen hatte. Für den Reformentwurf der Bundesregierung stand die Beseitigung dieses demokratischen Defizits im Vordergrund. Es sollte eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht werden und – wie international üblich – auch in Deutschland auf Mehrstaatigkeit nicht weiter geachtet werden. Hiergegen wandten sich Teile der Bevölkerung in einer von CDU/CSU während des hessischen Landtagswahlkampfs initiierten Unterschriftenaktion. Von ihnen wurde die rechtliche Integration (Gleichberechtigung) als unwichtig empfunden und auf die kulturelle Integration verwiesen. Nachdem Roland Koch in Hessen Ministerpräsident wurde, fehlte der Bundesregierung im Bundesrat die Stimme eines Lands zur notwendigen Mehrheit. Deshalb wandte sie sich an die rheinland-pfälzische Landesregierung, an der SPD und FDP beteiligt waren, und schloss mit ihr einen Kompromiss, der das Einbürgerungsangebot für die o.a. Gruppen revidiert und weiterhin mit der Bedingung verknüpft, ihre bisherige Staatsangehörigkeit beim Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft aufzugeben. Die Erfahrung seit den 1950er Jahren zeigt jedoch, dass solche Einbürgerungsbedingungen selten akzeptiert werden.In der öffentlichen Debatte wurde der CDU/CSU und der FDP vorgeworfen, dass es ihnen weniger um sachliche Kritik ginge, als um den Versuch, ihre politische Akzeptanz bei Wählern mit xenophober Einstellung zu vergrößern. So wurde kritisiert, dass diese Parteien in ihrer Kampagne verbreiteten, die Reform werde ungezügelte Einwanderung auslösen, obwohl sie keine Regelung zu Neueinreisen enthält. Umgekehrt wurde SPD und Die Grünen vorgeworfen, über die Erleichterung der Einbürgerung sich zusätzliche Wählerpotentiale erschliessen zu wollen (gemäß Meinungsumfragen wäre der weitaus überwiegende Anteil der potentiellen Neubürger Wähler dieser Parteien).
In der Praxis jedoch führte die Reform entgegen den Annahmen ihrer Kritiker zu einer spürbaren Abnahme von Einbürgerungen um über 30 %. Einbürgerungen in Deutschland, Dokumentation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Staatsrechtlicher Hintergrund der multiplen Staatsbürgerschaft
In der Staatengemeinschaft gibt es keinen einheitlichen Rechtsgrundsatz zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Völkerrechtlich gibt es hierzu keine allgemeinen Regeln. Vielmehr zeigt die nationale Gesetzgebung mehrheitlich, dass Staaten vor allem das eigene Verhältnis zu ihren Staatsbürgern regeln, während Mehrstaatigkeit recht liberal hingenommen wird. Die nationale Gesetzgebung in Deutschland wird vielmehr kritisch gesehen und gelegentlich als ein gewisses „Hineinregieren“ empfunden, da andere Länder es als illegitim empfinden, wenn Deutschland ihre Staatsbürger zur Lösung der Staatsbürgerschaft drängt. Manche Staaten implementieren Umgehungsmaßnahmen.Im bisherigen Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 war ein klarer Auftrag zur Reduzierung von Mehrstaatlichkeit enthalten. Dieses Übereinkommen wurde durch das Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 abgelöst und daher von Deutschland mit Wirkung zum 29. Juni 2002 gekündigt. Damit hat Mehrstaatigkeit als Rechtsproblem an Bedeutung verloren. Das neue Übereinkommen verpflichtet die Staaten nicht mehr, Mehrstaatigkeit zu reduzieren, erlaubt aber, dass Staaten die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für den Erwerb der eigenen zu verlangen, soweit dies zumutbar ist.
