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Kaiser und Reich in einer Darstellung aus dem 17. Jahrhundert. Im Zentrum ist Kaiser Ferdinand III. als „Haubt“ des Reiches im Kreise der Kurfürsten abgebildet. Zu seinen Füßen sitzt eine Frauengestalt als Allegorie des Reiches, erkennbar an der Insignie des Reichsapfels. Die sie umgebenden Früchte symbolisieren die Hoffnung auf neuen Wohlstand nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges. Kupferstich Teutschlands fröhliches zuruffen/zu glückseliger Fortsetztung/der mit Gott/in regensburg angestellten allgemeinen Versammlung des H.Röm. Reiches obersten Haubtes und Gliedern von Abraham Aubry, Nürnberg 1663/64. Bildherkunft |
Heiliges Römisches Reich war die offizielle Bezeichnung für den Herrschaftsbereich der Römisch-deutschen Kaiser vom Mittelalter bis zum Jahre 1806. Der Name des Reiches leitet sich vom Anspruch der mittelalterlichen Herrscher ab, die Tradition des antiken Römischen Reiches fortzusetzen. Das Heilige Römische Reich ist der Ursprung der heutigen Nationalstaaten Deutschland und Österreich. Zur Unterscheidung von dem 1871 gegründeten Deutschen Reich bezeichnet die moderne historische Forschung es auch als Altes Reich.
Das Reich bildete sich im 10. Jahrhundert unter der Dynastie der Ottonen aus dem ehemals karolingischen Ostfrankenreich heraus. Der Name Sacrum Imperium ist für 1157 und der Titel Sacrum Romanum Imperium für 1254 erstmals urkundlich belegt. Seit dem 15. Jahrhundert setzte sich allmählich der Zusatz Deutscher Nation durch.
Aufgrund seines vor- und übernationalen Charakters entwickelte es sich nie zu einem Nationalstaat moderner Prägung, sondern blieb ein monarchisch geführtes, ständisch geprägtes Gebilde aus Kaiser und Reichsständen mit nur wenigen gemeinsamen Reichsinstitutionen.
Seit der Frühen Neuzeit war das Reich strukturell nicht mehr fähig zu kriegerischen Angriffen, Machterweiterung und Expansion. Seither wurden Rechtsschutz und Friedenswahrung als seine wesentlichen Zwecke angesehen. Das Reich sollte für Ruhe, Stabilität und die friedliche Lösung von Konflikten sorgen, indem es die Dynamik der Macht eindämmte: Untertanen sollte es vor der Willkür der Landesherren und kleinere Reichsstände vor Rechtsverletzungen mächtigerer Stände und des Kaisers schützen. Da seit 1648 auch benachbarte Staaten als Reichsstände in seine Verfassungsordnung integriert waren, erfüllte das Reich zudem eine friedenssichernde Funktion im System der europäischen Mächte.
Dass das Reich seit Mitte des 18. Jahrhunderts seine Glieder immer weniger gegen die expansive Politik innerer und äußerer Mächte zu schützen vermochte, war sein größtes Defizit und eine der Ursachen seines Untergangs. Durch die Eroberungen Napoleons und die daraus resultierende Gründung des Rheinbunds war es nahezu handlungsunfähig geworden. Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation erlosch am 6. August 1806 mit der Niederlegung der Reichskrone durch Kaiser Franz II..
Charakter des Reiches
Das Heilige Römische Reich war aus dem ostfränkischen Reich entstanden. Es war ein vor- und übernationales Gebilde, ein Lehnsreich und Personenverbandsstaat, der sich niemals zu einem Nationalstaat wie etwa Frankreich oder Großbritannien entwickelte und aus ideengeschichtlichen Gründen auch nie als solcher verstanden werden wollte.
Die Regierungsgewalt des Reiches lag weder allein in der Hand des Kaisers noch allein bei den Kurfürsten oder der Gesamtheit eines Personenverbandes wie dem Reichstag. Das Reich lässt sich weder als Bundesstaat noch als Staatenbund einordnen. Es war keine bloße Aristokratie, aber auch keine Oligarchie. Dennoch vereinigte das Reich Merkmale all dieser Staatsformen in sich. Die Geschichte des Reiches war geprägt durch den Streit über seinen Charakter. Ebenso wenig wie es jemals gelang, den regionalen Eigenwillen der einzelnen Territorien zu brechen, ist das Reich in einen losen Staatenbund zerfallen.
Das Reich überwölbte als „Dachverband“ viele Territorien und gab dem Zusammenleben der verschiedenen Landesherrn reichsrechtlich vorgegebene Rahmenbedingungen. Diese quasi-selbstständigen, aber nicht souveränen Fürsten- und Herzogtümer erkannten den Kaiser als zumindest ideelles Reichsoberhaupt an und waren den Reichsgesetzen, der Reichsgerichtsbarkeit und den Beschlüssen des Reichstages unterworfen, gleichzeitig aber auch durch Königswahl, Wahlkapitulation, Reichstage und andere ständische Vertretungen an der Reichspolitik beteiligt und konnten diese für sich beeinflussen.
Im Gegensatz zu anderen Ländern waren die Bewohner nicht direkt dem Kaiser untertan. Jedes Reichsmitglied, also jedes Territorium, das reichsunmittelbar war, hatte seinen eigenen Landesherrn, im Falle der Reichsstädte den Magistrat.
Der Name des Reiches
Durch den Namen wurde der Anspruch auf die Nachfolge des antiken Römischen Reiches und damit gleichsam auf eine Universalherrschaft erhoben. Gleichzeitig hatte man Angst vor dem Eintreffen der Prophezeiungen des Propheten Daniel, der vorhersagte, dass es vier Weltreiche geben würde und danach der Antichrist auf die Erde kommen würde - die Apokalypse sollte beginnen. Daher durfte das Römische Reich nicht untergehen. Die Erhöhung durch den Zusatz „Heilig“ betonte das Gottesgnadentum des Kaisertums und legitimierte die Herrschaft.
Mit der Krönung des Frankenkönigs Karl des Großen zum Kaiser durch Papst Leo III. im Jahr 800 stellte dieser sein Reich in die Nachfolge des antiken römischen Imperiums, die so genannte Translatio Imperii, obwohl geschichtlich und dem Selbstverständnis nach das christlich-orthodoxe byzantinische Reich aus dem alten römischen Reich entstanden war; nach Ansicht der Byzantiner war das neue westliche „Römische Reich“ ein selbsternanntes und illegitimes.
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Die Reichskrone auf einem Stich von Johann Adam Delsenbach Bildherkunft |
Interessanterweise trug das Reich zum Zeitpunkt seiner Entstehung Mitte des 10. Jahrhunderts noch nicht das Prädikat heilig. Der erste Kaiser Otto I. und seine Nachfolger sahen sich selbst und wurden als Stellvertreter Gottes auf Erden und damit als erste Beschützer der Kirche angesehen. Es bestand also keine Notwendigkeit, die Heiligkeit des Reiches besonders hervorzuheben. Das Reich hieß weiterhin Regnum Francorum orientalium oder kurz Regnum Francorum.
In den Kaisertitulaturen der Ottonen tauchen die später auf das gesamte Reich übertragenen Namensbestandteile aber schon auf. So findet sich in den Urkunden Ottos II. aus dem Jahre 982, die während seines Italienfeldzuges entstanden, die Titulatur Romanorum imperator augustus, „Kaiser der Römer“. Und Otto III. erhöhte sich in seiner Titulatur über alle geistlichen und weltlichen Mächte, indem er sich, analog zum Papst und sich damit über diesen erhebend, demutsvoll „Knecht Jesu Christi“ und später sogar „Knecht der Apostel“ nannte.
Erst nachdem die sakrale Ausstrahlung des Kaisertums durch den Investiturstreit von 1075 bis 1122 weitgehend verblasst war, versuchten die Kaiser diesen Anspruch nunmehr verbal für sich zu reklamieren. So entstand im 12. Jahrhundert in der Kanzlei Friedrichs I., genannt Barbarossa, der Begriff des sacrum imperium. Vielleicht handelte es sich hierbei um eine bewusste Wiederaufnahme spätantiker römischer Traditionen. Dies ist in der Forschung aber umstritten, da es sich auch um einen speziell „staufischen“ Begriff handeln könnte, zumal in der Antike nicht das Römerreich selbst als sacrum galt, sondern nur die Person des Kaisers.
Im so genannten Interregnum von 1250 bis 1273, als es keinem der drei gewählten Könige gelang, sich gegen die anderen durchzusetzen, verband sich der Anspruch, der Nachfolger des Römischen Reiches zu sein, mit dem Prädikat heilig zur Bezeichnung Sacrum Romanum Imperium (deutsch Heiliges Römisches Reich). Die lateinische Wendung Sacrum Imperium Romanum ist erstmals 1254 belegt, in deutschsprachigen Urkunden trat sie rund hundert Jahre später seit der Zeit Kaiser Karls IV. auf. Ausgerechnet während der kaiserlosen Zeit Mitte des 13. Jahrhunderts wurde der universale Machtanspruch also umso tönender angemeldet – wenn sich freilich auch in der nachfolgenden Zeit daran wenig änderte.
Der Zusatz Nationis Germanicae erschien erst im Spätmittelalter um 1450, wohl auch weil sich das Reich im Wesentlichen auf das Gebiet des deutschen Sprachraumes erstreckte. 1486 wurde diese Titulatur in einem Gesetz verwendet. Erstmals offiziell verwendet wurde dieser Zusatz im Jahre 1512 in der Präambel des Abschieds des Reichstages in Köln. Kaiser Maximilian I. hatte die Reichsstände unter anderem zwecks Erhaltung [...] des Heiligen Römischen Reiches Teutscher Nation geladen.
Bis 1806 war Heiliges Römisches Reich deutscher Nation die offizielle Bezeichnung des Reiches, die oft als SRI für Sacrum Romanum Imperium auf lateinisch oder H. Röm. Reich o.ä.man findet in den Quellen viele weitere Kurzbezeichnungen, wie H. Reich, Heyl. Röm. Reich oder einfach nur Reich, die moderne Abkürzung HRR ist jedoch nicht anzutreffen auf Deutsch abgekürzt wurde.
Die beiden letzten großen Rechtsakte das Reich betreffend, der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 und die Auflösungserklärung Kaiser Franz’ II., verwenden jedoch dann den Begriff deutsches Reich. Von Heiligkeit oder universaler Macht konnte ohnehin schon lange keine Rede mehr sein.
Geschichte
Entstehung des Reiches
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Die Gebietsaufteilung des Fränkischen Reiches im Vertrag von Verdun 843 Bildherkunft |
Das Fränkische Reich hatte nach dem Tode Karl des Großen im Jahre 814 mehrfach Teilungen und Wiedervereinigungen der Reichsteile unter seinen Kindern und Enkeln durchlaufen. Solche Teilungen unter den Söhnen eines Herrschers waren nach fränkischem Recht normal und bedeuteten nicht, dass die Einheit des Reiches aufhörte zu existieren, da eine gemeinsame Politik der Reichsteile und eine künftige Wiedervereinigung weiterhin möglich war. Starb einer der Erben kinderlos, so fiel dessen Reichsteil einem seiner Brüder zu.
Solch eine Teilung wurde auch im Vertrag von Verdun 843 unter den Enkeln Karls beschlossen. Das Reich wurde zwischen Karl dem Kahlen, der den westlichen romanisierten Teil bis etwa zur Maas erhielt, Ludwig dem Deutschen – er erhielt den östlichen, eher germanisch geprägten Reichsteil – und Lothar I., der neben der Kaiserwürde den mittleren Streifen von der Nordsee bis zum Mittelmeer erhielt, aufgeteilt.
Auch wenn hier, von den Beteiligten nicht beabsichtigt, die zukünftige Landkarte Europas erkennbar ist, kam es im Laufe der nächsten fünfzig Jahre zu weiteren, meist kriegerischen, Wiedervereinigungen und Teilungen zwischen den Teilreichen. Erst als Karl der Dicke 887 wegen seines Versagens beim Abwehrkampf gegen die plündernden und raubenden Normannen abgesetzt wurde, wurde kein neues Oberhaupt aller Reichsteile mehr bestimmt, sondern die verbliebenen Teilreiche wählten sich eigene Könige. Diese gehörten teilweise nicht mehr der Dynastie der Karolinger an. Dies war ein deutliches Zeichen für das Auseinanderdriften der Reichsteile und das auf dem Tiefpunkt angekommene Ansehen der Karolingerdynastie, da diese das Reich in Folge der Thronstreitigkeiten in Bürgerkriege stürzte und nicht in der Lage war, das Gesamtreich gegen äußere Bedrohungen zu schützen. Infolge der nun fehlenden dynastischen Klammer zerfiel das Reich in zahlreiche kleine Grafschaften, Herzogtümer und andere regionale Herrschaften, die meist nur noch formal die regionalen Könige als Oberhoheit anerkannten.
Besonders deutlich setzte der Zerfall im mittleren Reichsteil ein, in dem sich die Stammesherzogtümer herausbildeten: Nicht mehr der König ernannte die Herzöge, sondern die lokalen Adligen wählten sie. Im östlichen Reich konnte diese Entwicklung nach dem Tode des letzten Karolingers auf dem ostfränkischen Thron, Ludwigs des Kindes, durch die gemeinsame Wahl Konrads I. aufgehalten werden. Konrad gehörte zwar nicht der Dynastie der Karolinger an, war aber ein Franke aus dem Geschlecht der Konradiner. Trotz der Abkehr der Lothringer vom ostfränkischen Reich, die sich den Westfranken anschlossen, zeigte die Wahl Konrads endgültig, wie stark sich Ostfranken vom Gesamtreich abgewendet hatte. Im Jahre 918 wurde diese Entwicklung noch deutlicher, als mit dem Sachsenherzog Heinrich I. erstmals ein Nicht-Franke zum ostfränkischen König gewählt wurde. Seit diesem Zeitpunkt trug nicht mehr eine einzige Dynastie das Reich, sondern die regionalen Großen, Adligen und Herzöge entschieden über den Herrscher.
Im Jahre 921 erkannte der westfränkische Herrscher im Vertrag von Bonn Heinrich I. als gleichberechtigt an, er durfte den Titel rex francorum orientalium, König der östlichen Franken, führen. Die Entwicklung des Reiches als eines auf Dauer eigenständigen und überlebensfähigen Staatswesens war damit im Wesentlichen abgeschlossen.
Trotz der Ablösung vom Gesamtreich und der Vereinigung der germanischen Völkerschaften, die im Gegensatz zu Westfranken nicht romanisiertes Latein, sondern theodiscus oder diutisk (von diot volksmäßig, volkssprachig) sprachen, war dieses Reich kein früher deutscher Nationalstaat. Genauso wenig war es bereits das spätere Heilige Römische Reich.
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Kaiserliches Siegel Ottos I. auf einer Urkunde aus dem Jahr 968 Bildherkunft |
Das steigende Selbstbewusstsein des neuen ostfränkischen Königsgeschlechtes zeigte sich bereits in der Thronbesteigung Ottos I., des Sohnes Heinrichs, der auf dem vermeintlichen Thron Karls des Großen in Aachen gekrönt wurde. Hier zeigte sich der zunehmend sakrale Charakter seiner Herrschaft dadurch, dass er sich salben ließ und der Kirche seinen Schutz gelobte. Nach einigen Kämpfen gegen Verwandte und lothringische Herzöge gelang ihm mit dem Sieg über die Ungarn 955 auf dem Lechfeld bei Augsburg die Bestätigung und Festigung seiner Herrschaft. Noch auf dem Schlachtfeld soll ihn das Heer der Legende nach als Imperator gegrüßt haben.
Dieser Sieg über die Ungarn veranlasste Papst Johannes XII., Otto nach Rom zu rufen und ihm die Kaiserkrone anzubieten, damit dieser als Beschützer der Kirche auftrete. Johannes stand zu diesem Zeitpunkt unter der Bedrohung regionaler italienischer Könige und erhoffte sich von Otto Hilfe gegen diese. Aber der Hilferuf des Papstes bekundet auch, dass die ehemaligen Barbaren sich zu den Trägern der römischen Kultur gewandelt hatten, und, dass das östliche regnum als legitimer Nachfolger des Kaisertums Karls des Großen angesehen wurde. Otto folgte dem Ruf, auch wenn es wohl Irritation unter einigen Beratern des Königs gab, und zog nach Rom. Er wollte der Beschützer der Kirche sein.
Als „Gründungsdatum“ des Heiligen Römischen Reiches wird von Historikern meist das Datum der Kaiserkrönung Ottos I. am 2. Februar 962 angegeben, auch wenn Otto kein neues Reich gründen wollte oder gegründet hat und das Reich auch erst einige Jahrhunderte später diesen Namen trug. Spätestens hier ist der Prozess der Herauslösung des ostfränkischen Reiches als eigenständiges Reich aus dem fränkischen Gesamtreich abgeschlossen. Das Reich hatte seine weltliche und sakrale Legitimation als neues Imperium Romanum durch die Kaiserkrönung erhalten.
Mittelalter
Siehe auch: Deutschland im MittelalterDas Reich unter den Ottonen
Das Reich ist zu dieser Zeit eine im Vergleich zum Spät- und Hochmittelalter ständisch und gesellschaftlich noch wenig ausdifferenzierte Gesellschaft. Das Reich wurde sichtbar im Heeresaufgebot, in den lokalen Gerichtsversammlungen und in den Grafschaften, den bereits von den Franken installierten lokalen Verwaltungseinheiten. Oberster Repräsentant der politischen Ordnung des Reiches, zuständig für den Schutz des Reiches und den Frieden im Inneren, war der König. Als politische Untereinheiten dienten die Herzogtümer.Entstanden aus der territorialen Zusammenfassung der durch die Franken unterworfenen Völker und geleitet durch fränkische Amtsherzöge, gab es im Reich ursprünglich fünf Herzogtümer: das der Sachsen, der Baiern, der Alemannen, der Franken und das nach der Reichsteilung neu entstandene Herzogtum Lothringen, zu dem auch die Friesen gehörten. Doch bereits im 10. Jahrhundert ergaben sich gravierende Änderungen der Struktur der Herzogtümer: Lothringen wurde 965 in Nieder- und Oberlothringen aufgeteilt und Kärnten wurde 976 ein eigenständiges Herzogtum.
Da das Reich als Instrument der selbstbewussten Herzogtümer entstanden war, wurde es nicht mehr zwischen den Söhnen des Herrschers aufgeteilt und blieb zudem eine Wahlmonarchie. Die Nichtaufteilung des „Erbes“ zwischen den Söhnen des Königs widersprach eigentlich dem überkommenen fränkischen Recht. Dementsprechend legte Heinrich I. 929 in seiner Hausordnung fest, dass nur ein Sohn auf dem Thron nachfolgen solle. Bereits hier werden der das Reich bis zum Ende der Salier-Dynastie prägende Erbgedanke und das Prinzip der Wahlmonarchie miteinander verbunden.
Otto I. gelang es in Folge mehrerer Feldzüge nach Italien, den nördlichen Teil der Halbinsel zu erobern und das Königreich der Langobarden beziehungsweise Italiener ins Reich einzubinden. Eine vollständige Integration Reichsitaliens gelang allerdings nie wirklich.
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Heinrich II. und Kunigunde von Christus gekrönt, Darstellung aus dem Perikopenbuch Heinrichs II. Bildherkunft |
Unter Otto II. lösten sich auch die letzten verbliebenen Verbindungen zum westfränkisch-französischen Reich, die in Form von Verwandtschaftsbeziehungen noch bestanden, als er seinen Vetter Karl zum Herzog von Niederlotharingien machte. Karl war ein Nachkomme aus dem Geschlecht der Karolinger und gleichzeitig der jüngere Bruder des westfränkischen Königs Lothar. Es wurde aber nicht – wie später in der Forschung behauptet – ein „treuloser Franzose“ ein Lehnsmann eines „deutschen“ Königs. Solche Denkkategorien waren zu jener Zeit noch unbekannt. Vielmehr spielte Otto den einen Vetter gegen den anderen aus, um für sich einen Vorteil zu erlangen, indem er einen Keil in die karolingische Familie trieb. Die Reaktion Lothars war heftig und beide Seiten luden den Streit emotional auf. Die Folgen dieses endgültigen Bruches zwischen den Nachfolgern des Fränkischen Reiches zeigten sich aber erst später. Das französische Königtum wurde auf Grund des sich herausbildenden französischen Selbstbewusstseins aber nunmehr als unabhängig vom Kaiser angesehen.
Die unter den ersten drei Ottonen begonnene Einbindung der Kirche in das weltliche Herrschaftssystem des Reiches, später von Historikern als „Ottonisch-salisches Reichskirchensystem“ bezeichnet, fand unter Heinrich II. ihren Höhepunkt. Das Reichskirchensystem bildete bis zum Ende des Reiches eines der prägenden Elemente seiner Verfassung. Heinrich verlangte von den Klerikern unbedingten Gehorsam und die unverzügliche Umsetzung seines Willens. Er vollendete die Königshoheit über die Reichskirche und wurde zum „Priesterkönig“ wie kaum ein zweiter Herrscher des Reiches. Doch er regierte nicht nur die Kirche, er regierte das Reich auch durch die Kirche, indem er wichtige Ämter – wie etwa das des Kanzlers – mit Bischöfen besetzte. Weltliche und kirchliche Angelegenheiten wurden im Grunde genommen nicht unterschieden und gleichermaßen auf Synoden verhandelt. Dies resultierte aber nicht nur aus dem Bestreben, dem aus fränkisch-germanischer Tradition herrührenden Drang der Herzogtümer nach größerer Selbstständigkeit ein königstreues Gegengewicht entgegenzusetzen. Vielmehr sah Heinrich das Reich als „Haus Gottes“ an, das er als Verwalter Gottes zu betreuen hatte. Spätestens jetzt war das Reich „heilig“.
Hochmittelalter
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Das Reich um 1000 Bildherkunft |
Als dritter wichtiger Reichsteil kam unter Konrad II. das Königreich Burgund zum Reich, auch wenn diese Entwicklung bereits unter Heinrich II. begann. König Rudolf III. besaß keine Nachkommen und benannte deshalb seinen Neffen Heinrich zu seinem Nachfolger und stellte sich unter den Schutz des Reiches. Im Jahre 1018 übergab er sogar seine Krone und das Zepter an Heinrich.