In der Rechtspraxis belastet Mehrstaatigkeit den Staat nicht, er kann in gewissen Randbereichen von üblichen Pflichten wie den konsularischen Schutz von Bürgern freigestellt sein, weil sie multiple Staatsbürgerschaft haben. Spiegelbildlich darf der Bürger keinen Schutz gegen den anderen Staat erwarten, dessen Staatsbürgerschaft er ebenfalls hat. Sie kann für den Bürger auch bei mehrfacher Wehrpflicht oder in Fällen der mehrfachen Steuerpflicht problematisch sein. Wegen der zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen sind bei Abgaben rechtliche Kollisionen zwar meist stark reduziert, jedoch können Mehrbelastungen entstehen durch Differenzen in den Einkommensbegriffen oder die Anrechnungsmethode.
Rechtspraxis
Seit Ende der 1990er haben die Städte Frankfurt am Main und Berlin besondere Informations- und Service-Programme für ihre Bürger entwickelt und zeichnen sich durch hohe Zahlen an Einbürgerungen aus. Dennoch sind etwa 30% der Frankfurter keine deutschen Staatsangehörigen.Trivia
Bertolt Brecht kommentierte kritisch die deutsche Rechtstradition mit den Worten:„Der Pass ist der edelste Teil von einem Menschen. Er kommt auch nicht auf so einfache Weise zustande wie ein Mensch. Ein Mensch kann überall zustande kommen, auf leichtsinnigste Art und ohne gescheiten Grund, ein Pass niemals. – Dafür wird er auch anerkannt, wenn er gut ist, während ein Mensch noch so gut sein kann und doch nicht anerkannt wird“.
Siehe auch
- Staatsbürgerschaft
- österreichische Staatsbürgerschaft
- schweizer Bürgerrecht
- polnische Staatsangehörigkeit
- Einbürgerungstest
Referenzen
Literatur
- Wie werde ich Deutsche/r? – Broschüre zum Einbürgerungsrecht, Hrsg.: Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, 3. Auflage Berlin April 2005 Download (PDF) 0,5 MB
- Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, Hrsg.: Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Berlin Juni 2005. Kapitel C II (Staatsangehörigkeitsrecht) enthält Erläuterungen und Kommentare zu aktuellen Anwendungsproblemen des Staatsangehörigkeitsgesetzes Download (PDF) 2 MB
- Vorläufige Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz, Kompendium der behördeninternen Anweisungen des Bundesministerium des Innern und der Landesministerien, zusammengestellt vom Flüchtlingsrat Berlin, Stand 03/2005. Download (PDF) 0,5 MB
- Blechinger/Bülow (Hrsg.), Das neue Staatsangehörigkeitsrecht. Praxishandbuch zur rechtssicheren Umsetzung aktueller Vorschriften, Loseblattsammlung, 2000 (seither wiederholt aktualisiert), Forum Verlag
- Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar, 4. A. Januar 2005, Beck Verlag
- Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht – AufenthG, FreizügG/EU, AsylVfG, StAG. Handkommentar, Nomos Verlag, vorauss. Mai 2006
- ZAR – Zeitschrift für Ausländerrecht und -politik (Fachzeitschrift), Nomos Verlag
- Informationsbrief Ausländerrecht (Fachzeitschrift), Luchterhand Verlag
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV), 15.12.1999 Download (RTF) 288 KB
Weblinks
Diskussion der Autoren über den Artikel: Deutsche Staatsangehörigkeit
einzelfallbezogene Fragen sollten eine Rechtsberatung nicht ersetzen, hier werden sie v.a. im Hinblick auf den Artikel beantwortet.
Deutsche Staatsangehörigkeit
Der gesetzgeberische Eingriff in das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) stellt eine unzulässige Manipulation der tatsächlichen Gegebenheiten dar. So kommt es in diesem Text zum Ausdruck. Ich weise darauf hin, daß Artikel 116 nach wie vor ein gültiger Verfassungstext ist. Die Rechtsgrundlage für das reguläre Staatsbürgerschaftsrecht ist das zwei Mal reformierte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), das das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) mit dem StAG 2000 und dem Aufenthaltsgesetz 2004 zusammenführte. Gestrichen wurden in dieser Neukodifikation der Schröder-Fischer-Bundesregierung der Begriff „Reichsangehörigkeit und „Bundesstaat“. Demgegenüber enthält der Artikel 116 des Grundgesetzes in bezug auf die Staatsangehörigkeit weiterhin den Verweis auf das „Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.Dezember 1937". Explizit wird auf den Status „früherer deutscher Staatsangehöriger, denen zwischen dem 30.Januar 1933 und dem 08.Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge" eingegangen."
Demgegenüber enthält dieser Text die ideologieinduzierten Wertungen "vielerlei Hinsicht überholte RuStAG" und ohne inzwischen überholte Begriffe wie „unmittelbare Reichsangehörigkeit“. Dies ist der Duktus der kommunistisch infiltrierten, überwiegend durch den ("offiziell" aufgelösten) Kommunistischen Bund Westdeutschland gesteuerten, Schröder-Fischer-Regierung, die 2005 abdanken mußte.
- "Die Rechtsgrundlage für das reguläre Staatsbürgerschaftsrecht ist das zwei Mal reformierte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), das das in vielerlei Hinsicht überholte Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) grundlegend erneuerte und mit dem StAG 2000 und dem Aufenthaltsgesetz 2004 zusammenführte. Das StAG findet eine einfache Regelung ohne inzwischen überholte Begriffe wie „unmittelbare Reichsangehörigkeit“ und „Bundesstaat“."
- Der Satz "Das StAG findet eine einfache Regelung ohne inzwischen überholte Begriffe wie „unmittelbare Reichsangehörigkeit“ und „Bundesstaat“." stammt in der zitierten Fassung von mir. Begriffe wie „unmittelbare Reichsangehörigkeit“ und „Bundesstaat“ sind tatsächlich überholt, weil es Staatsangehörigkeiten der „Bundesstaaten“ nicht mehr gibt und „Bundesstaaten“ in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes „Länder“ heißen. Übrigens war mir bisher nicht bewußt, kommunistisch infiltriert oder gesteuert zu sein. Ich gehörte auch niemals dem KBW oder einer anderen K-Gruppe an und war nicht einmal Parteigänger der rot-grünen Bundesregierung, die übrigens 2005 nicht „abdanken“ mußte - schließlich leben wir ja nicht mehr in einer Monarchie. -- Weiße Rose 17:49, 30. Jul 2006 (CEST)
- Es hat sich scheinbar um den relativ seltenen Fall einer kommunistisch infiltrierten Monarchie gehandelt, die da abdanken musste ;-) Wäre interessant, von wem die derzeitige Regierung infiltriert ist... --DerGumbo 16:38, 12. Aug 2006 (CEST)
Mehrstaatigkeits-Übereinkommen vom 6. Mai 1963
Im Artikel wird behauptet, das Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 wäre aufgehoben worden. Soweit ersichtlich ist dieses Übereinkommen aber nach wie vor auch für Deutschland in Kraft. Kann das bitte jemand überprüfen? Danke![LINK] - Benutzer:Henning Blatt
- Dass das Abkommen und das Zustimmungsgesetz in der Datenbank des Bundes sind, bedeutet nicht unbedingt, dass sie auch für heutige Erwerbs-/Verlusttatbestände gelten. Deutschland hat das Abkommen gekündigt. Die Regeln gelten für Tatbestände zwischen 1963 und 2002. Entsprechendes gilt auch für die alte Gesetzgebung, Bsp: für dich gilt nicht das StAG, da du wohl älter bist als 6 Jahre... --Calvin Ballantine 19:02, 26. Jul 2006 (CEST)
- Okay. Ich habe die entsprechende Fundstelle gefunden. Das Übereinkommen ist von der Bundesrepublik Deutschland am 20. Dezember 2001 gekündigt worden und am 21. Dezember 2002 außer Kraft getreten, BGBl. 2002 II S. 171. Allerdings bedeutet dies nicht, dass das Übereinkommen in Gänze beendet wird; nur gilt es für Deutschland nicht mehr. Die Aussage im Artikel macht doch nur dann Sinn, wenn noch eine Reihe weiterer Staaten das Übereinkommen ebenfalls gekündigt hätte, oder?