Die Herrschaft Konrads war weiterhin durch die sich entwickelnde Vorstellung gekennzeichnet, dass das Reich und dessen Herrschaft unabhängig vom Herrscher existieren und Rechtskraft entwickelt. Belegt ist dies durch die bekannte Schiffsmetapher Konrads (siehe entsprechenden Abschnitt im Artikel über Konrad II.) und durch seinen Anspruch auf Burgund, denn eigentlich sollte ja Heinrich Burgund erben und nicht das Reich. Unter Konrad begann auch die Herausbildung der Ministerialen als eigener Stand des unteren Adels, indem er an die eigentlich unfreien Dienstmannen des Königs Lehen vergab. Wichtig für die Entwicklung des Rechtes im Reich waren seine Versuche, die so genannten Gottesurteile als Rechtsmittel durch die Anwendung römischen Rechtes, dem diese Urteile unbekannt waren, im nördlichen Reichsteil zurückzudrängen.
Konrad setzte zwar die Reichskirchenpolitik seines Vorgängers fort, allerdings nicht mit dessen Vehemenz. Er beurteilte die Kirche eher danach, was diese für das Reich tun konnte. In der großen Mehrzahl berief er Bischöfe und Äbte mit großer Intelligenz und Spiritualität. Der Papst spielte allerdings auch bei seinen Berufungen keine große Rolle. Insgesamt erscheint seine Herrschaft als große „Erfolgsgeschichte“, was wohl auch daran liegt, dass er in einer Zeit herrschte, in der allgemein eine Art Aufbruchsstimmung herrschte, die Ende des 11. Jahrhunderts in die Cluniazensische Reform mündete.
Heinrich III. übernahm 1039 von seinem Vater Konrad ein gefestigtes Reich und musste sich im Gegensatz zu seinen beiden Vorgängern seine Macht nicht erst erkämpfen. Heinrich legte trotz kriegerischer Aktionen in Polen und Ungarn sehr großen Wert auf die Friedenswahrung innerhalb des Reiches. Diese Idee eines allgemeinen Friedens, eines Gottesfriedens, entstand in Südfrankreich und hatte sich seit Mitte des 11. Jahrhunderts über das ganze christliche Abendland verbreitet. Damit sollten das Fehdewesen und die Blutrache eingedämmt werden, die immer mehr zu einer Belastung für das Funktionieren des Reiches geworden waren. Initiator dieser Bewegung war aber das cluniazensische Mönchstum. Wenigstens an den höchsten christlichen Feiertagen und an den Tagen, die durch die Passion Christi geheiligt waren, also von Mittwochabend bis Montagmorgen, sollten die Waffen schweigen und der „Gottesfrieden“ herrschen.
Heinrich III. musste für die Zustimmung der Großen des Reiches bei der Wahl seines Sohnes, des späteren Heinrichs IV., zum König im Jahre 1053 eine bis dato völlig unbekannte Bedingung akzeptieren. Die Unterordnung unter den neuen König sollte nur gelten, wenn sich Heinrich IV. als rechter Herrscher erweise. Auch wenn die Macht der Kaiser über die Kirche mit Heinrich III. auf einem ihrer Höhepunkte war – er war es gewesen, der über die Besetzung des heiligen Throns in Rom bestimmte -, so wird die Bilanz seiner Herrschaft meist negativ gesehen. So emanzipierte sich Ungarn, das vorher noch Reichslehen war, vom Reich und mehrere Verschwörungen gegen den Kaiser zeigten den Unwillen der Großen des Reiches, sich einem starken Königtum unterzuordnen.
Durch den frühen Tod Heinrichs III. gelangte sein erst sechsjähriger Sohn Heinrich IV. auf den Thron. Für ihn übernahm seine Mutter Agnes die Vormundschaft bis zu seinem 15. Lebensjahr 1065. Es kam hierdurch zu einem schleichenden Macht- und Bedeutungsverlust des Königtums. In Rom interessierte die Meinung des künftigen Kaisers schon bei der nächsten Papstwahl niemanden mehr. Der Annalist des Klosters Niederaltaich fasste die Situation folgendermaßen zusammen:
- [...] die bei Hofe Anwesenden aber sorgten jeder für sich selbst, so viel sie nur konnten, und niemand unterwies den König darin, was gut und gerecht sei, so daß im Königreich vieles in Unordnung geriet zitiert nach Matthias Becher in Die Deutschen Herrscher des Mittelalters., S. 156
Entscheidend für die zukünftige Stellung der Reichskirche wurde der so genannte Investiturstreit. Für die römisch-deutschen Herrscher war es selbstverständlich, dass sie die vakanten Bischofssitze im Reich neu besetzten. Durch die Schwäche des Königtums während der Regentschaft von Heinrichs Mutter hatten der Papst, aber auch geistliche und weltliche Fürsten versucht, sich königliche Besitzungen und Rechte anzueignen. Die späteren Versuche, der Königsmacht wieder Geltung zu verschaffen, trafen natürlich auf wenig Gegenliebe. Als Heinrich im Juni 1075 versuchte, seinen Kandidaten für den Mailänder Bischofssitz durchzusetzen, reagierte Papst Gregor VII. sofort. Im Dezember 1075 bannte Gregor König Heinrich und entband damit alle Untertanen von ihrem Treueid. Die Fürsten des Reiches forderten von Heinrich, dass er bis Februar 1077 den Bann lösen lassen sollte, ansonsten würde er von ihnen nicht mehr anerkannt. Im anderen Falle würde der Papst eingeladen, den Streit zu entscheiden. Heinrich IV. musste sich beugen und demütigte sich im legendären Gang nach Canossa. Die Machtpositionen hatten sich in ihr Gegenteil verkehrt; 1046 hatte Heinrich III. noch über drei Päpste gerichtet, nun sollte ein Papst über den König richten.
Der Sohn Heinrichs IV. empörte sich mit Hilfe des Papstes gegen seinen Vater und erzwang 1105 dessen Abdankung. Der neue König Heinrich V. wurde allerdings erst nach dem Tod Heinrichs IV. allgemein anerkannt. Als er sich dieser Anerkennung gewiss war, stellte er sich gegen den Papst und setzte die antipäpstliche Reichspolitik seines Vaters fort. Er setzte den Investiturstreit seines Vaters gegen Rom fort und erreichte 1122 mit dem Wormser Konkordat einen Ausgleich mit dem amtierenden Papst Kalixt II. Heinrich V., der zuvor wie selbstverständlich die Bischöfe im Reich mit Ring und Stab investiert hatte, akzeptierte den Anspruch der Kirche auf das Recht der Investitur.
Die gefundene Lösung war einfach und radikal. Um die von den Kirchenreformern geforderte Trennung der geistlichen Aufgaben der Bischöfe von den bisher wahrgenommenen weltlichen Aufgaben zu gewährleisten, sollten die Bischöfe ihre in den letzten Jahrhunderten vom Kaiser beziehungsweise König erhaltenen Rechte und Privilegien zurückgeben. Einerseits entfielen damit die Pflichten der Bischöfe gegenüber dem Reich, andererseits auch das Recht des Königs, bei der Einsetzung der Bischöfe Einfluss nehmen zu können. Da die Bischöfe aber nicht auf ihre weltlichen Regalien verzichten wollten, zwang Heinrich den Papst einer Kompromisslösung zuzustimmen. Die Wahl der deutschen Bischöfe und Äbte sollte in Gegenwart kaiserlicher Abgeordneter verhandelt, der Gewählte sollte aber mit den Regalien, die mit seinem geistlichen Amt verbunden waren, vom Kaiser durch das Zepter belehnt werden. Der Bestand der Reichskirche war zwar gesichert, der Einfluss des Kaisers auf diese aber stark geschwächt worden.
Mit dem frühen Tod Heinrichs VI. scheiterte der letzte Versuch, im Reich eine starke Zentralgewalt zu schaffen. Nach der Doppelwahl von 1198, bei der Philipp von Schwaben im März in Mühlhausen/Thüringen und Otto IV. im Juni in Köln gewählt wurden, standen sich zwei Könige im Reich gegenüber. Der Sohn Heinrichs, Friedrich II., war zwar bereits 1196 im Alter von zwei Jahren zum König gewählt worden, seine Ansprüche wurden aber beiseite gewischt. Dennoch ist diese Wahl bemerkenswert. Der Streit um den Thron fiel mit einer Phase beschleunigter Verschriftlichung und Verrechtlichung zusammen, so dass neben die kriegerischen Auseinandersetzungen eine juristische Komponente trat. Man erhob Präzedenzfälle zu Beispielen der eigenen Rechtmäßigkeit und passte hergebrachte Traditionen der Situation entsprechend an. Viele Argumente und Grundsätze, die für die folgenden Königswahlen gelten sollten, wurden in jener Zeit formuliert. Diese Entwicklung gipfelte Mitte des 14. Jahrhunderts nach den Erfahrungen des Interregnums in den Festlegungen der Goldenen Bulle. Philipp hatte sich schon weitgehend durchgesetzt, als er im Juni 1208 ermordet wurde.
Dass sich Friedrich II., der 1212 nach Deutschland gereist war, um dort seine Rechte durchzusetzen, auch nach seiner Anerkennung nur wenige Jahre seines Lebens und damit seiner Regierungszeit im deutschen Reich aufhielt, gab den Fürsten wieder mehr Handlungsspielräume. Friedrich verbriefte den weltlichen Fürsten im Statutum in favorem principum und den geistlichen in der Confoederatio cum principibus ecclesiasticis weitgehende Rechte, um sich von ihnen die Zustimmung zur Wahl und Anerkennung seines Sohnes Heinrich als römisch-deutschen Königs zu sichern. Diese Privilegien bildeten für die Fürsten die rechtliche Grundlage, auf der sie ihre Macht zu geschlossenen, eigenständigen Landesherrschaften ausbauen konnten, und waren der Beginn der spätmittelalterlichen Staatswerdung auf der Ebene der Territorien im Reich.
Spätmittelalter
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Das Heilige Römische Reich zur Zeit Karls IV. Bildherkunft |
Im Spätmittelalter verfiel im Zuge des Untergangs der Staufer und des darauffolgenden Interregnums bis in die Zeit Rudolfs von Habsburg die, allerdings traditionell nur schwach ausgeprägte, Zentralgewalt, während die Macht der Kurfürsten weiter zunahm. Die französische Expansion im westlichen Grenzgebiet des Imperiums hatte zur Folge, dass die Einflussmöglichkeiten des Königtums im ehemaligen Königreich Burgund auf einen faktischen Nullpunkt sanken; eine ähnliche, aber weniger stark ausgeprägte Tendenz zeichnete sich in Reichsitalien (also im Wesentlichen der Lombardei und der Toskana) ab. Erst mit dem Italienzug Heinrichs VII. (1310–1313) kam es zu einer zaghaften Wiederbelebung der kaiserlichen Italienpolitik; Heinrich war nach Friedrich II. auch der erste römisch-deutsche König, der auch die Kaiserkrone erlangen konnte. Die Italienpolitik der spätmittelalterlichen Herrscher verlief aber in wesentlich engeren Grenzen als die ihrer hochmittelalterlichen Vorgänger.
Dabei gerieten die Könige auch wieder in Konflikt mit den Päpsten, welche seit 1309 in Avignon residierten (siehe Avignonesisches Papsttum). Im Laufe dieser Auseinandersetzungen, die besonders in der Zeit Ludwigs des Bayern an Intensität zunahmen, kam es auch zu einer verstärkten Emanzipation der Kurfürsten beziehungsweise des Königs vom Papsttum, was im Kurverein von Rhense seinen Ausdruck fand.
Die spätmittelalterlichen Könige konzentrierten sich wesentlich stärker auf den deutschen Reichsteil, wobei sie sich gleichzeitig stärker als zuvor auf ihre jeweilige Hausmacht stützten; Kaiser Karl IV. kann dabei als ein Musterbeispiel angeführt werden. Karl IV. gelang auch ein weitgehender Ausgleich mit dem Papsttum und er schuf mit der Goldenen Bulle von 1356 auch eines der wichtigsten „Reichsgrundgesetze“, in dem die Rechte der Kurfürsten endgültig festgelegt wurden, welche dann auch weiterhin maßgeblich die Politik des Reiches mitbestimmten.
Die Goldene Bulle blieb bis zur Auflösung des Reiches in Kraft. In seine Regierungszeit fiel auch der Ausbruch des so genannten Schwarzen Todes, der zu einer schweren Krisenstimmung beitrug und in dessen Verlauf es zu einem deutlichen Rückgang der Bevölkerung sowie zu Judenpogromen kam. Gleichzeitig stellte diese Zeit aber auch die Blütezeit der Hanse dar, die zu einer Großmacht im nordeuropäischen Raum wurde.
Mit dem Tod Karls ging auch die von ihm begründete Machtstellung der Luxemburger im Reich bald verloren, da auch der von ihm geschaffene Hausmachtskomplex rasch zerfiel. Sein Sohn Wenzel wurde wegen seiner offensichtlichen Unfähigkeit gar von einer Gruppe von Kurfürsten am 20. August 1400 abgesetzt. Statt seiner wurde der Pfalzgraf bei Rhein, Ruprecht, zum neuen König gewählt. Seine Machtbasis und Ressourcen waren jedoch zu gering, um eine wirkungsvolle Regierungstätigkeit entfalten zu können, zumal die Luxemburger sich mit dem Verlust der Königswürde nicht abfanden. Nach Ruprechts Tod 1410 gelangte schließlich mit Sigismund der letzte Luxemburger auf den Thron.
Hinzu traten kirchenpolitische Probleme wie das Abendländische Schisma, das erst unter Sigismund unter Rückgriff auf den Konziliarismus beseitigt werden konnte. Mit dem Tod Sigismunds 1437 erlosch das Haus Luxemburg in direkter Linie. Die Königswürde ging nun auf die Habsburger über, die sie fast durchgehend bis zum Ende des Reiches behaupten konnten.
Frühe Neuzeit
Reichsreform
Hauptartikel Reform des Heiligen Römischen ReichesVon Historikern wird das frühneuzeitliche Kaisertum des Reiches als Neuanfang und Neuaufbau angesehen und keinesfalls als Widerschein der staufischen hochmittelalterlichen Herrschaft. Denn der Widerspruch zwischen der beanspruchten Heiligkeit, dem globalen Machtanspruch des Reiches und den realen Möglichkeiten des Kaisertums war in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts zu deutlich geworden. Dies löste eine publizistisch unterstützte Reichsverfassungsbewegung aus, die zwar die alten „heilen Zustände“ wieder aufleben lassen sollte, letztendlich aber zu durchgreifenden Innovationen führte.
Unter den Habsburgern Friedrich III., Maximilian I. und Karl V. kam das Kaisertum nach seinem Niedergang wieder zu Anerkennung und das Amt des Kaisers wurde fest mit der neu geschaffenen Reichsorganisation verbunden. Der Reformbewegung entsprechend initiierte Maximilian 1495 eine umfassende Reichsreform, die einen Ewigen Landfrieden, eines der wichtigsten Vorhaben der Reformbefürworter, und eine reichsweite Steuer, den Gemeinen Pfennig, vorsah. Zwar gelang es nicht vollständig diese Reformen umzusetzen, denn von den Institutionen, die aus ihr hervorgingen, hatten nur die neugebildeten Reichskreise und das Reichskammergericht Bestand. Dennoch war die Reform die Grundlage für das neuzeitliche Reich. Das Reich erhielt mit ihr ein wesentlich präziseres Regelsystem und ein institutionelles Gerüst. Das nun festgelegte Zusammenspiel zwischen Kaiser und Reichsständen sollte prägend für die Zukunft sein. Der Reichstag bildete sich ebenfalls zu dieser Zeit heraus und war bis zu seinem Ende das zentrale politische Forum des Reiches.
Reformation und Religionsfrieden
Hauptartikel Reformation und Augsburger Reichs- und ReligionsfriedenDie erste Hälfte des 16. Jahrhunderts war auf der einen Seite geprägt durch die weitere Verrechtlichung und damit auch eine weitere Verdichtung des Reiches, beispielsweise durch Erlasse von Reichspolizeiordnungen 1530 und 1548 und der Constitutio Criminalis Carolina im Jahre 1532, auf der anderen Seite wirkte aber die in dieser Zeit durch die Reformation entstandene Glaubensspaltung desintegrierend. Dass sich einzelne Regionen und Territorien von der alten römischen Kirche abwandten, stellte das Reich, nicht zuletzt wegen seines Heiligkeitsanspruches, vor eine Zerreißprobe.
Bot das Wormser Edikt von 1521, in dem die Reichsacht über Martin Luther verhängt wurde, noch keinerlei Spielräume für eine reformationsfreundliche Politik, auch wenn es nicht im ganzen Reich beachtet wurde, so wichen bereits die Entscheidungen der nächsten Reichstage davon ab. Die meist ungenauen und zweideutigen Kompromissformeln der Reichstage waren aber Anlass für neuen juristischen Streit. So erklärte beispielsweise der Nürnberger Reichstag von 1524, alle sollten das Wormser Edikt, so vil inen muglich sei, befolgen. Eine endgültige Friedenslösung konnte allerdings nicht gefunden werden, man hangelte sich von einem meist zeitlich befristeten Kompromiss zum nächsten.
Befriedigend war diese Situation für keine der beiden Seiten. Die evangelische Seite besaß keine Rechtssicherheit und lebte mehrere Jahrzehnte in der Angst vor einem Religionskrieg. Die katholische Seite, insbesondere Kaiser Karl V., wollte eine dauerhafte Glaubensspaltung des Reiches nicht hinnehmen. Karl V., der anfangs den Fall Luther nicht richtig ernst nahm und seine Tragweite nicht erkannte, wollte diese Situation nicht akzeptieren, da er sich, wie die mittelalterlichen Herrscher, als Wahrer der einen wahren Kirche ansah. Das universale Kaisertum brauchte die universale Kirche.
Nach langem Zögern verhängte Karl im Sommer 1546 über die Anführer des evangelischen Schmalkaldischen Bundes die Reichsacht und leitete die militärische Reichsexekution ein. Diese Auseinandersetzung ging als Schmalkaldischer Krieg von 1547/48 in die Geschichte ein. Nach dem Sieg des Kaisers mussten die protestantischen Fürsten auf dem Geharnischten Augsburger Reichstag von 1548 das so genannte Augsburger Interim annehmen, das ihnen aber immerhin den Laienkelch und die Priesterehe zugestand. Dieser für die protestantischen Reichsstände recht glimpfliche Ausgang des Krieges war dem Umstand geschuldet, dass Karl neben den religionspolitischen Zielen auch noch verfassungspolitische verfolgte, die zu einem Aushebeln der ständischen Verfassung und einer Quasi-Zentralregierung des Kaisers geführt hätten. Diese zusätzlichen Ziele brachten ihm auch den Widerstand der katholischen Reichsstände ein, so dass auch keine für ihn befriedigende Lösung der Religionsfrage möglich war.
Die religiösen Auseinandersetzungen im Reich waren in die Konzeption Karls V. eines umfassenden habsburgischen Reiches eingebunden, einer monarchia universalis, das Spanien, die österreichischen Erblande und das Heilige Römische Reich umfassen sollte. Es gelang ihm aber weder, das Kaisertum erblich zu machen, noch die Kaiserkrone zwischen der österreichischen und spanischen Linie der Habsburger hin- und herwechseln zu lassen.
Der Fürstenkrieg des sächsischen Kurfürsten Moritz von Sachsen gegen Karl V. und der daraus resultierende Passauer Vertrag von 1552 zwischen den Kriegsfürsten und dem späteren Kaiser Ferdinand I. waren erste Schritte hin zu einem dauerhaften Religionsfrieden im Reich, was 1555 zum Augsburger Reichs- und Religionsfrieden führte.
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Titelseite des Drucks des Reichsabschieds von Augsburg, Mainz 1555 Bildherkunft |
Der Frieden von Augsburg war aber nicht nur als Religionsfrieden bedeutsam, sondern hatte auch eine bedeutsame verfassungspolitische Rolle, indem durch die Schaffung der Reichsexekutionsordnung wichtige verfassungspolitische Weichenstellungen getroffen wurden. Diese Schritte waren durch den im fränkischen Raum von 1552 bis 1554 tobenden Zweiten Markgrafenkrieg des Kulmbacher Markgrafen Albrecht Alcibiades von Brandenburg-Kulmbach notwendig geworden. Albrecht erpresste Geld und sogar Gebiete von verschiedenen fränkischen Reichsgebieten. Kaiser Karl V. verurteilte dies nicht, sondern nahm Albrecht sogar in seine Dienste und legitimierte damit den Bruch des Ewigen Landfriedens. Da sich die betroffenen Territorien weigerten, den vom Kaiser bestätigten Raub ihrer Gebiete hinzunehmen, verwüstete Albrecht deren Land. Im nördlichen Reich formierten sich derweilen Truppen unter Moritz von Sachsen um Albrecht zu bekämpfen. Ein Reichsfürst und später König Ferdinand und nicht der Kaiser hatten militärische Gegenmaßnahmen gegen den Friedensbrecher eingeleitet. Am 9. Juli 1553 kam es daraufhin zur blutigsten Schlacht der Reformationszeit im Reich, der Schlacht bei Sievershausen, bei der Albrecht starb.
Die auf dem Reichstag zu Augsburg 1555 beschlossene Reichsexekutionsordnung beinhaltete die verfassungsmäßige Schwächung der kaiserlichen Gewalt, die Verankerung des reichsständischen Prinzips und die volle Föderalisierung des Reiches, denn die Reichskreise und damit die lokalen Reichsstände erhielten nun neben ihren bisherigen Aufgaben auch die Zuständigkeit für die Durchsetzung der Urteile und die Besetzung der Beisitzer des Reichskammergerichtes. Außerdem erhielten sie neben dem Münzwesen weitere wichtige, bisher kaiserliche Aufgaben. Da sich der Kaiser als unfähig und zu schwach erwiesen hatte, eine seiner wichtigsten Aufgaben, die Friedenswahrung, wahrzunehmen, wurde dessen Rolle nunmehr durch die in den Reichskreisen verbundenen Reichsstände ausgefüllt.
Ebenso wichtig wie die Exekutionsordnung war der am 25. September 1555 verkündete Religionsfrieden, in dem die Idee eines konfessionell einheitlichen Reiches aufgegeben wurde. Die Landesherren erhielten nämlich das Recht, die Konfession ihrer Untertanen zu bestimmen. Dies wurde prägnant zusammengefasst in der Formel wessen Herrschaft, dessen Religion. In protestantischen Gebieten ging die geistliche Gerichtsbarkeit außerdem auf die Landesherren über, wodurch diese zu einer Art geistlichen Oberhauptes ihres Territoriums wurden. Weiterhin wurde festgelegt, dass geistliche Reichsstände, also Erzbischöfe, Bischöfe und Reichsprälaten, katholisch bleiben mussten. Diese und einige weitere Festlegungen führten zwar zu einer friedlichen Lösung des Religionsproblems, manifestierten aber auch die zunehmende Spaltung des Reiches und führten mittelfristig zu einer Blockade der Reichsinstitutionen.