Wer ist für Einbürgerung verantwortlich?
Ich bin kein deutscher Staatsbürger, wohne aber seit mehr als acht Jahren in Deutschland und bin mit einem Deutschen verheiratet. Wenn ich also eingebürgert werden möchte, besteht bei mir sowohl die Muss-Einbürgerung als auch die Soll-Einbürgerung. Aber bei wem melde ich mich? Welche Behörde ist für die Einbürgerung verantwortlich? --Angr/ 18:44, 20. Nov 2005 (CET)
- Ich würde mich immer noch auf eine Antwort freuen! Angr/Angr 10:31, 12. Mai 2006 (CEST)
Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, dies ist je nach Wohnort unterschiedlich. Staatsangehörigkeitsbehörde sind Ordnungbehörden und werden als Abteilungen der unteren Verwaltung eingerichtet, also entweder Stadt oder Landkreis, in Bayern jedoch beim Regierungspräsidium. In Berlin, wo du wohnst, gibt es in jedem Bezirk ein Amt für Bürgerdienste/Wohnen und da ist eine Abteilung als Staatsangehörigkeitsbehörde eingerichtet.
Zu deiner Frage nach den Muss-Soll-Regeln: Wenn beide bei dir einschlägig sind, kannst du natürlich die Rechtsgrundlage nach Oppportunität wählen, sie sind jedoch nicht kombinierbar, da die Kriterien nicht deckungsgleich sind. Also es besteht kein bloß gradueller Unterschied. Juristen würden sicherheitshalber natürlich den Rechtsanspruch wählen (§ 10 StAG), aber es gibt mehr Voraussetzungen zu erfüllen... --Calvin Ballantine 11:15, 12. Mai 2006 (CEST)
- Eigentlich habe ich in der Zwischenzeit herausgefunden, dass meine eingetragene Lebenspartnerschaft noch nicht lange genug gedauert hat: man muss schon zwei Jahre verheiratet sein und ich bin erst seit knapp einem Jahre verheiratet. Aber die andere Regelung trifft zu, da ich inzwischen auch schon fast neun Jahre in Deutschland bin. Und vielen Dank für die Infos! Angr/Angr 17:17, 12. Mai 2006 (CEST)
Smile, Heiraten und Lebenspartnerschaft sind nicht deckungsgleich. Zu diesem Problem steht ja was im Artikel... Bei US-Bürgern dürfte eher problematisch sein, dass sie die amerikanische Staatsbürgerschaft vor der Einbürgerung verlieren müssen – (sofern natürlich der Antragsteller Bauchschmerzen hat, die alte Staatsbürggeschaft zu verlieren). Dies fordern die deutschen Staatsbürgerschaftsbehörden ganz strikt ein, während etwa das US State Department nicht wirklich ensthaft die analoge Regelung umsetzt. --Calvin Ballantine 12:14, 13. Mai 2006 (CEST)
- So weit ich weiß, sind Heiraten und Lebenspartnerschaft schon gleichgestellt, was das Einbürgern angeht (nur steuerrechtlich nicht). Aber wie gesagt, es sind noch keine zwei Jahre, also irrelevant. Ich weiß, dass ich meine US-amerikanische Staatsbürgerschaft erstmal abgeben muss, aber die nutzt mir eh nichts mehr. Sie zu verlieren wird mir keine Bauchschmerzen verursachen. Angr (Angr • B) 20:44, 13. Mai 2006 (CEST)
- Könnt Ihr bitte Privates anderswo austauschen? Dies ist eine Artikeldiskussion. Morgenstar 03:02, 14. Mai 2006 (CEST)
Ethnischer Hintergrund / Zahlen
Ich weiß nicht, ob dieser Aspekt bei einem sehr verrehctlichten Institut wie die D.S. interessant ist, aber ich habe folgende Passage aus dem Übergeordneten Lemma hierher verschoben: :In Deutschland bilden zwar ethnische Deutsche mit etwa 70 Mio. die Mehrheit, aber auch viele Menschen anderer Völker (Nationalitäten, Ethnie), etwa 14 Mio., darunter ethnische Minderheiten in angestammten Siedlungsgebieten (z.B. Dänen in Südschleswig, Sorben in der Lausitz), Zigeuner (darunter Sinti, Roma, u.a.), zahlenmäßig weit überwiegend jedoch Zugewanderte und deren Abkömmlinge haben die Deutsche Staatsangehörigkeit und gehören damit zum Staatsvolk. Stimmen die Zahlen? Gibt es z.z. 84 Mio. Einwohner... Hat jemand eine ordentliche & aktuelle Quelle? Dann kann ggf. weiter unten ein neuer Absatz ausgebaut werden... --Calvin Ballantine 13:36, 16. Mär 2006 (CET)Adoption
Im Abschnitt "Adoption" steht ein Satz, der keinen Sinn ergibt. Er lautet wie folgt:Seit dem 1. Januar 1977 geht die deutsche Staatsangehörigkeit durch Adoption eines Deutschen durch einen Staatsbürger Eltern verloren.
Hier besteht akuter Änderungsbedarf!!!!!! --84.58.14.175
- erledigt --Calvin Ballantine 11:33, 19. Jul 2006 (CEST)
Staatszugehörigkeit juristischer Personen
Da der Artikel die juristischen Personen ins Spiel bringt, sollte es wohl erlaubt sein darauf hinzuweisen, dass man im Völkerrecht von Staatszugehörigkeit spricht. Wieso wurde der Hinweis entfernt? Hätte es ein Umformulieren nicht auch getan? --Henning Blatt 14:52, 31. Jul 2006 (CEST)- An welcher Stelle in der internationalen Politik findet solches Wordig Platz und wie relevant ist es? Wie sehen solche Präfixe in anderen Sprachen v.a. in den UNO-Sprachen aus? Quellen? --Calvin Ballantine 19:08, 12. Aug 2006 (CEST)
- Siehe zur Thematik statt aller: Epping/Gloria in: Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl., München 2004, § 24 Rdnr. 21 ff. -- Henning Blatt 19:30, 13. Aug 2006 (CEST)
Staatsbürgerschaftsskandal vor der Landtagswahl 2005 in NRW
Folgende Passage ist nicht mit Quellen nachgewiesen und enthält ungenaue/missverständliche Aussagen:- Vor der Landtagswahl in Nordrheinwestfalen in Jahre 2005 wurde auf Initiative der CDU wurde von einem Teil der Wählerschaft eine Auskunft über die doppelte Staatsbürgerschaft verlangt. Dabei richtete sich das Augenmerk auf die große türkischstämmige Bevölkerung, die sich traditionell verstärkt aus SPD-Wählern zusammensetzt. Hintergrund war die Tatsache, daß man annahm, einige türkischstämmige Deutsche hätten nach ihrer Einbürgerung nachträglich die türkische Staatsangehörigkeit beantragt und wiedererlangt. Während die vor dem Jahre 2000 Eingebürgerten keinen Rechtsverstoß begangen hatten sahen sich diejenigen Einbürgerungskandidaten ab den Jahre 2000 gezwungen, eine Verzichtserkläung auf die türkische Staatsbürgerschaft zu unterschreiben, da sonst die Einbürgerung verweigert worden wäre. Diese Verzichtserklärung verstößt sowohl gegen internationales als auch europäisches Recht. Eine Klage wurde im Europäischen bereits eingereicht. Brisant ist der Zwischenfall vor allem, weil dieser Konflikt nicht nur unmittelbar vor der Wahl hervorgebracht wurde, die schriftliche Befragung zu einer Straftat wurde im selben Briefumschlag mit den Wahlunterlagen an alle türkischstämmigen Wähler in NRW versand. Folge war die Irritation und Unsicherheit der Angeschriebenen, womit eine äußerst geringe Wahlbeteiligung dieser Gruppe resultierte. CDU-Politiker wie Jürgen Rüttgers und Roland Koch hatten öffentlich mit der Ausbürgerung und eventuellen Ausweisung gedroht, sollte jemand zu unrecht sich passiv an der Wahl beteiligen.