Nach dem Reichstag von Augsburg trat Kaiser Karl V. von seinem Amt zurück und übergab die Macht an seinen Bruder, den römisch-deutschen König, Ferdinand I. Karls Politik innerhalb und außerhalb des Reiches war endgültig gescheitert. Ferdinand beschränkte die Herrschaft des Kaisers wieder auf Deutschland und es gelang ihm die Reichsstände wieder in eine engere Verbindung mit dem Kaisertum zu bringen und dieses damit wieder zu stärken. Deshalb wird Ferdinand vielfach als der Gründer des neuzeitlichen deutschen Kaisertums bezeichnet.
Konfessionalisierung und Dreißigjähriger Krieg
Hauptartikel Konfessionalisierung und Dreißigjähriger Krieg
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Gründungsurkunde der protestantischen Union vom 14. Mai 1608, heute im Bayerischen Hauptstaatsarchiv Bildherkunft |
Bis Anfang der 1580er Jahre gab es im Reich eine Phase ohne größere kriegerische Auseinandersetzungen. Der Religionsfrieden wirkte befriedend und auch die Reichsinstitutionen wie Reichskreise und Reichskammergericht entwickelten sich zu wirksamen und anerkannten Instrumenten der Friedenssicherung. In dieser Zeit vollzog sich aber die sogenannte Konfessionalisierung, das heißt die Verfestigung und Abgrenzung der drei Konfessionen Protestantismus, Kalvinismus und Katholizismus zueinander. Die damit einhergehende Herausbildung frühmoderner Staatsformen in den Territorien brachte dem Reich Verfassungsprobleme. Die Spannungen nahmen derart zu, dass das Reich und seine Institutionen ihre über den Konfessionen stehende Schlichterfunktion nicht mehr wahrnehmen konnten und Ende des 16. Jahrhunderts faktisch blockiert waren. Bereits ab 1588 war das Reichskammergericht nicht mehr handlungsfähig.
Da die protestantischen Stände am Beginn des 17. Jahrhunderts auch den ausschließlich durch den katholischen Kaiser besetzten Reichshofrat nicht mehr anerkannten, eskalierte die Situation weiter. Gleichzeitig spalteten sich das Kurfürstenkolleg und die Reichskreise in konfessionelle Gruppierungen. Ein Reichsdeputationstag im Jahr 1601 scheiterte an den Gegensätzen zwischen den Parteien und 1608 wurde ein Reichstag in Regensburg ohne Reichsabschied beendet, da die kalvinistische Kurpfalz, deren Bekenntnis vom Kaiser nicht anerkannt wurde, und andere protestantische Stände diesen verlassen hatten.
Da das Reichssystem weitestgehend blockiert und der Friedensschutz vermeintlich nicht mehr gegeben war, gründeten sechs protestantische Fürsten am 14. Mai 1608 die Protestantische Union. Weitere Fürsten und Reichsstädte schlossen sich später der Union an, der jedoch Kursachsen und die norddeutschen Fürsten fernblieben. Als Reaktion auf die Union gründeten katholische Fürsten und Städte am 10. Juli 1609 die katholische Liga. Die Liga wollte das bisherige Reichssystem aufrechterhalten und das Übergewicht des Katholizismus im Reich bewahren. Das Reich und seine Institutionen waren damit endgültig blockiert und handlungsunfähig geworden.
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Prager Fenstersturz auf einem zeitgenössischen Holzschnitt Bildherkunft |
Der Prager Fenstersturz war dann der Auslöser für den großen Krieg, in dem der Kaiser anfangs große militärische Erfolge erzielte und auch versuchte diese reichspolitisch für seine Machtstellung gegenüber den Reichsständen auszunutzen. So ächtete Kaiser Ferdinand II. im Jahre 1621 aus eigenem Machtanspruch den pfälzischen Kurfürsten und böhmischen König Friedrich V. und übertrug die Kurwürde auf Maximilian I. von Bayern. Ferdinand war zuvor von allen, auch den protestantischen, Kurfürsten am 19. August 1619 trotz des beginnenden Krieges zum Kaiser gewählt worden.
Der Erlass des Restitutionsediktes am 6. März 1629 war der letzte bedeutende Gesetzesakt eines Kaisers im Reich und entsprang genauso wie die Ächtung Friedrichs V. dem kaiserlichen Machtanspruch. Dieses Edikt verlangte die Umsetzung des Augsburger Reichsfriedens nach katholischer Interpretation. Dementsprechend waren alle seit dem Passauer Vertrag durch die protestantischen Landesherren säkularisierten Erz- und Hochstifte und Bistümer an die Katholiken zurückzugeben. Dies hätte neben der Rekatholisierung großer protestantischer Gebiete eine wesentliche Stärkung der kaiserlichen Machtposition bedeutet, da bisher religionspolitische Fragen vom Kaiser gemeinsam mit den Reichsständen und Kurfürsten entschieden worden waren. Dagegen bildete sich eine konfessionsübergreifende Koalition der Kurfürsten. Sie wollten nicht hinnehmen, dass der Kaiser ohne ihre Zustimmung solch ein einschneidendes Edikt erließ.
Die Kurfürsten zwangen den Kaiser auf dem Kurfürstentag 1630 unter der Führung des neuen katholischen Kurfürsten Maximilian I. den kaiserlichen Generalissimus Wallenstein zu entlassen und einer Überprüfung des Ediktes zuzustimmen. Ebenfalls im Jahre 1630 trat Schweden auf Seiten der protestantischen Reichsstände in den Krieg ein. Nachdem die kaiserlichen Truppen Schweden einige Jahre unterlegen gewesen waren, gelang es dem Kaiser durch den Sieg in der Schlacht bei Nördlingen im Jahre 1634 nochmals die Oberhand zu gewinnen. Im darauffolgenden Prager Frieden zwischen dem Kaiser und Kursachsen von 1635 musste Ferdinand zwar das Restitutionsedikt für vierzig Jahre, vom Stand des Jahres 1627 ausgehend, aussetzen. Aber das Reichsoberhaupt ging aus diesem Frieden gestärkt hervor, da bis auf den Kurverein alle reichsständischen Allianzen für aufgelöst erklärt wurden und dem Kaiser der Oberbefehl über die Reichsarmee zugebilligt wurde. Diese Stärkung des Kaisers nahmen aber auch die Protestanten hin. Das religionspolitische Problem des Restitutionsediktes war faktisch um 40 Jahre vertagt worden, da sich der Kaiser und die meisten Reichsstände darin einig waren, dass die politische Einigung des Reiches, die Säuberung des Reichsgebietes von fremden Mächten und die Beendigung des Krieges am vordringlichsten seien.
Nach dem offenen Kriegseintritt Frankreichs, der erfolgte, um eine starke kaiserlich-habsburgische Macht in Deutschland zu verhindern, verschoben sich die Gewichte wieder zu Ungunsten des Kaisers. Spätestens hier war aus dem ursprünglichen teutschen Konfessionskrieg innerhalb des Reiches ein europäischer Hegemonialkampf geworden. Der Krieg ging also weiter, da die konfessions- und verfassungspolitischen Probleme, die zumindest provisorisch im Prager Frieden geklärt worden waren, für die sich auf Reichsgebiet befindlichen Mächte Schweden und Frankreich nebenrangig waren. Außerdem wies der Frieden von Prag wie bereits angedeutet schwere Mängel auf, so dass auch die reichsinternen Auseinandersetzungen weitergingen.
Ab 1641 begannen einzelne Reichsstände Separatfrieden zu schließen, da sich in dem Gestrüpp aus konfessioneller Solidarität, traditioneller Bündnispolitik und aktueller Kriegslage kaum mehr eine breit angelegte Gegenwehr des Reiches organisieren ließ. Den Anfang machte im Mai 1641 als erster größerer Reichsstand der Kurfürst von Brandenburg. Dieser schloss Frieden mit Schweden und entließ seine Armee, was nach den Bestimmungen des Prager Friedens eigentlich nicht möglich war, da diese nominell zur Reichsarmee gehörte. Andere Reichsstände folgten; so schloss 1645 Kursachsen Frieden mit Schweden und 1647 Kurmainz mit Frankreich.
Gegen den Willen des Kaisers, seit dem Jahre 1637 Ferdinand III., der ursprünglich das Reich bei den sich nun anbahnenden Friedensgesprächen in Münster und Osnabrück entsprechend dem Frieden von Prag allein vertreten wollte, wurden die Reichsstände, die von Frankreich unterstützt auf ihre Libertät pochten, zu den Unterredungen zugelassen. Dieser als Admissionsfrage bezeichnete Streit hebelte das System des Prager Friedens mit der starken Stellung des Kaisers endgültig aus. Ferdinand wollte ursprünglich in den westfälischen Verhandlungen nur die europäischen Fragen klären und Frieden mit Frankreich und Schweden schließen und die deutschen Verfassungsprobleme auf einem anschließenden Reichstag behandeln, auf dem er als glorioser Friedensbringer hätte auftreten können. Auf diesem Reichstag wiederum hätten die fremden Mächte nichts zu suchen gehabt.
Westfälischer Frieden
Hauptartikel Westfälischer Frieden
Der Kaiser, Schweden und Frankreich verständigten sich 1641 in Hamburg auf Friedensverhandlungen, währenddessen die Kampfhandlungen weitergingen. Die Verhandlungen begannen 1642/43 parallel in Osnabrück zwischen dem Kaiser, den evangelischen Reichsständen und Schweden und in Münster zwischen dem Kaiser, den katholischen Reichsständen und Frankreich. Dass der Kaiser das Reich nicht allein repräsentierte, war eine symbolisch wichtige Niederlage. Die aus dem Frieden von Prag gestärkt hervorgegangene kaiserliche Macht stand wieder zur Disposition. Die Reichsstände gleich welcher Konfession hielten die Prager Ordnung für so gefährlich, dass sie ihre Rechte besser gewahrt sahen, wenn sie nicht allein dem Kaiser gegenüber saßen, sondern die Verhandlungen über die Reichsverfassung unter den Augen des Auslands stattfanden. Dies kam aber auch Frankreich sehr entgegen, das die Macht der Habsburger unbedingt einschränken wollte und sich deshalb für die Beteiligung der Reichsstände stark machte.
Beide Verhandlungsstädte und die Verbindungswege zwischen ihnen waren vorab für entmilitarisiert erklärt worden (was aber nur für Osnabrück vollzogen wurde) und alle Gesandtschaften erhielten freies Geleit. Zur Vermittlung reisten Delegationen der Republik Venedig, des Papstes und aus Dänemark an und Vertreter weiterer europäischer Mächte strömten nach Westfalen. Am Ende waren alle europäischen Mächte, bis auf das Osmanische Reich, Russland und England, an den Verhandlungen beteiligt. Die Verhandlungen in Osnabrück wurden neben den Verhandlungen zwischen dem Reich und Schweden faktisch zu einem Verfassungskonvent, auf dem die verfassungs- und religionspolitischen Probleme behandelt wurden. In Münster verhandelte man über die europäischen Rahmenbedingungen und die lehnsrechtlichen Veränderungen in Bezug auf die Niederlande und die Schweiz. Weiterhin wurde hier der Friede von Münster zwischen Spanien und der Republik der Niederlande ausgehandelt.
Bis zum Ende des 20. Jahrhunderts wurde der Westfälische Frieden als zerstörerisch für das Reich angesehen. Hartung begründete dies mit dem Argument, der Friedensschluss habe dem Kaiser jegliche Handhabe und den Reichsständen fast unbegrenzte Handlungsfreiheit gewährt, das Reich sei durch diesen „zersplittert“, „zerbröckelt“ – es handle sich mithin um ein „nationales Unglück“ Fritz Hartung zitiert nach Gotthard, S. 96f. Nur die religionspolitische Frage sei gelöst worden, das Reich aber in eine Erstarrung verfallen, die letztendlich zu dessen Zerfall geführt habe.
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Triumphus Pacis, Allegorische Darstellung des Westfälischen Friedens. Germania führt den vom habsburgischen Löwen und vom Adler des Reiches gezogenen Wagen, in dem ein Friedensengel sitzt. An den Wagen gekettet ist der Kriegsgott Mars. Druck, 1649 Bildherkunft |
In der Zeit direkt nach dem Westfälischen Frieden und auch noch während des 18. Jahrhunderts wurde der Friedensschluss hingegen ganz anders gesehen. Er wurde mit großer Freude begrüßt und galt als neues Grundgesetz, das überall da gelte, wo der Kaiser mit seinen Vorrechten und als Symbol der Einheit des Reiches anerkannt werde. Der Frieden stellte durch seine Bestimmungen die Territorialherrschaften und die verschiedenen Konfessionen auf eine einheitliche rechtliche Basis und schrieb die nach der Verfassungskrise Anfang des 16. Jahrhunderts geschaffenen und bewährten Mechanismen fest und verwarf diejenigen des Prager Friedens. Georg Schmidt schreibt zusammenfassend:
- Der Frieden hat weder die staatliche Zersplitterung noch den fürstlichen Absolutismus hervorgebracht. [...] Der Friede betonte die ständische Freiheit, machte aus den Ständen aber keine souveränen Staaten. Schmidt, S. 181
Allen Reichsständen wurden zwar die vollen landeshoheitlichen Rechte zugesprochen und das im Prager Frieden annullierte Bündnisrecht wieder zuerkannt. Damit war aber nicht die volle Souveränität der Territorien gemeint, was sich auch daran erkennen lässt, dass dieses Recht im Vertragstext inmitten anderer schon länger ausgeübter Rechte aufgeführt wird. Das Bündnisrecht – auch dies widerspricht einer vollen Souveränität der Territorien des Reiches – durfte sich nicht gegen Kaiser und Reich, den Landfrieden oder gegen diesen Vertrag richten und war nach Meinung zeitgenössischer Rechtsgelehrter sowieso ein althergebrachtes Gewohnheitsrecht (siehe hierzu auch den Abschnitt Herkommen und Gewohnheitsrecht) der Reichsstände, das im Vertrag nur schriftlich fixiert wurde.
Im religionspolitischen Teil entzogen sich die Reichsstände praktisch selbst die Befugnis die Konfession ihrer Untertanen zu bestimmen. Zwar wurde der Augsburger Religionsfrieden als Ganzes bestätigt und für unantastbar erklärt, die strittigen Fragen wurden aber neu geregelt und Rechtsverhältnisse auf den Stand des 1. Januar 1624 fixiert beziehungsweise auf den Stand an diesem Stichtag zurückgesetzt. Alle Reichsstände mussten so beispielsweise die beiden anderen Konfessionen dulden, falls diese bereits 1624 auf ihrem Territorium existierten. Jeglicher Besitz musste an den damaligen Besitzer zurückgegeben werden und alle späteren anderslautenden Bestimmungen des Kaisers, der Reichsstände oder der Besatzungsmächte wurden für null und nichtig erklärt.
Der zweite Religionsfrieden hat sicherlich keinerlei Fortschritte für den Toleranzgedanken oder für die individuellen Religionsrechte oder sogar die Menschenrechte gebracht. Das war aber auch nicht dessen Ziel. Er sollte durch die weitere Verrechtlichung friedensstiftend wirken. Frieden und nicht Toleranz oder Säkularisierung war das Ziel. Dass dies trotz aller Rückschläge und gelegentlicher Todesopfer bei späteren religiösen Auseinandersetzungen gelang, ist offensichtlich.
Die Verträge von Westfalen haben dem Reich nach dreißig Jahren den langersehnten Frieden gebracht. Das Reich verlor einige Gebiete an Frankreich und entließ faktisch die Niederlande und die Eidgenossenschaft aus dem Reichsverband. Ansonsten änderte sich im Reich nicht viel, das Machtsystem zwischen Kaiser und Reichsständen wurde neu austariert ohne die Gewichte im Vergleich zur Situation vor dem Krieg stark zu verschieben und die Reichspolitik wurde nicht entkonfessionalisiert, sondern nur der Umgang der Konfessionen neu geregelt. Weder wurde
- [der] Reichsverband zur Erstarrung verdammt noch gesprengt – das sind lange Zeit inbrünstig gehegte Forschungsmythen. Nüchtern betrachtet, verliert der Westfälische Frieden, dieses angebliche nationale Unglück, viel von seinem Schrecken, aber auch viel von seinem vermeintlich epochalen Charakter. Dass er Reichsidee und Kaisertum zerstört habe, das ist das krasseste aller kursierenden Fehlurteile über den Westfälischen Frieden Gotthard, S. 107
Die Ergebnisse der Friedensverhandlungen zeigen, wie sinnlos dieser Krieg war. Cicely Veronica Wedgwood:
- Nachdem so viele Menschenleben für einen so geringen Zweck vergeudet worden waren, hätten die Menschen begreifen müssen, wie durchaus vergeblich es ist, Glaubensmeinungen dem Urteil durch das Schwert zu überlassen.
- Der Krieg löste keine Schwierigkeiten. Seine unmittelbaren und mittelbaren Wirkungen waren entweder negativ oder verheerend. Sittlich umstürzlerisch, wirtschaftlich zerstörend, sozial herabsetzend, verworren in seinen Ursachen, schwankend in seinem Verlauf und geringfügig in seinem Erfolg, ist dieser Krieg in der europäischen Geschichte das hervorragende Beispiel eines sinnlosen Konflikts. Cicely Veronica Wedgwood: Der 30-jährige Krieg, Paul List Verlag, 3. Auflage 1993, ISBN 3-471-79210-4
Das Reich bis Mitte des 18. Jahrhunderts
Nach dem Westfälischen Frieden drängte eine Gruppe von Fürsten, zusammengeschlossen im Fürstenverein, auf radikale Reformen im Reich, die insbesondere die Vorherrschaft der Kurfürsten beschränken und das Königswahlprivileg auch auf andere Reichsfürsten ausdehnen sollten. Auf dem Reichstag von 1653/54, der nach den Bestimmungen des Friedens eigentlich viel früher hätte stattfinden sollen, konnte sich diese Minderheit aber nicht durchsetzen. Im Reichsabschied dieses Reichstages, genannt der Jüngste – dieser Reichstag war der letzte vor der Permanenz des Gremiums – wurde beschlossen, dass die Untertanen ihren Herren Steuern zahlen müssten, damit diese Truppen unterhalten könnten. Dies führte oft zur Bildung stehender Heere in verschiedenen größeren Territorien. Diese wurden als Armierte Reichsstände bezeichnet.Auch zerfiel das Reich nicht, da zu viele Stände ein Interesse an einem Reich hatten, das ihren Schutz gewährleisten konnte. Diese Gruppe umfasste besonders die kleineren Stände, die praktisch nie zu einem eigenen Staat werden konnten. Auch die aggressive Politik Frankreichs an der Westgrenze des Reiches und die Türkengefahr im Osten machten nahezu allen Ständen die Notwendigkeit eines hinlänglich geschlossenen Reichsverbandes und einer handlungsfähigen Reichsspitze deutlich.
Seit 1658 herrschte Kaiser Leopold I., dessen Wirken erst seit den 1990er Jahren genauer untersucht wird, im Reich. Sein Wirken wird als klug und weitsichtig beschrieben und gemessen an der Ausgangslage nach dem Krieg und dem Tiefpunkt des kaiserlichen Ansehens war es auch außerordentlich erfolgreich. Leopold gelang es durch die Kombination verschiedener Herrschaftsinstrumente die kleineren und – und das ist das Bemerkenswerte – die größeren Reichsstände wieder an die Reichsverfassung und an das Kaisertum zu binden. Hervorzuheben sind hier insbesondere seine Heiratspolitik, das Mittel der Standeserhöhungen und die Verleihung allerlei wohlklingender Titel. Am wichtigsten für das Reich dürften die Verleihung der achten Kurwürde an Ernst August von Hannover 1692 und das Zugeständnis an den brandenburgischen Kurfürsten, für das nicht zum Reich gehörende Preußen seit 1701 den Titel „König in Preußen“ führen zu dürfen, gewesen sein.
Nach 1648 wurde die Position der Reichskreise weiter gestärkt und ihnen eine entscheidende Rolle in der Reichskriegsverfassung zugesprochen. So beschloss der Reichstag 1681 auf Grund der Bedrohung des Reiches durch die Türken eine neue Reichskriegsverfassung, in der die Truppenstärke der Reichsarmee auf 40.000 Mann festgelegt wurde. Für die Aufstellung der Truppen sollten die Reichskreise zuständig sein. Der Immerwährende Reichstag bot dem Kaiser die Möglichkeit die kleineren Reichsstände an sich zu binden und für die eigene Politik zu gewinnen. Auch durch die verbesserten Möglichkeiten der Schlichtung gelang es dem Kaiser seinen Einfluss auf das Reich wieder zu vergrößern.
Dass sich Leopold I. der Reunionspolitik des französischen Königs Ludwigs XIV. entgegenstemmte und versuchte die Reichskreise und -stände zum Widerstand gegen die französischen Annexionen von Reichsgebieten zu bewegen, zeigt, dass die Reichspolitik noch nicht wie unter seinen Nachfolgern im 18. Jahrhundert zum reinen Anhängsel der habsburgischen Großmachtpolitik geworden war.
Der Dualismus zwischen Preußen und Österreich
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Das Reich um 1705, Karte „L’Empire d’Allemagne“ von Nicolas de Fer Bildherkunft |
Ab 1740 begannen die beiden größten Territorialkomplexe des Reiches, die habsburgischen Erblande und Brandenburg-Preußen, immer mehr aus dem Reichsverband herauszuwachsen. Österreich konnte nach dem Sieg über die Türken große Gebiete außerhalb des Reiches erwerben, wodurch sich automatisch der Schwerpunkt der habsburgischen Politik nach Südosten verschob. Dies wurde besonders unter den Nachfolgern Leopolds I. deutlich. Ähnlich verhielt es sich mit Brandenburg-Preußen, auch hier lag ein Großteil des Territoriums außerhalb des Reiches. Zur zunehmenden Rivalität, die das Reichsgefüge stark beanspruchte, traten jedoch noch Änderungen im Denken der Zeit hinzu.
War es bis zum Dreißigjährigen Krieg für das Ansehen eines Herrschers sehr wichtig, welche Titel er besaß und an welcher Position in der Hierarchie des Reiches und des europäischen Adels er stand, so traten nun andere Faktoren wie die Größe des Territoriums sowie die wirtschaftliche und militärische Macht stärker in den Vordergrund. Es setzte sich die Ansicht durch, dass nur die Macht, die aus diesen quantifizierbaren Angaben resultierte, tatsächlich zähle. Dies ist nach Ansicht von Historikern eine Spätfolge des großen Krieges, in dem altehrwürdige Titel, Ansprüche und Rechtspositionen insbesondere der kleineren Reichsstände fast keine Rolle mehr spielten und fingierten oder tatsächlichen Sachzwängen des Krieges untergeordnet wurden.
Diese Denkkategorien waren jedoch nicht mit dem bisherigen System des Reiches vereinbar, das dem Reich und allen seinen Mitgliedern einen rechtlichen Schutz des Status quo gewährleisten und sie vor dem Übermut der Macht schützen sollte. Dieser Konflikt zeigt sich unter anderem in der Arbeit des Reichstages. Seine Zusammensetzung unterschied zwar zwischen Kurfürsten und Fürsten, Hocharistokratie und städtischen Magistraten, katholisch und protestantisch, aber beispielsweise nicht zwischen Ständen, die ein stehendes Heer unterhielten, und denen, die schutzlos waren. Diese Diskrepanz zwischen tatsächlicher Macht und althergebrachter Hierarchie führte zum Verlangen der großen, mächtigen Stände nach einer Lockerung des Reichsverbandes.
Hinzu kam das Denken der Aufklärung, das den konservativen bewahrenden Charakter, die Komplexität, ja sogar die Idee des Reiches an sich hinterfragte und als „unnatürlich“ darstellte. Die Idee der Gleichheit der Menschen war nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der Reichsidee, das Vorhandene zu bewahren und jedem Stand seinen zugewiesenen Platz im Gefüge des Reiches zu sichern.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass Brandenburg-Preußen und Österreich nicht mehr in den Reichsverband passten, nicht nur auf Grund der schieren Größe, sondern auch wegen der inneren Verfasstheit der beiden zu Staaten gewordenen Territorien. Beide hatten die ursprünglich auch in ihrem Inneren dezentral und ständisch geprägten Länder reformiert und den Einfluss der Landstände gebrochen. Nur so waren die verschiedenen ererbten und eroberten jeweiligen Länder sinnvoll zu verwalten und zu bewahren sowie ein stehendes Heer zu finanzieren. Den kleineren Territorien war dieser Reformweg verschlossen. Ein Landesherr, der Reformen dieses Ausmaßes unternommen hätte, wäre unweigerlich mit den Reichsgerichten in Konflikt geraten, da diese den Landständen beigestanden hätten, gegen deren Privilegien ein Landesherr hätte verstoßen müssen. Der Kaiser in seiner Rolle als österreichischer Landesherr hatte den von ihm besetzten Reichshofrat natürlich nicht so zu fürchten wie andere Landesherrn und in Berlin scherte man sich um die Reichsinstitutionen sowieso kaum. Eine Exekution der Urteile wäre faktisch nicht möglich gewesen. Auch diese andere innere Verfasstheit der beiden großen Mächte trug zur Entfremdung vom Reich bei.
Aus der als Dualismus zwischen Preußen und Österreich bezeichneten Rivalität erwuchsen im 18. Jahrhundert mehrere Kriege. Die zwei Schlesischen Kriege gewann Preußen und erhielt Schlesien, während der Österreichische Erbfolgekrieg zu Gunsten Österreichs endete. Während des Erbfolgekrieges kam mit Karl VII. ein Wittelsbacher auf den Thron, konnte sich aber ohne die Ressourcen einer Großmacht nicht durchsetzen, so dass nach seinem Tod 1745 mit Franz I. Stephan von Lothringen, dem Ehemann Maria Theresias, wieder ein Habsburger(-Lothringer) gewählt wurde.
Diese Auseinandersetzungen waren für das Reich verheerend. Preußen wollte das Reich nicht stärken, sondern für seine Zwecke gebrauchen. Die Habsburger, durch das Bündnis vieler Reichsstände mit Preußen und die Wahl eines Nicht-Habsburgers auf den Kaiserthron verstimmt, setzten nun viel eindeutiger als bislang auf eine Politik, die sich allein auf Österreich und dessen Macht bezog. Der Kaisertitel wurde fast nur noch wegen dessen Klang und des höheren Rangs gegenüber allen europäischen Herrschern erstrebt. Die Reichsinstitutionen waren zu Nebenschauplätzen der Machtpolitik verkommen und die Verfassung des Reiches hatte mit der Wirklichkeit nicht mehr viel zu tun. Preußen versuchte durch Instrumentalisierung des Reichstages den Kaiser und Österreich zu treffen. Insbesondere Kaiser Joseph II. zog sich fast gänzlich aus der Reichspolitik zurück. Joseph II. hatte anfangs noch versucht eine Reform der Reichsinstitutionen, besonders des Reichskammergerichtes, durchzuführen, scheiterte aber am Widerstand der Reichsstände, die sich aus dem Reichsverband lösen und sich deshalb vom Gericht nicht mehr in ihre „inneren“ Angelegenheiten hereinreden lassen wollten. Joseph gab frustriert auf.
Aber auch sonst agierte Joseph II. unglücklich und unsensibel. Die österreichzentrierte Politik Josephs II. während des Bayerischen Erbfolgekriegs 1778/79 und die vom Ausland vermittelte Friedenslösung von Teschen waren ein Desaster für das Kaisertum. Als die bayerische Linie der Wittelsbacher im Jahre 1777 ausstarb, erschien dies Joseph als willkommene Möglichkeit, Bayern den habsburgischen Landen einzuverleiben. Deshalb erhob Österreich juristisch fragwürdige Ansprüche auf das Erbe. Unter massivem Druck aus Wien willigte der Erbe aus der pfälzischen Linie der Wittelsbacher, Kurfürst Karl Theodor, in einen Vertrag ein, der Teile Bayerns abtrat. Karl Theodor, der ohnehin nur widerwillig das Erbe angenommen hatte, wurde suggeriert, dass später ein Tausch mit den Österreichischen Niederlanden, die in etwa das Gebiet des heutigen Belgiens umfassten, zu Stande käme. Joseph II. besetzte aber stattdessen die bayerischen Gebiete, um vollendete Tatsachen zu schaffen, und vergriff sich somit als Kaiser an einem Reichsterritorium.
Diese Vorgänge erlaubten es Friedrich II., sich zum Beschützer des Reiches und der kleinen Reichsstände und damit quasi zum „Gegenkaiser“ aufzuschwingen. Preußische und kursächsische Truppen marschierten in Böhmen ein. Im von Russland regelrecht erzwungenen Frieden von Teschen vom 13. Mai 1779 erhielt Österreich zwar das Innviertel zugesprochen. Der Kaiser stand dennoch als Verlierer da. Zum zweiten Mal nach 1648 musste ein innerdeutsches Problem mit Hilfe ausländischer Mächte geregelt werden. Nicht der Kaiser, sondern Russland brachte dem Reich Frieden. Russland wurde neben seiner Rolle als Garantiemacht des Teschener Friedens auch eine Garantiemacht des Westfälischen Friedens und damit einer der „Hüter“ der Reichsverfassung. Das Kaisertum hatte sich selbst demontiert und der preußische König Friedrich stand als Beschützer des Reiches da. Aber nicht Schutz und Konsolidierung des Reiches waren Friedrichs Ziel gewesen, sondern eine weitere Schwächung der Position des Kaisers im Reich und damit des ganzen Reichsverbandes an sich. Dieses Ziel hatte er erreicht.
Das Konzept eines Dritten Deutschlands hingegen, geboren aus der Befürchtung der kleineren und mittleren Reichsstände zur reinen Verfügungsmasse der Großen zu verkommen, um mit einer Stimme zu sprechen und damit Reformen durchzusetzen, scheiterte am ewigen Widerspruch zwischen dem protestantischen Norden und dem katholischen Süden, dem Widerstand der Kurfürsten und der großen Reichsstände. All dies führte letztendlich auch zu einer Reichsmüdigkeit bei den kleinen, mittleren und geistlichen Ständen, die eigentlich seit jeher die Stütze des Reiches waren. Wenige Jahre später versetzte Napoléon dem Reich, das fast jegliche Widerstandskraft eingebüßt hatte, den Todesstoß.
Das Ende des Reiches
Koalitionskriege gegen Napoléon und Reichsdeputationshauptschluss
Hauptartikel ReichsdeputationshauptschlussGegen die revolutionären Truppen Frankreichs fanden beide deutschen Großmächte im Ersten Koalitionskrieg zu einem Zweckbündnis. Dieses als Pillnitzer Beistandspakt bezeichnete Bündnis vom Februar 1792 hatte freilich nicht den Schutz von Reichsrechten zum Ziel, sondern man erhoffte sich reiche Beute beziehungsweise gönnte dem anderen nicht einen eventuellen alleinigen Sieg. Die Chance die anderen Reichsstände hinter sich zu bringen verspielte Kaiser Franz II., der am 5. Juli 1792 in ungewohnter Eile und Einmütigkeit zum Kaiser gewählt wurde, durch den Umstand, dass er das österreichische Staatsgebiet unbedingt vergrößern wollte, notfalls auf Kosten anderer Reichsmitglieder. Und auch Preußen wollte sich für seine Kriegskosten durch die Einverleibung geistlicher Reichsgebiete schadlos halten. Dementsprechend gelang es nicht eine geschlossene Front gegen die französischen Revolutionstruppen aufzubauen und größere militärische Erfolge zu erringen.
Aus Enttäuschung über ausbleibende Erfolge und um sich besser um den Widerstand gegen die erneute Teilung Polens kümmern zu können, schloss Preußen 1795 einen Separatfrieden, den Frieden von Basel, mit Frankreich. 1796 schlossen Baden und Württemberg ebenfalls Frieden mit Frankreich. In beiden Vereinbarungen wurden die jeweiligen linksrheinischen Besitzungen an Frankreich abgetreten. Die Besitzer aber sollten auf Kosten rechtsrheinischer geistlicher Gebiete „entschädigt“ werden, diese sollten also säkularisiert werden. Weitere Reichsstände verhandelten über einen Waffenstillstand oder Neutralität.
Im Jahre 1797 schloss auch Österreich Frieden und unterschrieb den Frieden von Campo Formio, in dem es verschiedene Besitzungen innerhalb und außerhalb des Reiches abtrat, so insbesondere die österreichischen Niederlande und das Herzogtum Toskana. Als Ausgleich sollte Österreich ebenfalls auf Kosten von zu säkularisierenden geistlichen Gebieten oder anderen Reichsteilen entschädigt werden. Beide Großen des Reiches hielten sich also an anderen kleineren Reichsgliedern schadlos und räumten Frankreich sogar ein Mitspracherecht bei der zukünftigen Gestaltung des Reiches ein. Insbesondere der Kaiser, zwar als König von Ungarn und Böhmen handelnd, aber nichtsdestotrotz als Kaiser zur Bewahrung der Integrität des Reiches und seiner Mitglieder verpflichtet, hatte zugelassen, dass für die „Entschädigung“ einiger weniger andere Reichsstände geschädigt wurden, und das Kaisertum damit irreparabel demontiert.
Die Reichsdeputation von 1797/98 willigte im März 1798 gezwungenermaßen auf dem Friedenskongress von Rastatt in die Abtretung der linksrheinischen Gebiete und die Säkularisierungen, mit Ausnahme der drei geistlichen Kurfürstentümer, ein. Der Zweite Koalitionskrieg beendete aber das Geschachere und Gefeilsche um die Gebiete, die man zu erhalten hoffte. Der Krieg wurde 1801 durch den Friede von Lunéville beendet, in dem Franz II. nun auch als Reichsoberhaupt der Abtretung der linksrheinischen Gebiete zustimmte. In diesem Frieden traf man aber keine genauen Festlegungen für die anstehenden „Entschädigungen“. Der anschließend einberufene Reichstag stimmte dem Frieden zu.
Die Friedensvereinbarungen von Basel mit Preußen, Campo Formio mit Österreich und Lunéville mit dem Reich verlangten „Entschädigungen“, über die nur ein Reichsgesetz entscheiden konnte. Deshalb wurde eine Reichsdeputation einberufen, die diesen Entschädigungsplan ausarbeiten sollte. Letztendlich nahm die Deputation aber den französisch-russischen Entschädigungsplan vom 3. Juni 1802 mit geringen Änderungen an. Am 24. März 1803 akzeptierte der Reichstag den Reichsdeputationshauptschluss endgültig.
Als Entschädigungsmasse für die größeren Reichsstände wurden fast alle Reichsstädte, die kleineren weltlichen Territorien und fast alle geistlichen Hoch- und Erzstifte auserkoren. Die Zusammensetzung des Reiches veränderte sich schlagartig, die zuvor mehrheitlich katholische Fürstenbank des Reichstages war nunmehr protestantisch geprägt. Zwei von drei geistlichen Kurfürstentümern hatten aufgehört zu existieren, auch der Kurfürst von Mainz verlor sein Hochstift, erhielt aber als neues Kurfürstentum Aschaffenburg-Regensburg. Neben diesem gab es nur noch zwei geistliche Reichsfürsten, den Großprior des Malteserordens und den Hoch- und Deutschmeister des Deutschen Ordens. Insgesamt kostete der Reichsdeputationshauptschluss 110 Territorien die Existenz und rund drei Millionen Menschen wurden einer neuen Obrigkeit unterstellt.
Diese territoriale Neuordnung des Reiches beeinflusste die politische Landschaft Mitteleuropas weit über die drei Jahre seiner Gültigkeit hinaus. Er führte nach dem Normaljahr 1624 des Westfälischen Friedens ein neues Normaljahr, das Jahr 1803, für die konfessionellen und vermögensrechtlichen Verhältnisse in Deutschland ein und schuf aus einer Vielzahl kleiner und kleinster Gebiete eine überschaubare Anzahl von Mittelstaaten.
Offiziell wurde zum Zwecke der „Entschädigung“ „säkularisiert“ und „mediatisiert“. Dies kann man getrost als Euphemismus für diesen Vorgang bezeichnen, da einige wenige viel mehr erhielten als sie tatsächlich verloren hatten. Der badische Markgraf erhielt beispielsweise mehr als neunmal soviele Untertanen, wie er linksrheinisch abtreten musste. Grund hierfür ist, dass Frankreich sich eine Reihe von Satellitenstaaten schuf, die groß genug waren, um dem Kaiser Schwierigkeiten zu machen, aber zu klein, um die Position Frankreichs zu gefährden.
Weiterhin hatte die Reichskirche aufgehört zu existieren, diese Besonderheit des Reiches, der Teil der Reichsfürsten, der das Reich eigentlich zu dem machte, was es war. Sie war so fest verankert im System des Reiches, dass sie sogar schon vor dem Ende des Reiches unterging. Die antiklerikalen Positionen Frankreichs hatten ihr Übriges getan, zumal man damit den Kaiser einer seiner wichtigsten Machtpositionen berauben konnte. Aber auch der aufklärerische Zeitgeist und der absolutistische Allzuständigkeitswahn trugen dazu bei, dass die Reichskirche obsolet geworden war und selbst katholische Reichsfürsten Begehrlichkeiten entwickelten. Die katholischen Fürsten wurmte sowieso schon länger, dass die protestantischen Fürsten ihre jeweiligen Kirchen als Machtmittel gebrauchten.
Dass im Herbst 1803 auch die Reichsritterschaften im sogenannten Rittersturm von den umschließenden oder angrenzenden Territorien okkupiert wurden, zeigt, wie viel die Gesetze des Reiches noch galten.
Niederlegung der Reichskrone
Am 18. Mai 1804 ernannte sich Napoleon zum erblichen Kaiser der Franzosen. Mit dieser Erhöhung wollte er einerseits seine Macht festigen, andererseits seine Größe noch deutlicher sichtbar machen. Vor allem wollte er das Erbe Karls des Großen antreten und somit seinem erblichen Kaisertum eine in der Tradition des Mittelalters stehende Legitimation verschaffen. Zu diesem Zweck reiste Napoléon im September 1804 nach Aachen und besuchte den Dom und das Grab Karls des Großen.
Napoléons Tun wurde in Wien, der Residenz des Kaisers des Reiches, genau registriert. In den auf die Annahme des Kaisertitels folgenden diplomatischen Gesprächen zwischen Frankreich und Österreich forderte Napoleon am 7. August 1804 in einer geheimen Note die Anerkennung seines Kaisertums, im Gegenzug werde Franz II. als Empereur héréditaire d’Autriche, als Erbkaiser Österreichs anerkannt. Wenige Tage später wurde aus der Forderung faktisch ein Ultimatum. Dies bedeutete entweder Krieg oder Anerkennung des französischen Kaisertums. Franz lenkte ein und nahm am 11. August 1804 als Konsequenz dieses Schrittes zusätzlich zu seinem Titel als Kaiser des Heiligen Römischen Reiches „für Uns und Unsere Nachfolger […] den Titel und die Würde eines erblichen Kaisers von Österreich“ an. Dies geschah offensichtlich, um die Ranggleichheit mit Napoléon zu wahren. Hierzu schien der Titel des Kaisers des Heiligen Römischen Reiches allein nicht mehr geeignet, auch wenn dies wohl ein Bruch des Reichsrechts war, da er weder die Kurfürsten über diesen Schritt informierte noch den Reichstag um Zustimmung bat.
Dieser Schritt war auch vom Rechtsbruch abgesehen umstritten und wurde als übereilt angesehen, wie ein Brief von Friedrich Gentz, einem bekannten österreichischen Publizisten, an seinen Freund Fürst von Metternich deutlich macht:
- Bleibt die deutsche Kaiserkrone im österreichischen Hause – und welche Unmaßen von Unpolitik schon jetzt, wo noch keine dringende Gefahr vorhanden, öffentlich zu erkennen zu geben, daß man das Gegenteil befürchtet! – so ist jene Kaiserwürde ganz unnütz zitiert nach Ernst Kubin: Die Reichskleinodien, Ihr tausendjähriger Weg, Wien und München 1991, ISBN 3-85002-304-4, S. 129
Napoleon ließ sich jedoch nicht mehr aufhalten. Im Dritten Koalitionskrieg marschierte seine Armee, die durch bayerische, württembergische und badische Truppen verstärkt wurde, auf Wien zu und am 2. Dezember 1805 siegten die napoleonischen Truppen in der Dreikaiserschlacht bei Austerlitz über Russen und Österreicher. Der darauffolgende Frieden von Preßburg, der Franz II. und dem russischen Zaren Alexander I. von Napoleon diktiert wurde, dürfte das Ende des Reiches endgültig besiegelt haben, da Napoleon durchsetzte, dass Bayern, Württemberg und Baden mit voller Souveränität ausgestattet wurden und somit mit Preußen und Österreich gleichgestellt wurden. Diese Länder befanden sich nun faktisch außerhalb der Reichsverfassung.
Dies unterstreicht eine Äußerung Napoleons gegenüber seinem Außenminister Talleyrand:
- Es wird keinen Reichstag mehr geben; denn Regensburg soll Bayern gehören; es wird auch kein Deutsches Reich mehr geben. zitiert nach Kubin, S. 131
Letzter Anstoß für die Niederlegung der Krone war jedoch, dass der Kurfürst von Mainz, Karl Theodor von Dalberg, den Großalmosenier des französischen Kaiserreiches, Joseph Kardinal Fesch, zu seinem Koadjutor mit dem Recht der Nachfolge ernannte. Brisant war dabei, dass Dalberg außerdem Erzkanzler des Reiches und damit Haupt der Reichskanzlei, Aufseher des Reichsgerichtes und Hüter des Reichsarchivs war. Der zu seinem Nachfolger ernannte Kardinal war zudem nicht nur Franzose und sprach kein Wort deutsch – er war auch der Onkel Napoléons. Wäre also der Kurfürst gestorben oder hätte sonst irgendwie seine Ämter abgegeben, so wäre der Onkel des französischen Kaisers Erzkanzler des Reiches geworden. Am 28. Mai 1806 wurde der Reichstag davon in Kenntnis gesetzt.
Der österreichische Außenminister Johann Philipp von Stadion erkannte die möglichen Folgen: entweder die Auflösung des Reiches oder eine Umgestaltung des Reiches unter französischer Herrschaft. Daraufhin entschloss sich Franz am 18. Juni zu einem Protest, der wirkungslos blieb, zumal sich die Ereignisse überschlugen:
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Medaille des Rheinbundes 1808 Bildherkunft |
Am 12. Juli 1806 gründeten Kurmainz, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen-Darmstadt, Nassau, Kleve-Berg und weitere Fürstentümer mit Unterzeichnung der Rheinbundakte in Paris den Rheinbund, als dessen Protektor Napoleon fungierte, und erklärten am 1. August den Austritt aus dem Reich.
Bereits im Januar hatte der schwedische König die Teilnahme der vorpommerschen Gesandten an den Reichstagssitzungen suspendiert und erklärte als Reaktion auf die Unterzeichnung der Rheinbundakte am 28. Juni, dass in den zum Reich gehörenden Ländern unter schwedischer Herrschaft die Reichsverfassung aufgehoben und die Landstände und Landräte aufgelöst seien. Er führte stattdessen die schwedische Verfassung in Schwedisch-Pommern ein. Damit beendete er auch in diesem Teil des Reiches das Reichsregime. Das Reich hatte faktisch aufgehört zu existieren, denn von ihm blieb nur noch ein Torso übrig.
Die Entscheidung, ob der Kaiser die Reichskrone niederlegen sollte, wurde durch ein Ultimatum an den österreichischen Gesandten in Paris, General Vincent, praktisch vorweggenommen. Sollte Kaiser Franz bis zum 10. August nicht abdanken, dann würden französische Truppen Österreich angreifen, so wurde diesem am 22. Juli mitgeteilt.
In Wien waren jedoch schon seit mehreren Wochen Johann Aloys Josef Freiherr von Hügel und Graf von Stadion mit der Erstellung von Gutachten über die Bewahrung der Kaiserwürde des Reiches befasst. Ihre nüchterne und rationale Analyse kam zu dem Schluss, dass Frankreich versuchen werde, die Reichsverfassung aufzulösen und das Reich in einen von Frankreich beeinflussten föderativen Staat umzuwandeln. Sie folgerten, dass die Bewahrung der Reichsoberhauptlichen Würde unvermeidlich zu Schwierigkeiten mit Frankreich führen würde und deshalb der Verzicht auf die Reichskrone unumgänglich sei.