Bitte genau angeben, welche stellen "Citation needed" benötigen und welche Aussagen zu ungenau sind, sonst kann ich einen 11-Zeiligen Text 100mal bearbeiten, bis er von irgend jemandem für "ok" gehalten wird ... BillFromTheHill 23:42, 31. Aug 2006 (CEST)
- "Nordrheinwestfalen " - Wo ist das denn?
- "wurde auf Initiative der CDU wurde"...
- "von einem Teil der Wählerschaft eine Auskunft über die doppelte Staatsbürgerschaft verlangt" Wer verlangte von welchem Teil auf Grundlage welcher Gesetze eine Auskunft worüber?
- "Dabei richtete sich ..." Wobei?
- "Dabei richtete sich das Augenmerk auf die große türkischstämmige Bevölkerung, die sich traditionell verstärkt aus SPD-Wählern zusammensetzt." - Quelle für die SPD-Tendenz der türkischstämmigen Bevölkerung?
- "Hintergrund war die Tatsache, daß man annahm, einige türkischstämmige Deutsche hätten nach ihrer Einbürgerung nachträglich die türkische Staatsangehörigkeit beantragt und wiedererlangt." - Wer nimmt hier was an? Quellen? Relevanz für das Lemma hier?
Auf den Rest habe ich keinen Bock mehr. Calvin hat völlig richtig gehandelt mit dieser Löschung. --Schreibvieh Schreibvieh 00:06, 1. Sep 2006 (CEST)
Bereitschaft ausreichend?
nachgewiesene Bereitschaft zur Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft reicht nur für Ausstellung einer Einbürgerung szusicherung, die keine Rechte eines dt. Staatsangehörigen vermittlet.) -- 15:47, 7. Sep 2006 Dr-er(falsch: erst mit der Einbürgerungszusicherung können z.B. US-Bürger sich ausbürgern lassen und so den Nachweis der Bereitschaft erbringen. Iran bürgert generell nicht aus, und die Bereitschaft reicht) -- 15:50, 7. Sep 2006 Bhuck
((falsch. die Ausbürgerung aus der US-StA und Einbürgerung in die dt. StA sind zwei Geschichte. Bis der Ausbürgerung ist er keiner dt. Bürger. Die Iran Geschichte kann man an diese Seite unten nachvollz) -- Dr-er
Klar, das sind zwei verschiedene Sachen. Als ich meine Ausbürgerung aus den USA beantragte, verlangte der Konsulat, ich möge meine Einbürgerungszusicherung vorlegen. Das habe ich dann getan (ich hatte ja bereits die schriftliche Zusicherung). Dann wurde ich ausgebürgert. Dann musste ich warten, bis das US-Aussenministerium den Fall geprüft hatte (vielleicht habe ich nur unter Androhung von Folter oder sowas meinen Verzicht auf die US-Staatsbürgerschaft erklärt?)--erst 3 Monaten später stellten sie mir eine Bescheinigung über den Verzicht auf die US-Staatsbürgerschaft aus. Mit dieser Bescheinigung in Hand, wurde ich dann in den deutschen Staatsverband eingebürgert.