Der genaue Zeitpunkt dieses Schrittes sollte nach den politischen Umständen bestimmt werden, um möglichst vorteilhaft für Österreich zu sein. Am 17. Juni 1806 wurde dem Kaiser das Gutachten vorgelegt. Den Ausschlag für eine Entscheidung des Kaisers gab jedoch wohl das erwähnte Ultimatum Napoleons. Am 30. Juli entschied sich Franz, auf die Krone zu verzichten; am 1. August erschien der französische Gesandte La Rochefoucauld in der österreichischen Staatskanzlei. Erst nachdem der französische Gesandte nach heftigen Auseinandersetzungen mit Graf von Stadion formell bestätigte, dass sich Napoléon niemals die Reichskrone aufsetzen werde und die Unabhängigkeit Österreichs respektiere, willigte der österreichische Außenminister in die Abdankung ein, die am 6. August verkündet wurde.
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Druck der Abdankungserklärung Franz’ II. Bildherkunft |
In der Abdankung heißt es, dass der Kaiser sich nicht mehr in Lage sieht seine Pflichten als Reichsoberhaupt zu erfüllen, und dementsprechend erklärte er:
- […], daß Wir das Band, welches Uns bis jetzt an den Staatskörper des deutschen Reichs gebunden hat, als gelöst ansehen, daß Wir das reichsoberhauptliche Amt und Würde durch die Vereinigung der conföderirten rheinischen Stände als erloschen und Uns dadurch von allen übernommenen Pflichten gegen das deutsche Reich losgezählt betrachten, und die von wegen desselben bis jetzt getragene Kaiserkrone und geführte kaiserliche Regierung, wie hiermit geschieht, niederlegen.Erklärung des Kaisers Franz II. über die Niederlegung der deutschen Kaiserkrone, in: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, bearbeitet von Karl Zeumer, S. 538–539, hier S. 538. (Volltext im Wikisource-Projekt)
Und der Kaiser überschritt ein letztes Mal seine Kompetenzen als Reichsoberhaupt. Franz legte nicht nur die Krone nieder, sondern er löste das Reich als Ganzes auf, hierzu wäre aber die Zustimmung des Reíchstages nötig gewesen, denn er verkündete auch:
- Wir entbinden zugleich Churfürsten, Fürsten und Stände und alle Reichsangehörigen, insonderheit auch die Mitglieder der höchsten Reichsgerichte und die übrige Reichsdienerschaft, von ihren Pflichten, womit sie an Uns, als das gesetzliche Oberhaupt des Reichs, durch die Constitution gebunden waren.
Er löste auch die zu seinem eigenen Herrschaftsbereich gehörenden Länder des Reiches aus diesem heraus und unterstellte sie allein dem österreichischen Kaisertum.
Auch wenn die Auflösung des Reiches wohl juristisch nicht haltbar war, fehlte es am politischen Willen und auch an der Macht, das Reich zu bewahren.
Wiener Kongress und Deutscher Bund
Nach dem Wiener Kongress im Jahre 1815 schlossen sich die deutschen Einzelstaaten zum Deutschen Bund zusammen. Zuvor, im November 1814, richteten jedoch 29 Souveräne kleiner und mittlerer Staaten folgenden Wunsch an den Kongress:- die Wiedereinführung der Kaiserwürde in Deutschland bei dem Komitee, welches sich mit der Entwerfung des Planes zu einem Bundesstaat beschäftigt, in Vorschlag zu bringen. zitiert nach Kubin, S. 156
Grundlage dieser Petition dürfte kaum patriotischer Eifer gewesen sein. Eher kann davon ausgegangen werden, dass diese die Dominanz der durch Napoléon zu voller Souveränität und Königstiteln gelangten Fürsten, beispielsweise der Könige von Württemberg, Bayern und Sachsen, fürchteten.
Aber auch darüber hinaus wurde die Frage, ob ein neuer Kaiser gekürt werden solle, diskutiert. So existierte u. a. der Vorschlag, dass die Kaiserwürde zwischen den mächtigsten Fürsten im südlichen Deutschland und dem mächtigsten Fürsten in Norddeutschland alternieren solle. Im Allgemeinen wurde jedoch von den Befürwortern des Kaisertums eine erneute Übernahme der Kaiserwürde durch Österreich, also durch Franz I., favorisiert.
Da aber auf Grund der geringen Macht der Befürworter der Wiederherstellung, der kleinen und mittleren deutschen Fürsten, nicht zu erwarten war, dass der Kaiser in Zukunft die Rechte erhielte, die diesen zu einem tatsächlichen Reichsoberhaupt machen würden, lehnte Franz die angebotene Kaiserwürde ab. Dementsprechend betrachteten Franz I. und sein Kanzler Metternich diese in der bisherigen Ausgestaltung nur als eine Bürde. Auf der anderen Seite wollte Österreich aber den Kaisertitel für Preußen oder einen anderen starken Fürsten nicht zulassen.
Der Wiener Kongress ging auseinander, ohne das Kaisertum erneuert zu haben. Daraufhin wurde am 8. Juni 1815 der Deutsche Bund als lockere Verbindung der deutschen Staaten gegründet. Österreich führte den Deutschen Bund bis 1866 als Präsidialmacht.
Verfassung des Reiches
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Titelblatt Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs von Justitzrath Pütter, Göttingen 1788 Bildherkunft |
Der Begriff der Verfassung des Heiligen Römischen Reiches ist nicht im heutigen staatsrechtlichen Sinne einer festgeschriebenen formell-rechtlichen Gesamturkunde zu verstehen. Sie bestand vielmehr im Wesentlichen aus vielen durch lange Überlieferung und Ausübung gefestigten und praktizierten Rechtsnormen, die erst seit dem Spätmittelalter und verstärkt seit der Frühen Neuzeit durch schriftlich fixierte Grundgesetze ergänzt wurden.
Die Verfassung des Reiches, wie sie seit dem 18. Jahrhundert durch Staatsrechtler definiert wurde, bestand also aus einem Konglomerat geschriebener und ungeschriebener Rechtsgrundsätze über Idee, Form, Aufbau, Zuständigkeiten und Handeln des Reiches und seiner Glieder. Da sich der stark föderative Charakter des Reiches verbunden mit einer Wahlmonarchie kaum in ein Schema pressen lässt, formulierte bereits der Staatsrechtler Johann Jakob Moser ausweichend über den Charakter der Reichsverfassung:
- Teutschland wird auf teutsch regiert, und zwar so, daß sich kein Schulwort oder wenige Worte oder die Regierungsart anderer Staaten dazu schicken, unsere Regierungsart begreiflich zu machen zitiert nach Hartmann S. 39
Die Tatsache der föderalistischen Ordnung mit vielen Einzelregelungen wurde schon von Zeitgenossen wie Samuel Pufendorf kritisiert, der 1667 in seinem unter dem Pseudonym Severinus von Monzambano zur Unterstützung der protestantischen Reichsfürsten verfassten Werk De statu imperii Germanici das Reich als systema monstrosum bezeichnete.
Trotzdem war das Reich ein Staat mit einem Oberhaupt, dem Kaiser, und seinen Mitgliedern, den Reichsständen. Der ungewöhnliche Charakter des Reiches und seiner Verfassung war bereits den Staatsrechtlern des Reiches bewusst, weshalb versucht wurde diesen Charakter in einer verbreiteten Theorie darzustellen. Nach dieser Theorie wurde das Reich von zwei Majestäten regiert. Auf der einen Seite war die Majestas realis, die von den Reichsständen ausgeübt wurde, und auf der anderen Seite die Majestas personalis, die des Erwählten Kaisers. Erkennbar wird dies auch in der häufig anzutreffenden Formulierung Kaiser und Reich. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern war dessen Oberhaupt eben nicht das Reich.
Gut 100 Jahre nach Pufendorf verteidigte Karl Theodor von Dalberg, der Erzbischof von Mainz, die Ordnung des Reiches mit den Worten:
- ... ein dauerhaftes gothisches Gebäude, das eben nicht nach allen Regeln der Baukunst errichtet ist, in dem man aber sicher wohnet. zitiert nach Uwe Wesel, Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart, München 2001
Grundgesetze
Die niedergeschriebenen Gesetze und Texte, die zur Reichsverfassung gezählt wurden, entstanden in verschiedenen Jahrhunderten und ihre Anerkennung als zur Verfassung gehörig war nicht einheitlich. Dennoch lassen sich einige dieser allgemein akzeptierten „Grundgesetze“ benennen.Die erste quasi-verfassungsrechtliche Regelung lässt sich im Wormser Konkordat von 1122 finden, mit dem der Investiturstreit endgültig beendet wurde. Die Festschreibung des zeitlichen Vorrangs der Einsetzung des Bischofs in das weltliche Amt durch den Kaiser vor der Einsetzung in das geistliche Amt durch den Papst eröffnete der weltlichen Macht eine gewisse Unabhängigkeit von der geistlichen Macht und ist damit ein erster Mosaikstein im Rahmen der jahrhundertelang andauernden Emanzipation des Staates, der hier jedoch noch kaum so genannt werden kann, von der Kirche.
Reichsintern entstand der erste verfassungsrechtliche Meilenstein gut 100 Jahre später. Die ursprünglich autonomen Stammesfürstentümer hatten sich im 12. Jahrhundert zu abhängigen Reichsfürstentümern gewandelt. Friedrich II. musste auf dem Reichstag in Worms 1231 im Statut zugunsten der Fürsten Münze, Zoll, Markt und Geleit sowie das Recht zum Burgen- und Städtebau an die Reichsfürsten abtreten. Darüber hinaus erkannte Friedrich II. auf selbigem Reichstag auch das Gesetzgebungsrecht der Fürsten an.
Als neben dem „Statut zugunsten der Fürsten“ wichtigste Verfassungsregelung ist sicherlich die Goldene Bulle von 1356 zu nennen, die die Grundsätze der Königswahl erstmals verbindlich regelte und damit Doppelwahlen, wie bereits mehrfach geschehen, vermied. Daneben wurden aber noch die Gruppe der Fürsten zur Wahl des Königs festgelegt und die Kurfürstentümer für unteilbar erklärt, um ein Anwachsen der Zahl der Kurfürsten zu vermeiden. Außerdem schloss sie päpstliche Rechte bei der Wahl aus und beschränkte das Fehderecht.
Als drittes Grundgesetz gelten die Deutschen Konkordate von 1447 zwischen Papst Nikolaus V. und Kaiser Friedrich III., in denen die päpstlichen Rechte und die Freiheiten der Kirche und der Bischöfe im Reich geregelt wurden. Dies betraf unter anderem die Wahl der Bischöfe, Äbte und Pröpste und deren Bestätigung durch den Papst, aber auch die Vergabe von kirchlichen Würden und die Eigentumsfragen nach dem Tod eines kirchlichen Würdenträgers. Die Konkordate bildeten eine wichtige Grundlage für die Rolle und Struktur der Kirche als Reichskirche in den nächsten Jahrhunderten.
Der vierte dieser wichtigen Rechtsgrundsätze ist der Ewige Reichsfrieden, der am 7. August 1495 auf dem Reichstag zu Worms verkündet wurde und mit der Schaffung des Reichskammergerichts gesichert werden sollte. Damit wurde das bis dahin allgemein übliche adlige Recht auf Fehde verboten und versucht das Gewaltmonopol des Staates durchzusetzen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Selbsthilfe des Adels wurden für rechtswidrig erklärt. Vielmehr sollten nun die Gerichte der Territorien beziehungsweise des Reiches, wenn es Reichsstände betraf, die Streitigkeiten regeln und entscheiden. Der Bruch des Landfriedens sollte hart bestraft werden. So waren für die Brechung des Landfriedens die Reichsacht oder hohe Geldstrafen ausgesetzt.
Die Wormser Reichsmatrikel von 1521 kann als fünftes dieser „Reichsgrundgesetze“ betrachtet werden. In diesem wurden alle Reichsstände mit der Anzahl der für das Reichsheer zu stellenden Truppen und der Summe, die für den Unterhalt des Heeres gezahlt werden musste, erfasst. Trotz Anpassungen an die aktuellen Verhältnisse und kleinerer Änderungen war es die Grundlage der Reichsheeresverfassung.
Hinzu kommen eine Anzahl weiterer Gesetze und Ordnungen, wie der Augsburger Religionsfrieden vom 25. September 1555 mit der Reichexekutionsordnung und die Ordnung des Reichshofrates sowie die jeweilige Wahlkapitulation, die in ihrer Gesamtheit die Verfassung des Reiches seit dem Beginn der Frühen Neuzeit prägten.
Nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges wurden die Bestimmungen des Westfälischen Friedens nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden 1649 zum Ewigen Grundgesetz des Reiches erklärt. Neben den territorialen Veränderungen wurde in diesem Vertrag den Reichsterritorien endgültig die Landeshoheit zuerkannt und neben den Katholiken und Protestanten, die bereits im Augsburger Frieden als voll berechtigte Konfessionen anerkannt wurden, den Kalvinisten (Reformierten) ebenfalls dieser Status gewährt. Weiterhin wurden Bestimmungen über den Religionsfrieden und die konfessionell paritätische Besetzung von Reichsinstitutionen vereinbart.
Damit war die Herausbildung der Reichsverfassung im Wesentlichen abgeschlossen. Von den Staatsrechtsgelehrten wurden aber auch die verschiedenen Reichsfriedensverträge zur Verfassung des Reiches hinzugerechnet. Beispiele hierfür sind der Frieden von Nimwegen 1678/79 und der Frieden von Rijswijk 1697, in denen die Grenzen einiger Reichsteile geändert wurden. Hinzugerechnet wurden aber auch die verschiedenen Reichsabschiede, insbesondere der Jüngste Reichsabschied von 1654 und die Regelung über den Immerwährenden Reichstag von 1663.
Herkommen und Gewohnheitsrecht
Der Staatsrechtler des 18. Jahrhunderts Beck definierte die auch in anderen Ländern üblichen und anerkannten Gewohnheitsrechte folgendermaßen:- Reichs-Observanz oder Herkommen nennt man diejenigen Rechte, welche nicht durch ausdrückliche Gesetze oder Verträge, sondern durch die Gewohnheit und den hergebrachten eingeführt worden sind, worauf sich aber doch die Reichsgesetze und Verträge selbst zum öfteren berufen. zitiert nach Hartmann S. 46
Einerseits handelt es sich um Rechte und Gewohnheiten, die niemals schriftlich festgehalten wurden, und auf der anderen Seite um Rechte und Gewohnheiten, die zu einer Änderung von niedergeschriebenen Gesetzen und Verträgen führten. So wurde die Goldene Bulle beispielsweise dahingehend geändert, dass die Krönung des Königs ab 1562 immer in Frankfurt durchgeführt wurde und nicht wie festgelegt in Aachen. Damit solches Handeln zum Gewohnheitsrecht wurde, musste dieses immer wiederkehrend und vor allem unwidersprochen durchgeführt werden. So waren beispielsweise die Säkularisationen der norddeutschen Bistümer durch die protestantisch gewordenen Landesfürsten in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts niemals gültiges Recht, da diesen mehrfach vom Kaiser widersprochen wurde. Aber auch durch Nichtanwendung von Regeln konnte eigentlich Festgeschriebenes abgeschafft werden.
Von den Staatsrechtlern der damaligen Zeit wurde zwischen Herkommen, das die Staatsgeschäfte selbst betraf, dem „Reichsherkommen“, und dem Herkommen, wie man diese durchzuführen hatte, unterschieden. Zur ersten Gruppe gehörte die Vereinbarung, dass seit der Neuzeit nur ein Deutscher zum König gewählt werden konnte und dass der König seit 1519 eine Wahlkapitulation mit den Kurfürsten aushandeln musste. Aus altem Gewohnheitsrecht durften sich die vornehmsten Reichsstände mit dem Titelzusatz „von Gottes Gnaden“ versehen. Ebenso wurden deshalb die geistlichen Reichsstände als höher angesehen als ein weltlicher Reichsstand gleichen Ranges.
Zur zweiten Gruppe der Gewohnheitsrechte gehörte unter anderem die Einteilung der Reichsstände in drei Kollegien mit unterschiedlichen Rechten, die Durchführung des Reichstages und die Amtsführung der Erzämter.
Kaiser
Hauptartikel Römisch-deutscher Kaiser
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Kaiserwappen, gut erkennbar sind die Wappen der habsburgischen Erblande, die rund um den doppelköpfigen Reichsadler angeordnet sind, Siebmacher 1605 Bildherkunft |
Die mittelalterlichen Herrscher des Reiches sahen sich – in Anknüpfung an die spätantike Kaiseridee und die Idee der Renovatio imperii, der Wiederherstellung des römischen Reichs unter Karl dem Großen – in direkter Nachfolge der römischen Cäsaren und der karolingischen Kaiser. Sie propagierten den Gedanken der Translatio imperii, nach dem die höchste weltliche Macht, das Imperium, von den Römern auf die Deutschen übergegangen sei. Aus diesem Grunde verband sich mit der Wahl zum römisch-deutschen König auch der Anspruch des Königs, durch den Papst in Rom zum Kaiser gekrönt zu werden. Für die reichsrechtliche Stellung des Reichsoberhauptes war dies insofern von Belang, dass er damit auch zum Oberhaupt der mit dem Reich verbundenen Gebiete, Reichsitaliens und des Königreichs Burgund, wurde.
Die Wahl zum König erfolgte bis zu den Festlegungen der Goldenen Bulle 1356 durch die wichtigsten Fürsten des Reiches, wobei jedoch umstritten war, welcher der Fürsten tatsächlich wahlberechtigt war. Außerdem kam es mehrmals zu Doppelwahlen, da sich die Fürsten nicht auf einen gemeinsamen Kandidaten einigen konnten. Erst die Goldene Bulle legte das Mehrheitsprinzip verbindlich fest.
Seit Maximilian I. (1508) nannte sich der neu gewählte König „Erwählter Römischer Kaiser“, auf eine Krönung durch den Papst wurde fortan mit Ausnahme Karls V. und Karls VII. verzichtet.
Umgangssprachlich und in der älteren Literatur wird die Bezeichnung deutscher Kaiser für die „Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation“ verwendet. Im 18. Jahrhundert wurden diese Bezeichnungen auch in offizielle Dokumente übernommen. Die neuere historische Literatur bezeichnet die Kaiser des Heiligen Römischen Reiches hingegen als Römisch-deutsche Kaiser, um sie von den römischen Kaisern der Antike einerseits und von den Deutschen Kaisern des 19. und frühen 20. Jahrhunderts zu unterscheiden.
Verfassungsrechtliche Rolle des Kaisers
Der Kaiser war das Reichsoberhaupt und oberster Lehnsherr. Wenn in frühneuzeitlichen Akten vom Kaiser die Rede ist, ist immer das Reichsoberhaupt gemeint. Ein eventuell zu Lebzeiten des Kaisers gewählter „Römischer König“ bezeichnete nur den Nachfolger und zukünftigen Kaiser. Solange der Kaiser noch lebte, konnte der König keine eigenen Rechte in Bezug auf das Reich aus seinem Titel ableiten. Gelegentlich wurden dem König, wie es Karl V. im Falle seiner Abwesenheit aus dem Reich bei seinem Bruder und römischen König Ferdinand I. tat, die Statthalterschaft und damit zumindest beschränkte Regierungsrechte übertragen. Der König übernahm nach dem Tode des Kaisers oder, wie im Falle Karls V., der Niederlegung der Krone ohne weitere Formalien die Herrschaft im Reich.
Der Titel des Kaisers impliziert spätestens seit der Frühen Neuzeit mehr Machtfülle, als tatsächlich in dessen Händen lag, und ist mit dem der antiken römischen Cäsaren und auch den mittelalterlichen Kaisern nicht vergleichbar. Er konnte tatsächlich nur im Zusammenwirken mit den Reichsständen, darunter insbesondere den Kurfürsten, politisch wirksam werden.
Rechtsgelehrte des 18. Jahrhunderts teilten die Befugnisse des Kaisers oft in drei Gruppen ein. Die erste Gruppe umfasste die sogenannten Komitialrechte (lateinisch iura comitialia), zu denen der Reichstag seine Zustimmung geben musste. Zu diesen Rechten gehörten alle wesentlichen Regierungshandlungen wie Reichssteuern, Reichsgesetze sowie Kriegserklärungen und Friedensschlüsse, die das ganze Reich betrafen.
Die zweite Gruppe umfasste die iura caesarea reservata limita, die begrenzten kaiserlichen Reservatrechte, für deren Ausübung die Kurfürsten zustimmen mussten oder zumindest deren Billigung eingeholt werden musste. Zu diesen Rechten gehörte die Einberufung des Reichstags und die Erteilung von Münz- und Zollrechten.
Die dritte Gruppe umfasste die als iura reservata illimitata oder kurz iura reservata bezeichneten Rechte, die der Kaiser ohne Zustimmung der Kurfürsten im gesamten Reich ausüben konnte und deren Wahrnehmung nur an die Grenzen des geltenden Verfassungsrechts, wie der Wahlkapitulationen und der Rechte der Reichsstände, geknüpft war. Die wichtigsten dieser Rechte waren das Recht, Hofräte zu ernennen, dem Reichstag eine Tagesordnung vorzulegen, Standeserhöhungen vorzunehmen. Daneben gab es einige weitere Rechte, die für die Reichspolitik weniger wichtig waren, wie beispielsweise das Recht akademische Grade zu verleihen und uneheliche Kinder zu legitimieren.
Die Zusammensetzung der kaiserlichen Rechte veränderte sich im Laufe der Frühen Neuzeit immer mehr in Richtung der zustimmungspflichtigen Rechte. So war das Recht die Reichsacht zu verhängen ursprünglich ein Reservatrecht, war am Ende aber der Zustimmung des Reichstages unterworfen, wurde also zu einem Komitialrecht.
Reichsstände
Hauptartikel Reichsstände
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Der Quaternionenadler mit den Reichsständen als Symbol des Reiches, Holzschnitt von Hans Burgkmair d.Ä., 1510 Bildherkunft |
Als Reichsstände bezeichnet man diejenigen reichsunmittelbaren Personen oder Korporationen, die Sitz und Stimme im Reichstag hatten. Sie waren keinem Landesherrn untertan und entrichteten ihre Steuern an das Reich. Zu Beginn der Frühen Neuzeit hatte sich der Umfang der Reichsstandschaft endgültig herausgebildet.
Neben den Unterschieden der Reichsstände entsprechend ihrem Range unterscheidet man außerdem zwischen geistlichen und weltlichen Reichsständen. Diese Unterscheidung ist insofern wichtig, da im Heiligen Römischen Reich geistliche Würdenträger, wie Erzbischöfe und Bischöfe, auch Landesherren sein konnten. Neben der Diözese, in der der Bischof das Oberhaupt der Kirche bildete, regierte er oft auch über einen Teil des Diözesangebietes und war in diesem gleichzeitig der Landesherr. Dieses Gebiet wurde als Hochstift, bei Erzbischöfen als Erzstift, bezeichnet. Hier erließ er Verordnungen, zog Steuern ein, vergab Privilegien wie ein weltlicher Landesherr auch. Um diese Doppelrolle als geistliches und weltliches Oberhaupt zu verdeutlichen wird solch ein Bischof auch als Fürstbischof bezeichnet. Erst diese weltliche Rolle der Fürstbischöfe begründete deren Zugehörigkeit zu den Reichsständen.
Kurfürsten
Hauptartikel KurfürstDie Kurfürsten waren eine durch das Recht der Wahl des römisch-deutschen Königs hervorgehobene Gruppe von Reichsfürsten. Sie galten als die „Säulen des Reiches“. Das Kurfürstenkolleg vertrat gegenüber dem Kaiser das Reich und handelte als des Reiches Stimme. Das Kurkolleg war das cardo imperii, das Scharnier zwischen Kaiser und Reichsverband. Die weltlichen Kurfürsten hatten die Reichsämter inne, die sie während der Krönungsfeierlichkeiten eines neuen Königs beziehungsweise Kaisers ausübten.
Das Kurkollegium bildete sich im Spätmittelalter heraus und wurde durch die Goldene Bulle im Jahre 1356 auf sieben Fürsten festgeschrieben. Es gab die drei geistlichen Kurfürsten von Mainz, Köln und Trier und die vier weltlichen Kurfürsten, den König von Böhmen, den Markgraf von Brandenburg, den Pfalzgraf bei Rhein und den Herzog von Sachsen.
Kaiser Ferdinand II. übertrug 1632 die pfälzische Kur auf das Herzogtum Bayern. Im Westfälischen Frieden wurde die pfälzische Kur als achte erneut eingerichtet und 1692 erhielt das Herzogtum Braunschweig-Lüneburg eine neunte Kur, die aber erst 1708 durch den Reichstag bestätigt wurde.
Der König von Böhmen spielte eine besondere Rolle, da er sich seit den Hussitenkriegen nur noch an den Königswahlen, aber nicht mehr an den anderen Tätigkeiten des Kurkollegs beteiligte. Erst seit der „Readmission“ von 1708 änderte sich dies wieder.
Durch ihr exklusives Wahlrecht, die von ihnen allein ausgehandelte Wahlkapitulation des Kaisers und durch die von ihnen ausgeübte und verteidigte Vorrangstellung gegenüber den anderen Reichsfürsten bestimmten die Kurfürsten die Reichspolitik besonders bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges entscheidend mit. Sie trugen bis in die 1630er Jahre Verantwortung für das Reich als Ganzes. Ab da wurde der exklusive Führungsanspruch durch die anderen Reichsstände bestritten und bekämpft. Seit den 1680er Jahren gelang es, den Reichstag als Ganzes aufzuwerten, so dass der Einfluss des Kurfürstenkollegs zwar stark zurückging, aber trotzdem das erste und wichtigste Gremium des Reichstages blieb.
Reichsfürsten
Hauptartikel ReichsfürstDer Stand der Reichsfürsten hatte sich im Hochmittelalter herausgebildet und umfasste alle die Fürsten, die ihr Lehen nur und unmittelbar vom König bzw. Kaiser erhalten hatten. Es bestand also eine lehnsrechtliche Reichsunmittelbarkeit. Hinzu kamen aber auch Fürsten, die durch Standeserhebungen oder schlicht durch Gewohnheitsrecht zu den Reichsfürsten gezählt wurden. Zu den Reichsfürsten zählten Adlige, die über unterschiedlich große Territorien herrschten und unterschiedliche Titel trugen. Die Reichsfürsten gliederten sich genauso wie die Kurfürsten in eine weltliche und eine geistliche Gruppe.
Nach der Reichsmatrikel von 1521 zählten zu den geistlichen Reichsfürsten die vier Erzbischöfe von Magdeburg, Salzburg, Besançon und Bremen und 46 Bischöfe. Diese Zahl verringerte sich bis 1792 auf die beiden Erzbischöfe von Salzburg und Besançon und 22 Bischöfe.
Entgegen der Anzahl der geistlichen Reichsfürsten, die sich bis zum Ende des Reiches um ein Drittel reduzierte, erhöhte sich die Anzahl der weltlichen Reichsfürsten auf mehr als das Doppelte. Die Wormser Reichsmatrikel von 1521 zählte noch 24 weltliche Reichsfürsten. Ende des 18. Jahrhunderts werden hingegen 61 Reichsfürsten aufgeführt.
Auf dem Augsburger Reichstag von 1582 wurde die Anzahl der Reichsfürsten durch dynastische Zufälle eingeschränkt. Die Reichsstandschaft wurde an das Territorium des Fürsten gebunden. Erlosch eine Dynastie, übernahm der neue Territorialherr die Reichsstandschaft; im Falle von Erbteilungen übernahmen sie die Erben gemeinsam.
Die Reichsfürsten bildeten auf dem Reichstag den Reichsfürstenrat, auch Fürstenbank genannt. Diese war entsprechend der Zusammensetzung der Fürstenschaft in eine geistliche und eine weltliche Bank geteilt. Durch die Bindung des Reichsfürstenstandes an die Herrschaft über ein Territorium war die Anzahl der Stimmen nach der Reichsmatrikel bestimmt und bildete die Grundlage für die Stimmberechtigung im Reichstag. War ein weltlicher oder geistlicher Fürst Herr über mehrere Reichsterritorien, so verfügte er auch über die dementsprechende Anzahl von Stimmen.
Die größeren der Fürsten waren an Macht und Größe der regierten Territorien zumindest den geistlichen Kurfürsten überlegen und forderten deshalb seit dem zweiten Drittel des 17. Jahrhunderts eine politische und zeremonielle Gleichstellung der Reichsfürsten mit den Kurfürsten.
Reichsprälaten
Hauptartikel ReichsprälatNeben den zu den Reichsfürsten gehörenden Erzbischöfen und Bischöfen bildeten die Vorsteher der reichsunmittelbaren Klöster und Kapitel einen eigenen Stand innerhalb des Reiches. Der Stand der Reichsprälaten bestand somit aus den Reichsäbten, Reichspröpsten und Reichsäbtissinnen. Die Reichsmatrikel von 1521 erfasste 83 Reichsprälaten, deren Anzahl sich bis 1792 durch Mediatisierungen, Säkularisierungen, Abtretungen an andere europäische Staaten und Erhebungen in den Fürstenstand auf 40 verringerte. Auch der Austritt der Schweizer Eidgenossenschaft trug zur Verringerung der Zahl der Reichsprälaten bei, da unter anderem St. Gallen, Schaffhausen und Einsiedeln und damit deren Klöster nicht mehr zum Reich gehörten. Die Gebiete der Reichsprälaten waren oft sehr klein – manchmal umfassten sie nur wenige Gebäude – und konnten sich nur mit Mühe dem Zugriff der umliegenden Territorien entziehen, was auch nicht immer auf Dauer gelang.
Die meisten Reichsprälaturen lagen im Südwesten des Reiches. Durch die geografische Nähe zueinander entwickelte sich ein Zusammenhalt, der sich in der Gründung des Schwäbischen Reichsprälatenkollegiums 1575 abbildete und in der Folge noch stärker wurde. Dieses Kollegium bildete auf den Reichstagen eine geschlossene Gruppe und besaß eine Kuriatsstimme, die einer Stimme eines Reichsfürsten gleichgestellt war. Alle anderen Reichprälaten bildeten das Rheinische Reichsprälatenkollegium, das auch eine eigene Stimme besaß, aber aufgrund der größeren geografischen Verteilung seiner Mitglieder nie den Einfluss des schwäbischen Kollegiums erreichte.
Reichsgrafen
Hauptartikel ReichsgrafDiese Gruppe war die zahlenmäßig größte unter den Reichsständen und vereinigte diejenigen Adligen, denen es nicht gelungen war ihren Besitz in ein Königslehen umzuwandeln, da die Grafen ursprünglich nur Verwalter von Reichseigentum bzw. Stellvertreter des Königs in bestimmten Gebieten waren. Trotzdem verfolgten die Grafen wie die größeren Fürsten das Ziel, ihren Besitz in einen Territorialstaat umzuwandeln. Faktisch waren sie schon seit dem Hochmittelalter Landesherren und wurden auch gelegentlich in den Reichsfürstenstand erhoben, wie man an dem Beispiel der größten Grafschaft Württemberg sieht, die 1495 zum Herzogtum erhoben wurde.
Die zahlreichen, zumeist kleinen reichsunmittelbaren Gebiete der Reichsgrafen – die Reichsmatrikel von 1521 zählt 143 Grafen auf – trugen sehr stark zum Eindruck der Zersplitterung des Reichsgebietes bei. In der Liste von 1792 tauchen immerhin noch fast 100 Reichsgrafen auf, was trotz zahlreicher Mediatisierungen und dem Erlöschen von Adelsgeschlechtern auf den Umstand zurückzuführen ist, dass im Laufe der Frühen Neuzeit zahlreiche Personen in den Reichsgrafenstand erhoben wurden, die aber nicht mehr über reichsunmittelbares Gebiet verfügten.
Reichsstädte
Hauptartikel Freie Reichsstadt
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Frankfurt am Main war eine der wichtigsten Reichsstädte und Wahl- und Krönungsort der Kaiser seit 1562, Stich aus dem Jahr 1658 Bildherkunft |
Die Wurzeln der frühneuzeitlichen Reichsstädte lagen einerseits in den mittelalterlichen Stadtgründungen der römisch-deutschen Könige und Kaiser, die dann als des Reichs Städte angesehen wurden und nur dem Kaiser untertan waren. Auf der anderen Seite gab es Städte, die sich im Spätmittelalter, verstärkt seit dem Investiturstreit, aus der Herrschaft eines meist geistlichen Stadtherren befreien konnten. Diese als „Freie Städte“ bezeichneten Städte hatten im Gegensatz zu den eigentlichen Reichsstädten keine Steuern und Heeresleistungen an den Kaiser zu entrichten.
Seit 1489 bildeten die Reichsstädte und die Freien Städte das Reichsstädtekollegium und wurden unter dem Begriff „Freie- und Reichsstädte“ zusammengefasst. Im Sprachgebrauch verschmolz diese Formel im Laufe der Zeit zur „Freien Reichsstadt“.
Bis zum Jahre 1792 nahm die Zahl der Reichsstädte auf 51 ab. Nach dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 blieben als Reichsstädte sogar nur noch die Städte Hamburg, Lübeck, Bremen, Frankfurt, Augsburg und Nürnberg übrig. Die Rolle und Bedeutung der Städte nahm seit dem Mittelalter ebenfalls immer mehr ab, da viele nur sehr klein waren und sich häufig dem Druck der umliegenden Territorien nur schwer widersetzen konnten.
Bei den Beratungen des Reichstages wurde die Meinung der Reichsstädte meist nur pro forma zur Kenntnis genommen, nachdem sich die Kurfürsten und die Reichsfürsten geeinigt hatten.
Weitere reichsunmittelbare Stände
Reichsritter
Hauptartikel ReichsritterschaftDer reichsunmittelbare Stand der Reichsritter gehörte nicht den Reichsständen an und fand auch keine Beachtung in der Reichsmatrikel von 1521. Die Reichsritter gehörten dem niederen Adel an und waren zu Beginn der Frühen Neuzeit als eigener Stand erkennbar. Zwar gelang ihnen nicht wie den Reichsgrafen die volle Anerkennung, jedoch konnten sie sich dem Zugriff der diversen Territorialfürsten widersetzen und ihre Reichsunmittelbarkeit bewahren.
Sie genossen den besonderen Schutz des Kaisers, blieben aber vom Reichstag ausgeschlossen und wurden auch nicht in die Reichskreisverfassung einbezogen. Ab dem Spätmittelalter schlossen sich die Reichsritter in Ritterbünden zusammen, die es ihnen erlaubten, ihre Rechte und Privilegien zu bewahren und ihre Pflichten gegenüber dem Kaiser zu erfüllen.
Deshalb organisierte sich die Reichsritterschaft ab der Mitte des 16. Jahrhunderts in insgesamt 15 Ritterorten, die wiederum, bis auf eine Ausnahme, in drei Ritterkreisen zusammengefasst wurden. Die Ritterorte wurden seit dem 17. Jahrhundert nach dem Vorbild der Schweizer Eidgenossenschaft Kantone genannt.
Seit 1577 fanden zwar als „Generalkorrespondenztage“ bezeichnete Zusammenkünfte der Reichsritterschaft statt, jedoch blieben die Kreise und besonders die Kantone auf Grund der starken territorialen Verankerung der Ritter wesentlich wichtiger.
Die Reichsritter wurden sehr häufig durch den Kaiser zu Kriegsdiensten herangezogen und gewannen dadurch einen sehr großen Einfluss im Militär und der Verwaltung des Reiches, aber auch auf die Territorialfürsten.
Reichsdörfer
Hauptartikel ReichsdorfDie Reichsdörfer wurden im Westfälischen Frieden von 1648 neben den anderen Reichsständen und der Reichsritterschaft anerkannt. Diese Überbleibsel der im 15. Jahrhundert aufgelösten Reichsvogteien waren zahlenmäßig gering und bestanden aus auf ehemaligen Krongütern gelegenen Gemeinden, Reichsflecken oder waren sogenannte Freie Leute. Sie besaßen die Selbstverwaltung und hatten die niedere, teilweise sogar die hohe Gerichtsbarkeit und unterstanden nur dem Kaiser.
Von den ursprünglich 120 urkundlich bekannten Reichsdörfern existierten im Jahre 1803 nur noch fünf, die im Rahmen des Reichsdeputationshauptschlusses mediatisiert, also benachbarten großen Fürstentümern zugeschlagen wurden.
Institutionen des Reiches
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Institutionen des Reiches seit der Frühen Neuzeit Bildherkunft |
Reichstag
Hauptartikel ReichstagDer Reichstag war das bedeutendste und dauerhafteste Ergebnis der Reichsreformen des späten 15. und frühen 16. Jahrhunderts. Er entwickelte sich seit der Zeit Maximilians I. zur obersten Rechts- und Verfassungsinstitution, ohne dass es einen formellen Einsetzungsakt oder eine gesetzliche Grundlage gab. Im Kampf zwischen einer stärker zentralistischen oder stärker föderalistischen Prägung des Reiches zwischen dem Kaiser und den Reichsfürsten entwickelte er sich zu einem der Garanten für den Erhalt des Reiches.
Bis 1653/54 trat der Reichstag in verschiedenen Reichsstädten zusammen und bestand seit 1663 als Immerwährender Reichstag in Regensburg. Der Reichstag durfte nur vom Kaiser einberufen werden, der aber seit dem Jahre 1519 verpflichtet war vor Versendung der „Ausschreiben“ genannten Einladungsschreiben die Kurfürsten um Zustimmung zu bitten. Der Kaiser hatte ebenfalls das Recht die Tagesordnung festzulegen, wobei er aber nur einen geringen Einfluss auf die tatsächlich diskutierten Themen hatte. Die Leitung des Reichstages hatte der Kurfürst von Mainz inne.
Der Reichstag konnte einige Wochen bis mehrere Monate dauern. Die Beschlüsse des Reichstages wurden in einem beurkundeten Dokument niedergelegt, dem Reichsabschied. Der letzte dieser Reichsabschiede war der Jüngste Reichsabschied (recessus imperii novissimus) aus dem Jahre 1653/54.
Die Permanenz des Immerwährenden Reichstags nach 1663 wurde nie formell beschlossen, sondern entwickelte sich aus den Umständen der Beratungen. Der Immerwährende Reichstag entwickelte sich aufgrund seiner Permanenz recht schnell zu einem reinen Gesandtenkongress, auf dem die Reichsstände nur sehr selten erschienen.
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Sitzung des Reichstags in Regensburg im Jahr 1640 (nach einem Stich von Matthäus Merian) Bildherkunft |
Da der Immerwährende Reichstag seit 1663 nicht formell beendet wurde, wurden seine Beschlüsse in Form sogenannter Reichsschlüsse niedergelegt. Die Ratifizierung dieser Beschlüsse wurde meist durch den Vertreter des Kaisers beim Reichstag, den Prinzipalkommissar, in Form eines „Kaiserlichen Commissions-Decrets“ durchgeführt.
Die Entscheidungen wurden in einem langwierigen und komplizierten Entscheidungs- und Beratungsverfahren getroffen. Wenn durch Mehrheits- oder einstimmigen Beschluss Entscheidungen in den jeweiligen Ständeräten getroffen waren, wurden die Beratungsergebnisse ausgetauscht und versucht dem Kaiser einen gemeinsamen Beschluss der Reichsstände vorzulegen. Auf Grund der immer schwerer werdenden Entscheidungsprozesse wurde auch versucht die Entscheidung mittels verschiedener Ausschüsse zu erleichtern.
Nach der Reformation und dem Dreißigjährigen Krieg bildeten sich in Folge der Glaubensspaltung im Jahre 1653 das Corpus Evangelicorum und später das Corpus Catholicorum. Diese versammelten die Reichsstände der beiden Konfessionen und berieten getrennt die Reichsangelegenheiten. Der Westfälische Frieden bestimmte nämlich, dass in Religionsangelegenheiten nicht mehr das Mehrheitsprinzip, sondern das Konsensprinzip gelten sollte.
Reichskreise
Hauptartikel Reichskreis
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Reichskreiseinteilung seit 1512. Die kreisfreien Territorien sind weiß dargestellt. Bildherkunft |
Die Reichskreise entstanden in Folge der Reichsreform am Ende des 15. Jahrhunderts beziehungsweise zu Beginn des 16. Jahrhunderts und der Verkündung des Ewigen Landfriedens in Worms im Jahre 1495. Sie dienten hauptsächlich der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Landfriedens durch den geographischen Zusammenhang seiner Mitglieder. Ausbrechende Konflikte sollten bereits auf dieser Ebene gelöst und über Störer des Landfriedens gerichtet werden. Außerdem verkündeten die Kreise die Reichsgesetze und setzten sie notfalls auch durch.
Die ersten sechs Reichskreise wurden auf dem Reichstag von Augsburg 1500 im Zusammenhang mit der Bildung des Reichsregiments gebildet. Sie wurden lediglich mit Nummern bezeichnet und setzten sich aus Reichsständen aller Gruppen, mit Ausnahme der Kurfürsten, zusammen.
Mit der Schaffung vier weiterer Reichskreise im Jahre 1512 wurden nun auch die österreichischen Erblande und die Kurfürstentümer mit in die Kreisverfassung eingebunden. Außerhalb der Kreiseinteilung blieben bis zum Ende des Reiches das Kurfürstentum und Königreich Böhmen mit den zugehörigen Gebieten Schlesien, Lausitz und Mähren. Ebenso nicht eingebunden wurden die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Gebiet des Deutschen Ordens, die Reichsritterschaft, die Lehnsgebiete in Reichsitalien und einige Reichsgrafschaften und -herrschaften, wie beispielsweise Jever.
Reichskammergericht
Hauptartikel Reichskammergericht
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Audienz am Reichskammergericht, Kupferstich, 1750 Bildherkunft |
Das Reichskammergericht wurde im Zuge der Reichsreform und der Errichtung des Ewigen Landfriedens im Jahre 1495 unter Kaiser Maximilian I. errichtet und hatte bis zum Ende des Reiches 1806 Bestand. Es war neben dem Reichshofrat das oberste Gericht des Reiches und hatte die Aufgabe ein geregeltes Streitverfahren an die Stelle von Fehden, Gewalt und Krieg zu setzen.
Nach seiner Gründung am 31. Oktober 1495 hatte das Gericht seinen Sitz in Frankfurt am Main. Nach Zwischenstationen in Worms, Augsburg, Nürnberg, Regensburg, Speyer und Esslingen war es ab 1527 in Speyer und nach dessen Zerstörung infolge des Pfälzischen Erbfolgekrieges von 1689 bis 1806 in Wetzlar ansässig.
Nach den Beschlüssen des Reichstages von Konstanz im Jahre 1507 entsandten die Kurfürsten je einen von den insgesamt 16 Assessoren, also den Beisitzern des Gerichtes. Der römisch-deutsche König benannte für Burgund und Böhmen je zwei und jeder der im Jahre 1500 gebildeten Reichskreise durfte einen Beisitzer zum Reichskammergericht entsenden. Außerdem wurden die letzten beiden Sitze auf Vorschlag der Reichskreise durch den Reichstag gewählt, so dass die Assessoren des Reichskammergerichts zur Hälfte aus Vertretern der Reichskreise bestanden.
Auch als im Jahre 1555 die Anzahl der Beisitzer auf 24 erhöht wurde, blieb die Rolle der Reichskreise entsprechend ihrer Wichtigkeit für den Landfrieden erhalten. Seitdem durfte jeder Reichskreis einen ausgebildeten Juristen und einen Vertreter der Reichsritterschaft entsenden, also jetzt zwei Vertreter. Auch nach dem Westfälischen Frieden, in dem die Anzahl auf 50 erhöht wurde, und dem Jüngsten Reichsabschied wurde die Hälfte der Assessoren mit Vertretern der Reichskreise besetzt.
Durch die Einrichtung des Gerichtes wurde die oberste Richterfunktion des Königs und Kaisers aufgehoben und dem Einfluss der Reichsstände zugänglich. Dies war bei dem seit Anfang des 15. Jahrhunderts bestehenden königlichen Kammergericht nicht der Fall gewesen. Die erste Reichskammergerichtsordnung vom 7. August 1495 begründete Unser [also des Königs] und des Hailigen Reichs Cammergericht. Vom selben Tag datieren auch die Urkunden zum Ewigen Landfrieden, Handhabung Friedens und Recht und die Ordnung des Gemeinen Pfennigs, die alle zusammen den Erfolg der Reichsstände gegenüber dem Kaiser zeigen, was sich auch bei den Regelungen für das Gericht bezüglich Tagungsort, eine von der Residenz des Kaisers weit entfernte Reichsstadt, Finanzierung und personeller Zusammensetzung zeigte.
Die Partizipation der Stände an der Einrichtung und Organisation des Gerichtes hatte aber zur Folge, dass diese sich an der Finanzierung beteiligen mussten, da dessen Gebühren und sonstige Einnahmen dafür nicht ausreichten. Wie wichtig aber das Gericht den Ständen war, zeigt die Tatsache, dass mit dem „Kammerzieler“ die einzige ständige Reichssteuer durch diese bewilligt wurde, nachdem der Gemeine Pfennig als allgemeine Reichssteuer 1507 im Reichsabschied von Konstanz scheiterte. Trotz festgelegter Höhe und Zahlungstermine kam es aber immer wieder durch Zahlungsverzug beziehungsweise -weigerung zu finanziellen Schwierigkeiten und auch noch im 18. Jahrhundert zu dadurch verursachten langen Unterbrechungen in der Arbeit des Gerichtes.