Hätte ich aber nicht die US-Bürgerschaft, sondern die iranische gehabt, so hätte Iran sich trotz Einbürgerungszusicherung geweigert, mich aus der iranischen Staatsbürgerschaft zu entlassen. Ich hätte dann mehrfach dagegen schriftlich protestieren müssen, und die Ablehnungsbescheide der iranischen Regierung sammeln müssen, und diese dann den deutschen Behörden vorlegen können. Dann wäre meine Bereitschaft, die iranische Staatsangehörigkeit aufzugeben, nachgewiesen, und ich würde eingebürgert werden, weil ich ja nichts dafür kann, dass mein bisheriger Staat Iran da so stur ist. Dies war zwar auch vor der Reform des StAG möglich, aber die Reform hat diese Konstellation etwas erleichtert, so dass es nun nicht mehr ein notwendiges Ding ist, dass der bisherige Staat sich kooperativ zeigt.--Bhuck 16:53, 7. Sep 2006 (CEST)
- Gentlemen, das ist ein nur scheinbarer Widerspruch. Die Bereitschaft im Sinne einer Willensbekundung ist natürlich weder ein Tatbestandsmerkmal noch ausreichend - wohl aber notwendig. Wenn auf die Bereitschaft und ein ordnungsgemäßes Betreiben des Antragstellers kein Verlust in angemessener Zeit und unter angemessenen Voraussetzungen erfolgen kann, kommt ein Absehen von diesem Kriterium in Betracht. Es ist eine Kette von Verfahrennsschritten. --Calvin Ballantine 20:22, 8. Sep 2006 (CEST)
- Deswegen ja auch meine Formulierung "nachgewiesene Bereitschaft"--damit ist mehr als nur eine Willensbekundung gemeint. Der Nachweis ist ja eigentlich nur durch das ordnungsgemäße Betreiben des Antragstellers zu erbringen.--Bhuck 09:14, 11. Sep 2006 (CEST)
- Schmunzel weder die unstreitige noch die nachgewiesene Bereischaft reicht allein aus. Wie gesagt: eine notwendige, keine hinreichennde Bedinung. --Calvin Ballantine 21:29, 13. Sep 2006 (CEST)
Widerspruch?
Mich würden da auch andere Ansichten interessieren, denn logisch scheint das nicht: "Wer Deutscher ist, regelt Art. 116 Abs. 1 GG. Deutsche Staatsangehörigkeit ist demnach weder mit der Eigenschaft als Deutscher noch mit einem ethnischen Begriff identisch." Art 116 (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Ist das kursive (Wiki-Edit) nicht ein Widerspruch zum fetten (Gesetzestext) in grober Weise? Uffty 21:58, 15. Nov. 2006 (CET)
- Ich weise darauf hin, dass der Artikel die erste Gruppe behandelt (Art. 116 Abs. 1 Alt. 1 GG). Die Aussage ist valide. --Calvin Ballantine 23:15, 15. Nov. 2006 (CET)
- Nun, du wolltest einen groben Widerspruch gesehen haben... Jetzt wechselst du irgendwie den Punkt: Dass "Deutscher" und "deutscher Staatsangehöriger" rechtlich nicht identische Begriffe sind, ist eine separate Baustelle. --Calvin Ballantine 00:20, 16. Nov. 2006 (CET)
Vllt hab ich dich missverstanden. Ich hab aus deiner Antwort herausgelesen, dass der Artikel (Deutsche Staatsangehörigkeit) auf den ersten Teilsatz des Abs. 1 (Deutscher ist, wer die dt. St. besitzt..) eingeht. Für mich war die logische Schlussfolgerung daraus, dass damit gesagt wird: Deutsche Staatsangehörigkeit besitzt der, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. DEMNACH (und nur demnach) würde mir der Passus unsinnig erscheinen. Ich setze es denklogisch voraus, dass Deutscher im Sinne der Staatsangehörigkeit jemand ist, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ich hoffe, wir reden nicht aneinander vorbei :) Uffty 00:32, 16. Nov. 2006 (CET)
- Smile, das sind halt die Feinheiten des dt. Verfassungsrechts und die Bundesgesetze à la Hallstein sind noch feinsinniger. Art. 116 sagt, dass Deutscher ist
- wer die dt. Staatsangehörigkeit hat oder ferner
- wer als Flüchtling oder Vertriebener ...
- grins* Ich denke, ich bin nicht der Einzige auf der Welt, der die Bürokratie diesbezüglich missversteht. Sorry, wenn ich Unannehmlichkeiten verursacht habe :-) aber nun bin ich ja schlauer! LG aus Wien Uffty 01:17, 17. Nov. 2006 (CET)
De rien, mon ami --Calvin Ballantine 21:01, 25. Nov. 2006 (CET)