Reichshofrat
Hauptartikel ReichshofratDer Reichshofrat war neben dem Reichskammergericht die oberste gerichtliche Instanz. Seine Mitglieder wurden allein vom Kaiser ernannt und standen diesem, zusätzlich zu den gerichtlichen Aufgaben, auch als Beratungsgremium und Regierungsbehörde zur Verfügung. Neben den Rechtsgebieten, die auch durch das Reichskammergericht behandelt werden konnten, gab es einige Streitfälle, die nur vor dem Reichshofrat verhandelt werden konnten. So war der Reichshofrat ausschließlich zuständig für alle Fälle, die Reichslehnsachen, inklusive Reichsitalien, und die kaiserlichen Reservatrechte betrafen.
Da sich der Reichshofrat im Gegensatz zum Reichskammergericht nicht streng an die damalige Gerichtsordnung halten musste und sehr oft auch davon abwich, waren Verfahren vor dem Reichshofrat im Allgemeinen zügiger und unbürokratischer. Außerdem beauftragte der Reichshofrat häufig örtliche, nicht am Konflikt beteiligte Reichsstände mit der Bildung einer „Kommission“, die die Vorgänge vor Ort untersuchen sollte.
Auf der anderen Seite überlegten sich protestantische Kläger oft, ob sie tatsächlich vor einem Gericht des Kaisers, der stets katholisch war und auch bis in 18. Jahrhundert nur Katholiken in den Reichshofrat berief, klagen wollten.
Reichsgebiet und Bevölkerung
Gebiet des Reiches
Zum Zeitpunkt der Entstehung des Reiches umfasste das Reichsgebiet etwa 470.000 Quadratkilometer und wurde nach groben Schätzungen um das Jahr 1000 von 10 und mehr Einwohnern pro Quadratkilometer bewohnt. Dabei ist das in der Antike zum Römischen Reich gehörende Gebiet im Westen dichter besiedelt als die Gebiete im Osten.Bereits um die Mitte des 11. Jahrhunderts umfasste das Reich etwa 800.000 bis 900.000 Quadratkilometer und wurde von ungefähr acht bis zehn Millionen Menschen bewohnt. Über das gesamte Hochmittelalter wuchs die Bevölkerung auf schließlich geschätzte 12 bis 14 Millionen Ende des 13. Jahrhunderts an; im Zuge der Pestwellen und der Flucht vieler Juden nach Polen im 14. Jahrhundert kam es jedoch zu einem deutlichen Bevölkerungsrückgang. Es bestand seit 1032 aus dem Regnum Francorum (Ostfrankenreich), später auch Regnum Teutonicorum genannt, dem Regnum Langobardorum oder Regnum Italicum im heutigen Nord- und Mittelitalien und dem Königreich Burgund.
Der Prozess der Nationalstaatsbildung und dessen Institutionalisierung in den anderen europäischen Ländern wie Frankreich und England im Spätmittelalter und der beginnenden Neuzeit umfasste auch die Notwendigkeit, klar umrissene Außengrenzen zu besitzen, innerhalb derer der Staat präsent war. Im Mittelalter handelte es sich trotz der auf modernen Karten vermeintlich erkennbaren präzise definierten Grenzen um mehr oder minder breite Grenzsäume mit Überlappungen und verdünnter Herrschaftspräsenz der einzelnen Reiche. Seit dem 16. Jahrhundert kann man für die Reichsterritorien und die anderen europäischen Staaten im Prinzip eine fest umrissene Staatsfläche erkennen.
Das Heilige Römische Reich umfasste hingegen die ganze Frühe Neuzeit hindurch Gebiete mit einer engen Bindung an das Reich, Zonen mit verdünnter Präsenz des Reiches und Randbereiche, die sich gar nicht am politischen System des Reiches beteiligten, obwohl sie im Allgemeinen zum Reich gerechnet wurden. Die Reichszugehörigkeit definierte sich vielmehr aus der aus dem Mittelalter stammenden lehnsrechtlichen Bindung an den König bzw. Kaiser und den daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen. Die Mitgliedschaft zum Lehnsverband und der Umfang der lehnsrechtlichen Bindung an den Herrscher waren selten eindeutig.
Ziemlich klar fassbar sind die Grenzen des Reiches im Norden auf Grund der Meeresküsten und entlang der Eider, die die Herzogtümer Holstein, das zum Reich gehörte, und Schleswig, das ein Lehen Dänemarks war, voneinander trennte. Im Südosten, wo die österreichischen Erblande der Habsburger mit Österreich unter der Enns, der Steiermark, Krain, Tirol und dem Hochstift Trient die Grenzen des Reiches markierten, sind die Grenzen auch klar erkennbar. Im Nordosten gehörten Pommern und Brandenburg zum Reich. Das Gebiet des Deutschen Ordens gehörte hingegen nie zum Reich, obwohl es deutsch geprägt war und der Augsburger Reichstag von 1530 Livland zum Mitglied des Reiches deklariert hatte.
Das Königreich Böhmen wird im Allgemeinen auf Karten als zum Reich zugehörig dargestellt. Dies ist insofern richtig, als Böhmen kaiserliches Lehnsgebiet war und der böhmische König, den es aber erst seit der Stauferzeit gab, den Kurfürsten angehörte. In der überwiegend tschechisch sprechenden Bevölkerung Böhmens war das Zugehörigkeitsgefühl zum Reich jedoch nicht stark ausgeprägt.
Im Westen und Südwesten des Reiches lassen sich kaum unstrittige Grenzen angeben. Sehr gut ist dies am Beispiel der Niederlande zu erkennen. Die habsburgischen Niederlande, die etwa das Gebiet des heutigen Belgien und der Niederlande umfassten, wurden durch den Burgundischen Vertrag von 1548 zu einem Gebiet mit verringerter Reichspräsenz gemacht, beispielsweise aus der Gerichtshoheit des Reiches entlassen, was aber keine endgültige Entlassung aus dem Reichsverband bedeutete. Nach dem Dreißigjährigen Krieg 1648 sahen sich die 13 nördlichen niederländischen Provinzen endgültig als nicht mehr zum Reich zugehörig und niemand widersprach.
Von Frankreich mehr oder minder allmählich aus dem Reichsverband gelöst wurden im 16. Jahrhundert die Hochstifte Metz, Toul und Verdun und im späten 17. Jahrhundert und frühen 18. Jahrhundert durch die „Reunionspolitik“ in Lothringen eigentlich reichsständische Gebiete. Dazu gehörte die Annexion der Reichsstadt Straßburg 1681. Das bereits aufgestellte Heer mit 40.000 Mann zur Befreiung der Stadt konnte nicht mehr eingreifen, da Truppen zur Türkenabwehr vor Wien gebraucht wurden.
Die Schweizer Eidgenossenschaft gehörte de jure seit 1648 nicht mehr zum Reich, aber bereits seit 1499 hat die Eidgenossenschaft fast nicht mehr an der Reichspolitik teilgenommen. Das südlich der Schweiz gelegene Savoyen gehörte juristisch gesehen sogar bis 1801 zum Reich, seine Zugehörigkeit zum Reich war aber schon längst gelockert.
Über die Gebiete Reichsitaliens, also das Großherzogtum Toskana, die Herzogtümer Mailand, Mantua, Modena, Parma und Morandola, beanspruchte der Kaiser die Lehnshoheit, als deutsch empfanden sich diese Gebiete ebenso wenig, wie sie an der Reichspolitik teilnahmen. Sie nahmen nicht die Rechte eines Reichsmitgliedes in Anspruch, genauso unterwarfen sie sich aber auch nicht der Pflicht die entsprechenden Lasten zu tragen. Im Allgemeinen wurden solche als reichsfern bezeichneten Gebiete nicht als zum Reich gehörig anerkannt.
Bevölkerung
Das Reich umschloss neben deutschsprachigen Gebieten auch Bevölkerungsgruppen anderer Sprachen. Im Reich lebten nicht nur Deutsche mit ihren verschiedenartigen nieder-, mittel- und oberdeutschen Dialekten, sondern es wurde auch bevölkert von Menschen mit slawischen Sprachen und den Sprachen, aus denen sich das moderne Französisch und Italienisch entwickelte.Siehe auch
- Liste der römisch-deutschen Herrscher
- Liste der Territorien im Heiligen Römischen Reich
- Liste der Ehefrauen der römisch-deutschen Herrscher
Literatur
Gesamtdarstellungen
- Klaus Herbers; Helmut Neuhaus: Das Heilige Römische Reich – Schauplätze einer tausendjährigen Geschichte (843–1806). Köln, Weimar: Böhlau-Verlag, 2005, 343 S., ISBN 3-412-23405-2
- Ricarda Huch: Deutsche Geschichte, 3 Bde., Artemis Verlag, Berlin und Zürich 1934-1949
- Band 1: Römisches Reich Deutscher Nation, Berlin 1934
- Band 2: Das Zeitalter der Glaubensspaltung, Berlin 1937
- Band 3: Untergang des Römischen Reiches Deutscher Nation, Zürich 1949
Mittelalter
- Heinz Angermeier: Reichsreform 1410-1555, München 1984, ISBN 3406302785
- Johannes Fried: Der Weg in die Geschichte. Die Ursprünge Deutschlands bis 1024, Berlin 1998, ISBN 3548265170
- Karl-Friedrich Krieger: König, Reich und Reichsreform im Spätmittelalter (Enzyklopädie Deutscher Geschichte, Band 14). München 2005, ISBN 3-486-57670-4
- Malte Prietzel: Das Heilige Römische Reich im Spätmittelalter. Darmstadt 2004, ISBN 3534151313
- Ernst Schubert: König und Reich. Studien zur spätmittelalterlichen deutschen Verfassungsgeschichte (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 63). Göttingen 1979. Wichtiges Standardwerk
- Hans K. Schulze: Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter. Bd. 3, Stuttgart u. a. 1998, ISBN 3170130536 Gutes Überblickswerk
- Bernd Schneidmüller, Stefan Weinfurter (Hrsg.): Die Deutschen Herrscher des Mittelalters. München 2003, ISBN 3-406-50958-4
- Bernd Schneidmüller: Die Kaiser des Mittelalters. Von Karl dem Grossen bis Maximilian I.. München: C.H. Beck 2006, ISBN 3-4065-3598-4
Frühe Neuzeit
- Karl Otmar von Aretin: Das Alte Reich 1648–1806. 4 Bde., Stuttgart 1993–2000, ISBN 3-608-91043-3
- Peter Claus Hartmann: Das Heilige Römische Reich deutscher Nation in der Neuzeit 1486–1806. Stuttgart 2005, ISBN 3-15-017045-1. Sehr informativer Kurzüberblick über das Reich und seine Institutionen
- Axel Gotthard: Das Alte Reich 1495–1806 , Darmstadt 2003, ISBN 3534151186
- Helmut Neuhaus: Das Reich in der frühen Neuzeit. (Enzyklopädie Deutscher Geschichte Band 42) München 2003, ISBN 3-486-56729-2. Enzyklopädischer Teil und zusätzlich ausführlicher Überblick über die aktuelle Forschung
- Georg Schmidt: Geschichte des Alten Reiches. Staat und Nation in der Frühen Neuzeit 1495–1806. München 1999, ISBN 340645335X
- Anton Schindling, Walter Ziegler (Hrsg.): Die Kaiser der Neuzeit 1519–1806. München 1990, ISBN 3-406-34395-3
- Barbara Stollberg-Rilinger: Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation. Vom Ende des Mittelalters bis 1806. München: C.H. Beck 2006, ISBN 3-4065-3599-2
Weblinks
Quellen
- Augsburger Reichs- und Religionsfrieden im Volltext
- Lateinische Texte der Verträge des Westfälischen Friedens und deutsche Übersetzung aus den Jahren 1649, 1720, 1975 und 1984 sowie verschiedene anderssprachige Übersetzungen
- Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation
- Erklärung Sr. Maj. des Kaisers Franz II, wodurch er die deutsche Kaiserkrone und das Reichsregiment niederlegt, die Churfürsten, Fürsten und übrigen Stände, wie auch alle Angehörige und Dienerschaft des deutschen Reiches, ihrer bisherigen Pflichten entbindet vom 6. August 1806
- Faksimile der Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit von 1913
- Quellen zur mittelalterlichen Reichsgeschichte
Weiterführende Informationen
- Karte: Das Heilige Römische Reich deutscher Nation um 1580
- Ausstellung „Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation 962–1806“ 28. August bis 10. Dezember 2006 in Berlin und Magdeburg
- Vorlesung online: Das Alte Reich 1495–1806, eine sehr schöne Seite, mit vielen Quellen und einer ausführlichen Bibliographie.
Anmerkungen
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Diskussion der Autoren über den Artikel: Heiliges Römisches Reich
Nationalstaat?
Im Text ist von einem Nationalstaat Österreich die Rede. Wo genau kann ich den auf der Karte finden????Widerspruch
Es gilt einen Widerspruch aufzulösen: Im Artikel zum Ostfrankenreich steht fogendes: „Das Ostfrankenreich, seit dem 11. Jahrhundert auch als Regnum Teutonicorum (Königreich der Deutschen) bezeichnet, ist Ursprung bzw. Vorläufer des Heiligen Römischen Reiches (HRR) Deutscher Nation.” - Das HRR entstand aber bereits im 10.Jh. (962) oder wurde das HRR auch als 'Regnum Teutonicorum' (Königreich der Deutschen) bezeichnet? 195.145.160.203 14:55, 21. Feb 2006 (CET)im eingangstext: steht „übernationales Gebilde” und bei charakter des reiches auch noch einmal das gleiche. Ist m.E. 1xzuviel. im eingangstext: römischer Kaiser würde ich in römisch-deutsche kaiser abändern (wie verlinkungstext)
- Es ist kein Widerspruch, denn das späte Ostfrankenreich ist das frühe Heilige Römische Reich. Es gab keinen Zeitpunkt an dem sagen könnte: "Gestern war Ostfranken, heute ist HRR". Müßte eigentlich auch im Artikel so rauskommen, z.B. im Abschnitt zum Namen und zur Entstehung. Gruß --Finanzer 16:24, 21. Feb 2006 (CET)
Soweit ich es weiß, wird die Wahl Konrads I. zum König 911 historisch als Sprung zwischen Ostfränkischem und Deutschem Reich gesehen, weil damals erstmals deutsche Herzöge einen deuten König wählten. Natürlich wurde nicht gesagt: "So wir sind jetzt deutsch. Fertig." Man kann es mehr als einen offiziellen Schritt ansehen. Nichtsdestotrotz ist es historisch-rechtlich falsch zu sagen, dassdaraus das spätere Heilige Römische Reich hervorging. Es war ersteinmal das Deutsche Königeich und erst mit Otto dem Großen entstand das Römische Reich nach dem Erlischen des karolingischen Hauses. Auch danach war das Königreich nicht verschwunden sondern blieb mit Italien und später Burgund, Böhmen etc. Bestandteil des Kaiserreichs. Ein Königreich muss man sich einfach eine Stufe unter einem bzw. dem Kaiserreich vorstellen. Mehrere Königreiche können ein Kaiserreich ausmachen und ein Kaiser kann zugleich meinetwegen fünffacher König sein. (Man bedenke, dass selbst Ungarn und Polen zweitweise zum Reich gehörten.) Erst einige Jahrhunderte später verschwamm diese Rechtsgrundlage. Hochachtungsvoll, Jan
Friedrich der Große
hallo, ich habe mal eine Frage. Preußen gehörte ja zu dem HRR. kann man dann sagen, dass friedrich der große landesherr war und die landeshoheit und landesherrliche gerichtshoheit ausübte? ich blick da gerade nicht mehr durch. ich schreib meine facharbeit über recht und rechtssicherheit in preußen und muss wissen, ob ich aus einem buch, wo die rechte der landesherren stehen, das auf den friedrich anwenden kann. bitte helft mir doch. es wäre schön, wenn ihr mir ein paar erklärungen dazu schreiben könntest (hier oder per mail an axolotlgirl@aol.com). lieben gruß helene
Meines Wissens nach war Friedrich der Große de iurae einerseits Kurfürst von Brandenburg (auf Grund einer Schenkung König Sigismunds an seinen Vorfahren, der Burggraf zu Nürnberg war) und somit dem Kaiser untertan, aber auch andererseits König von Preußen (da sein Großvater als Gegenleistung für seine Hilfe beim Spanischen Erbfolgekrieg vom Kaiser das Recht bekam, sich in Preußen zum König krönen zu lassen) und somit vom Reich unabhängig. Auf Grund dessen wird in einschlägigen Karten Preußen auch nicht zum Deutschen Königreich bzw. zum Römischen Kaiserreich gezählt. Friedrich war also in Preußen souverän, in Brandenburg hingegen "Lehnsmann" des Kaisers. De facto aber hatte der Kaiser ihm nichts zu sagen (Friedrich führte schließlich sogar Krieg gegen Maria Theresia, die Kaiserin und somit offiziell seine Lehnsherrin war). Hochachtungsvoll, Jan.
- Erstens hatte nicht Maria Theresia die Kaiserwürde, sondern „nur“ ihr Ehemann, zweitens ist „Landesherr“ nicht gleichzusetzen mit „Staatsoberhaupt“ (ich habe die Bezeichnung schon oft für die Chefs der „Teil“kleinstaaten Deutschlands gehört, und der Artikel Landesherr bestätigt diese Auffassung) und drittens (Klugscheißen muss auch mal sein) heißt es de iure.--Hannes2 Hannes2 18:40, 7. Sep 2006 (CEST)
Reichsfarben?
Was ist eigentlich mit den traditionellen Reichsfarben, Schwarz und Gold (für Thron und Altar), die im Range einer Reichsfahne standen? Die sollten doch eigentlich erwähnt werden. Und soweit ich weiß (nach Dr. Otto Zierer, "Bild der Jahrhunderte"), haben die Aufständischen des Bauernkrieges eine Trikolore draus gemacht, indem sie zum Zeichen ihres Willens einer konstitutionellen Umgestaltung des Reiches in ihrem Sinne (sprich besseren Schutz, bzw. Partizipation der unteren Stände) ein angeblich die Freiheit symbolisierendes Rot (nämlichen des bäuerlichen Bundschuhs, nach dem die Aufständischenbewegung auch benannt wurde) hinzugefügt hätten. Die nationaldeutschen Studentenbünde des frühen 19. Jahrhunderts hätten diese drei Farben wieder aufgenommen, da auch sie eine mit Zusammenarbeit und Aufwertung der durch die drei Farben symbolisierten Mächte verbundene konstitutionelle Umgestaltung des zersplitterten Deutschlands anstrebten.--TlatoSMD 07:08, 21. Apr 2006 (CEST)
Zum Ende des Reiches
Woran ging das HRR zugrunde? Nur an Napoleon? Sicher nicht; es wird ja auch im Artikel erwähnt, daß es an genügend Widerstandwillen gegen den Eroberer fehlte, der also gewissermaßen in diesem Punkt nur vollziehende Gewalt war. Wo rührte der Mangel aber her? Offenbar trug der Dualismus Preußen-Österreich stark dazu bei; diese zentrale Rolle als Ursache des Untergangs vermisse ich aber trotz der ausführlichen Darstellung des Konflikts der zwei Mächte etwas. Im Artikel heißt es, beide seien nach dem Westphälischen Frieden zu: "Staaten" geworden, weil sie aufgrund ihrer Größe sonst nicht hätten regiert werden können. Hat es nicht schon im Mittelalter größere Königreiche gegeben, die deshalb aber nicht sofort zum Nationalstaat werden mußten? Hat hier nicht auch die Abwendung von der Religion, verkörpert im HRR, die Hinwendung zur Aufklärung, zum aufgeklärten Absolutismus zur Entfremdung vom Reich beigetragen? Und zwar nicht wegen eines Gleichheitsgebots, das dem Prinzip nach auch im Christentum gegeben war, sondern deshalb, weil mit der Aufklärung auch die Säkularisierung, also die Emanzipation des Fürsten und seines Staates von der Kirche einhergeht, deren Religion im Gebilde des Reichs verkörpert war?
Abwendung von der das Reich legitimierenden Religion, Säkularisierung, Aufklärung wäre dann also die tiefere Ursache für den Zerfall des Reiches nach dem Dreißigjährigen Krieg. Ist es nicht wahrscheinlich, daß die Erkenntnis von 1648, daß der Krieg vollkommen umsonst und um nichts geführt worden war, zu dieser Abwendung von der Religion stark beigetragen hat? Im Laufe des Krieges war ja immer mehr klargeworden, daß es in diesem Krieg um keinen der Gründe ging, die ursprünglich zu seiner Rechtfertigung angeführt worden waren, nicht um die richtige Konfession, und auch nicht um Integrität und Bestand des Reiches durch diese Konfession, was zu einer starken Desillusionierung sowohl in Bezug auf die Religion, wie auch auf das Heilige Reich geradezu einladen mußte, zumal der Krieg gerade in Deutschland in einem Maße verheerend gewesen war, wie es die Menschheit bis dato allein von der Pest und dem Untergang des historischen Roms gekannt hatte; nach diesem Krieg herrschte um die Menschen herum wie auch in ihnen selbst eine wüste, ja, verwüstete Leere. Mit der weltlichen Schutzfunktion des Reiches, des Imperiums war es nichts gewesen, da es nicht in der Lage gewesen war, seine Untertanen vor den schrecklichen Greueln dieses Krieges zu schützen, und mit der das Reich stützenden Religion war es auch nichts gewesen, die zuerst die Rechtfertigung, die aber im Nachhinein als betrügerisch unzureichend empfunden wurde, dann aber auch auf keiner Seite die Rettung gewesen war.
Wenn aber der Dreißigjährige Krieg doch zum Untergang des HRR beigetragen hat, wie steht es dann mit den Einwänden der Historiker gegen seinen Ausgang, wie steht es um die Anhaltspunkte, die sich konkret bereits an den Bestimmungen des Westphälischen Friedens festmachen lassen? Im Artikel wird Hartung dahingehend zitiert, daß die Stellung des Kaisers beeinträchtigt worden sei. Hatte Ferdinand III. nicht vorgehabt, das Mitspracherecht der Reichsstände (die allein aufgrund Frankreichs Bestreben, die eigene Macht gerade auf Kosten des HRR auszubauen, bei den Friedens-, die so de facto zu Verfassungsverhandlungen wurden, Mitspracherecht zugesprochen bekamen) in Fragen der Reichspolitik zu beschneiden oder gar aufzuheben, um der Kaiserwürde wieder eine einst verlorengegangene unumschränktere Herrschaft und damit freiere Handlungsfähigkeit zu ermöglichen? Was wären die möglichen Konsequenzen für den Bestand und Zusammenhalt des Reiches bei seinem Erfolg gewesen? Erst nach Erwägung dieser Konsequenzen läßt sich genauer sagen, inwiefern der Westphälische Frieden die Reichsgeschichte in die eine oder andere Richtung beeinflußt hat, und damit auch, in was für einem Rahmen die Regierung Leopolds stattfand.
Wie der User Ssch hier in der Diskussion richtig betont, hat der Westphälische Frieden nicht zu einer nachfolgend größeren Reichstreue der Fürsten und Reichsstände geführt, was die Kriegsführung angeht, sondern eher im Gegenteil. Von den staatsrechtlichen Konsequenzen abgesehen hatte man in diesem Krieg offenbar gesehen, wie einfach es unter den gegebenen Umständen war, im Reich und gegen den Kaiser zu Felde zu ziehen.
Kann man daher abschließend sagen, daß die Ursachen des Untergangs des HRR in die fünf Abschnitte Ernüchterung im Laufe des Dreißigjährigen Krieges (evtl. rückbezüglich vergleichbar mit religiöser und weltlicher Ernüchterung durch den beide Parteien immer wieder erniedrigenden und auch selbstentehrenden, da unverantwortlich ausgetragenen Investiturstreit und die weiteren Streitigkeiten zwischen Thron und Altar), Frankreichs Interessen unter Kardinal Richelieu und Ludwig XIV. (evtl. vor dem vorigen Punkt zu nennen), Bestimmungen von 1648, Säkularisierung und Aufklärung (in Verbindung stehend mit der Ernüchterung, daraus resultierend einerseits Emanzipation von Kirche und Religion, andererseits von fürstlicher Willkür und Gewalt) und schließlich der Dualismus Preußen-Österreich einteilbar sind?
Zum Schluß noch eine Frage zum im Artikel genannten Wandel des Verständnisses von Amt und Würden durch die Aufklärung. Waren alle die Ämter, Würden, Lehen und Titel des HRR nicht ererbter Besitz aus der Zeit gewesen, als die Franken noch keinen Kaiser hatten, und dieser Besitz tatsächlich noch mit Gewalt erobert, nach Gesichtspunkten von innen- und außenpolitischer Stärke und Überlegenheit verliehen wurde (qua Gottesurteil, was in von Gottes Gnaden fortgesetzt wurde)? Das hat sich ja auch nach Karl dem Großen mehrere Jahrhunderte lang nicht geändert. Wo ist also der große Unterschied im Rechtsverständnis zu diesem ganzen vererblichen Besitz, der sich qua einer konkreten Leistungseinforderung ausdrücken (sich der Mensch seine Vergünstigungen also selbst erarbeiten) soll? In Deutschland hat es schließlich bis vielleicht 1918 nie eine Revolution gegeben, die diese ganzen Erbprivilegien in Frage gestellt hätte (und de facto wurden sie ja erst 1945 abgeschafft).
P. S.: Es fällt mir übrigens im gesamten Artikel ein eklatanter Mangel an Kommata auf, seltener auch eine zu häufige Verwendung, wenn auch beides scheinbar mit Methode. ;) --TlatoSMD 07:08, 21. Apr 2006 (CEST)
- Ähm, mir scheint nach der Lektüre deines langen Beitrages, dass die meisten deiner Gedanken im Artikel bereits enthalten sind. Außerdem muss ich sagen, dass es in einem Überichtsartikel sehr schwer ist auf genauere Ursachen und Hintergründe einzugehen. Man kann diese wenn überhaupt nur anreißen.
- Außerdem war es mir irgendwie nicht möglich den Kern deiner Fragen herauszudestillieren. Bitte sei doch so nett und fomuliere sie noch mal kurz und knapp. Vll. auch aufgeteilt auf mehrere Fragen, so dass ich versuchen kann diese zu beantworten. Danke und Gruß --Finanzer 01:26, 25. Apr 2006 (CEST)
Ich habe versucht, das Ergebnis meiner Ausführungen in diesem Absatz zusammenzufassen:
- Kann man daher abschließend sagen, daß die Ursachen des Untergangs des HRR in die fünf Abschnitte Ernüchterung im Laufe des Dreißigjährigen Krieges (evtl. rückbezüglich vergleichbar mit religiöser und weltlicher Ernüchterung durch den beide Parteien immer wieder erniedrigenden und auch selbstentehrenden, da unverantwortlich ausgetragenen Investiturstreit und die weiteren Streitigkeiten zwischen Thron und Altar), Frankreichs Interessen unter Kardinal Richelieu und Ludwig XIV. (evtl. vor dem vorigen Punkt zu nennen), Bestimmungen von 1648, Säkularisierung und Aufklärung (in Verbindung stehend mit der Ernüchterung, daraus resultierend einerseits Emanzipation von Kirche und Religion, andererseits von fürstlicher Willkür und Gewalt) und schließlich der Dualismus Preußen-Österreich einteilbar sind?
Momentan tauchen die Interessen Frankreichs (Sprengung des spanisch-deutschen Habsburger Ringes, der für Frankreich eine lebensbedrohliche Einkreisung von beiden Seiten bedeutete, nicht allein durch eine bestimmte Dynastie im deutschen Reich) und die religiöse und politische Desillusionierung der Reichsbevölkerung durch den Dreißigjährigen Krieg im Artikel garnicht auf, die Bestimmungen des Westphälischen Frieden werden trotz Stärkung der spaltenden Kräfte der Reichsstände (zu denen schließlich die sich vom Reich absetzenden Fürsten gehörten) gegenüber der Zentralgewalt als allein segensspendend dargestellt, Säkularisierung und Aufklärung werden ausschließlich im Hinblick auf Mangel an vormaligem Respekt bezüglich Reichsämter und -würden thematisiert, da diese zum Ende des Reiches hin oft nicht verhältnismäßig selbsterworben und daher keine realistische Repräsentation tatsächlicher Macht seien (wobei ich eingewandt habe, daß diese Schieflage ja lediglich eine Übergangserscheinung war), keineswegs werden im Artikel Säkularisierung und Aufklärung aber in Zusammenhang gebracht zur Entfremdung vom grundsätzlich religiös legitimierten Reich und der Durchsetzung territorialer Partikularinteressen einzelner Fürsten auf Kosten des übernationalen, heiligen Reiches, sofern die Macht zur Entwicklung eines Nationalstaates gegeben war (momentan wirkt es so, als hätte die Aufklärung die innere Struktur des Reiches insgesamt reformieren um damit seinen Zusammenhalt bewahren zu können, anstatt aufgrund grundsätzlicher Unvereinbarkeit seinen Untergang zu bedeuten), und der Dualismus Preußen-Österreich wird weder als wichtiger Faktor im Untergang des Alten Reiches dargestellt (momentan wirkt es, als wenn das Reich durch das Ausscheiden Preußens aus dem Reichsverband und eine Neustrukturierung des Verhältnisses zwischen der österreichischen Zentralgewalt und dem Gesamtreich hätte erhalten werden können), noch ist er unter der Überschrift (Ursachen für das) Ende des Reiches genannt, genausowenig wie die anderen vorgenannten, kursiv gestellten Faktoren. Bis auf die Interessen Frankreichs an der Abwertung und Auflösung des Reiches sind das auch alles ausschließlich ideengeschichtliche Faktoren, und aus dem Dreißigjährigen Krieg und den darin involvierten Interessen Frankreichs folgen alle weiteren Gründe für den Untergang des Alten Reiches.
War deine Bitte zur Konkretisierung meiner Kritik/gewünschten Hinzufügungen allein auf meinen Beitrag unter der Überschrift Zum Ende des Reiches bezogen, oder hast du auch meine Diskussionsbeiträge unter den Überschriften Ausdehnung, Charakter des Reiches und Reichsfarben? damit gemeint? --TlatoSMD 22:53, 26. Apr 2006 (CEST)
Wieder Zum Ende des Reiches: Es ist interessant, wenn man die Artikel in Wikipedia in 2 Sprachen lesen kann. Nun lese ich im Französischen (ich bin Französin) den Artikel über das Ende des Heiligen Römischen Reiches und entdecke, dass dort behauptet wird, dass "juristisch" das HRR wenn auch ohne Ämter und Organe immer noch besteht, dies vom Budesverfassungsgericht vertreten und international anerkannt wird. Dieser Zustand ist der Abdankung Friedrichs II. zu verdanken, der es so Napoleon unmöglich gemacht hat, das HRR aufzulösen. De facto exitiert es nicht mehr, juristisch offensichtlich doch. Nun würde ich gerne wissen, wie es tatsächlich zu verstehen ist. C.L.
- O Gott, das steht dort wirklich schon seit Ende Oktober 2005 [LINK].--Alexander Fischer 20:56, 22. Nov. 2006 (CET)
- Danke für den Hinweis. Ich habe mal diesen Absatz, in dem diese Erläuterungen standen, gelöscht und durch einen Satz ersetzt, der nichts anderes besagt, als daß Franz II. nach der Bildung des Rheinbundes die Krone niedergelegt und das Reich aufgelöst hat. --Alexander Fischer 22:23, 22. Nov. 2006 (CET)
Fehler
Zitat: „Das Reich umschloss neben deutschsprachigen Gebieten auch Bevölkerungsgruppen anderer Sprachen”. Seit wann kann ein Gebiet deutschsprachig sein? Ich kenne nur eine „deutschsprachige Bevölkerung” oder „deutsche Sprachgebiete”!!Fehler
habe beim unterkapitel "4.3 Kaiser" einen fehler entdeckt! dort steht, dass die goldene bulle 1395 in kraft getreten sei und nicht 1356!!! --138.232.252.194 18:11, 27. Apr 2006 (CEST)
SRI oder SIR
Heißt es jetzt eigentlich Sacrum Romanum Imperium oder Sacrum Imperium Romanum, oder ist beides belegt? Alex1011 09:35, 8. Mai 2006 (CEST)
Steht dies hier irgendwo?
"Heiliges Römisches Reich deutscher Nation" lautete der Name, den das Staatengebilde seit dem 15. Jahrhundert trug. Damit war zum einen gesagt, dass deutsche Gebiete die Kernlande bildeten, zum anderen, dass deutsche Regenten die Herrschaft über das Reich beanspruchten und ausübten.- Ja steht da irgendwo. --Finanzer 20:39, 31. Mai 2006 (CEST)
Wobei deutsch immer noch mehr deutschsprachig als alles andere bedeutete, und Nation keineswegs das, was heute Nation heißt. --AndreasPraefcke AndreasPraefcke 21:31, 31. Mai 2006 (CEST)
Das ist sicher so! trotzdem ist das Lemma ja wohl falsch gewählt, oder etwa nicht?--Tresckow 06:04, 8. Aug 2006 (CEST)
Begriffserwähnung "Erstes Reich"
Anfang der Diskussion bei Finanzer ... Sven-steffen arndt 20:28, 31. Mai 2006 (CEST)
Es gibt Artikel über das zweite Reich (Deutsches Kaiserreich) und das dritte Reich. In der Chronologie - wie auch in diesen beiden Artikeln erwähnt - gilt das Heilige Römische Reich als "Erstes Reich". Ich plädiere ebenfalls für eine Erwähnung und Erläuterung des Begriffs "Erstes Reich" im Artikel Heiliges Römisches Reich aus Konsistenzgründen. Finanzer sieht dies anders, siehe unsere Finanzer --Highpriority 20:10, 31. Mai 2006 (CEST)
- erstes Reich als BKL sinnvoll (es gibt sicher überall erste Reiche) ... aber mit dem HRR hat das nix zu tun, im Artikel Deutsches Kaiserreich steht ja auch nix zu zweiten Reich ... Sven-steffen arndt 20:15, 31. Mai 2006 (CEST)
- "[...] waren Auslöser zur Gründung des "Zweiten Deutschen Kaiserreichs", das die Tradition eines machtvollen und vereinten deutschen Reiches fast siebzig Jahre nach dem Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation wieder aufnahm.", [LINK] --Highpriority 20:22, 31. Mai 2006 (CEST)
- ok, ziehe diesen Kommentar zurück - ändert aber nix an "mit dem HRR hat das nix zu tun" ... Sven-steffen arndt 20:30, 31. Mai 2006 (CEST)
Das ist eh Unsinn, das HRR war so ziemlich nie "machtvoll" und "vereint" erst recht nicht und "deutsch " schon gleich überhaupt nicht. "Erstes Reich" ist völlig ungebräuchlich und hat in dem Artikel nichts verloren. --AndreasPraefcke AndreasPraefcke 20:27, 31. Mai 2006 (CEST)
- Allerhöchstens eine kurze Erwähnung in einem noch zu schreibenden Rezeptionsteil, das wäre es aber auch schon. In der jetzigen Fassung des Artikels hat das aber nichts zu suchen. --Finanzer 20:32, 31. Mai 2006 (CEST)
- Wieso nicht deutsch? Immerhin waren die meisten seiner Bewohner Deutsche.
- Warum sollte es "so ziemlich nie machtvoll" gewesen sein? Das Heilige Römische Reich gehörte mindestens dreihundert Jahre lang zu den mächtigsten, politischen Systemen Europas.
- Der Kaiser mit seiner habsburgischen Hausmacht vll. Das Reich an sich diente seit der frühen Neuzeit, völlig anderen Zwecken. Also bitte nicht die Rolle des Kaiser mit dessen Wirken als Habsburger und schon gar nicht mit dem Reich an sich verwechseln. Die Sache ist ein klein wenig diffiziler. Und was heißt mächtigsten, politischen Systemen Europas. Klar spielte das Reich eine wichtige Rolle, militärisch, politisch, auch kulrturell. Aber in der obigen Diskussion geht es um die Bezeichnung Erstes Reich und ob diese spätere Bezeichnung, wenn es denn diese überhaupt gab, Belege dafür wurden ja nicht geliefert, in den Artikel gehören oder nicht. --Finanzer 00:32, 19. Jul 2006 (CEST)
Fehler: Philipp von Schwaben
Im Artikel heißt es: Nach der Doppelwahl von 1198, bei der Heinrich VI. in Mühlhausen und Otto IV. in Köln gewählt wurden, standen sich zwei Könige im Reich gegenüber.
Ist es nicht vielmehr so, dass Philipp von Schwaben um die Ansprüche der Staufer auf den Thron zu wahren von der Stauferpartei im reich zum Gegenkönig zu Otto IV. gewählt wurde?
- Es war tatsächlich so, dass sich eine anti-staufische Koalition im Reich bildete, die nach dem Tod Heinrichs VI. eigene Interessen verfolgte. Um nun die Krone dem Hause Staufen zu sicher (Friedrich II. war ja noch ein Kleinkind), wurde Philipp, angeblich widerwillig, im März 1198 zum römisch-deutschen König gewählt. Von der "Opposition" (vor allem um den Erzbischof von Köln) wurde aber erst im Juli Otto IV. zum König gekrönt. Im anschließenden Thronkampf hatte sich Philipp dann fast durchgesetzt, als er ermordet wurde. --Benowar 11:44, 7. Jun 2006 (CEST) ps: Ich korrigiere das gleich. Wie gesagt: mit Philipp hast du recht, nicht aber mit der Reihenfolge.
Änderungen in der Einleitung
Begründung für die Änderungen vom 01.08.06:
- Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation im 2. Absatz: Der volle Name des Alten Reichs, wie er von etwa 1500 bis 1806 bestand sollte zumindest einmal im Einstieg genannt werden.
- Streichung von Reichszweck: Ein künstliches und ungebräuchliches Kompositum, für das es bessere und verständlichere Wörter in der deutschen Sprache gibt, z.B. Daseinszweck, Aufgabe etc. Auch die allzuhäufige Verwendung von "Reich" oder "Reichs-" ist stilistisch nicht sehr elegant.
- Wahrung des Friedens in Mitteleuropa (zu dem sich zumindest die Norditaliener sehr wohl zählen); meinetwegen auch in der Mitte Europas. Wichtig ist das, um zu betonen, dass das Reich auch ein Faktor der europäischen Friedenswhrung war - sozusagen als Puffer zwischen den verschiedenen Mächten
- Statt Arroganz der Macht der großen Stände besser: Übergriffe mächtigerer Stände. "Arroganz" ist kein Kriterium zwischenstaatlichen Handelns. Auch die Stände des Reichs handelten wie Staaten, nach ihren jeweiligen Interessen und nicht weil sie arrogant oder nicht arrogant gewesen wären. Das ist POV. Zudem: Zwei aufeinanderfolgende Genitive sind schlechtes Deutsch.
- Verkürzung von für Ruhe und Stabilität und für die friedliche Lösung von Konflikten zu sorgen - auch zuviele "Unds" sind kein gutes Deutsch.
- Statt expansive Ziele muss es expansive Mächte heißen, denn Ziele allein bewirken gar nichts, solange sie nicht in reale Politik umgesetzt werden. Genau das haben Mächte im und außerhalb des Reichs - wie Preußen oder Frankreich - getan.
Stefan Volk 17:22, 1. Aug 2006 (CEST)
- 1. der Zusatz Deutscher Nation wird doch im esten Absatz erwähnt außerdem bezeiht sich der Satz auch auf die Zeit wo das Reich noch nicht diesen Zusatz trug, ist also an dieser Stelle zumindest nicht ganz richtig.
- 2. Was an Reichszweck ungewöhnlich sein soll erschließt sich mir nicht. Das leicht angestaubte Wort Daseinszweck liegt mE voll daneben, da es sich eher auf lebende Personen bezieht. Ich würde hier das Wort Reichszweck behaltne wollen, da es mir schon mehrfach in Büchern begegnet ist, auch als "Zweck des Reiches" o.ä. und mir weiterhin am passensten an dieser Stelle erscheint.
- 3. Zweck war die Friedenswahrung im Inneren des Reiches, diesen Zusatz hätte ich gelten lassen, Mitteleuropa ist meines Erachten inkorrekt: Erstens weil mE Italien nun nicht wirklich mehr Mitteleuropa ist und der Frieden in Polen oder anderen mitteleuropäischen Ländern eben nicht Zweck des Reiches war. Der Effekt, das Resultat, den du beschriebst hat nichts mit dem Reichszweck zu tun.
- 4. Es geht um mehr als simple Übergriffe, ob nun Arroganz das richtige Wort ist sei mal dahingestellt, sondern darum dass sich das Reich auch um kleinere Reichsstände kümmerte und diese gegen die Großen schützte, z.B. seine Rechte, Gebiete, Privilegien etc. Übergriffe ist hier viel zu sehr einengend auf kriegerische Aktionen. Insofern finde ich das Wort Arroganz schon ganz gut, da man eben oftmals arrogant die Ansprüche der Kleinen beiseitezuwischen versuchte. Und POV ist das nicht, ich behaupte ja nicht sie seien arrogant gewesen, sondern der Zweck des Reiches war es solch arrogantes Vorgehen zu verhindern. Aber vll. findet sich ein besserer Ausdruck. Im übrigen stammt der Ausduck nicht von mir, sondern so oder so ähnlich wird in vielen Fachbüchern der Reichszweck umrissen.
- 5. ok
- 6. ok.
- Gruß --Finanzer 17:49, 1. Aug 2006 (CEST)
- Hallo Finanzer,
zu 1) Ich finde es besser, nicht einfach nur den Zusatz einmal zu erwähnen, sondern den kompletten Namen wenigstens zusammenhängend in der Einleitung zu nennen. Ob das an dieser Stelle oder weiter unten geschieht, ist aber wurscht.
zu 2. "Reichszweck" mag ein von einigen Historikern gebrauchtes Wort sein. Ich halte es aber für nicht sehr treffend - so wie Zweck oder Dsaseinszweck auch (da gebe ich Dir recht). Der Begriff "Zweck" - ob allein stehend oder als Kompositum - suggeriert, das Reich sei bewusst als ein Instrument geschaffen oder dazu entwickelt worden, um einem vorher definierten Staatsziel zu dienen. Richtiger wäre es daher, von einer "Funktion" oder einer "Aufgabe" zu sprechen, die ihm allerdings schon von den Zeitgenossen - wenigstens seit den Staatstheoretikern des 17. Jahrhunderts - zugeschrieben wurde.
zu 3) Diese Aufgabe aber bestand aber gerade nicht nur in der Friedenswahrung im Inneren. Spätestens seit dem Westfälischen Frieden, der ja ganz bewusst Frankreich und Schweden als Garantiemächte in die Reichsverfassung einbezog, hatte das Reich auch eine wesentliche Bedeutung innerhalb der europäischen Mächtesytems. Karl Otmar von Aretin schreibt in Das Reich. Friedensordnung und europäisches Gleichgewicht 1648-1806, Stuttgart, Klett-Cotta 1992, Seite 60 ausdrücklich und - wie ich finde zu Recht: "Das Reichssystem oder die Reichsverfassung besaß also nach 1648 nach außen und innen friedensverbürgende Elemente."
zu 4) "Arroganz" ist ein völlig unpassendes Wort, weil es erstens eine menschliche Eigenschaft aber kein Motiv für staatliches oder ständisches Handeln beschreibt und weil es zweitens kein rechtlich definierter Begriff ist. Daher lässt es in diesem Zusammenhang, in dem es ja um Rechtswahrung geht, gänzlich im Unklaren, was damit gemeint sein soll. "Übergriff" ist vielleicht nicht perfekt aber in jedem Fall besser. Denn ein Übergriff ist nicht notwendigerweise ein Angriff (verengt die Sichtweise also überhaupt nicht auf kriegerische Aktionen), sondern bezeichnet ganz allgemein eine Rechtsverletzung. Meinetwegen kann man auch diesen Begriff verwenden.
Schöne Grüße Stefan Volk 21:27, 1. Aug 2006 (CEST)
- zu 1.) ok, ich sehe ein dass man es einmal in der Einleitung erwähnen sollte. Ich suche mal eine schöne Stelle und mache einen Vorschlag, an der jetzigen Stelle passt es mE aus den dargelegten Gründen nicht.
- 2.) Ehrlich gesagt sehe ich die sicherlich marginalen Beduetungsunterschiede zwischen Zweck und Aufgabe eher umgedreht. Also eine Aufgabe oder eine Funktion wird definiert bekommt man übertragen. Der Begriff Zweck sagt eben nicht aus, ob dies eine bewußter Akt der Aufgabenübertragung war oder dieser sich entwickelte. Aber sei es drum. Kann ich auch mit leben.
- 3.) Es besaß Elemente die sicherlich nach außen friedenssichernd waren, insbesondere nach 1648, das bestreite ich ja auch gar nicht. Aber es war nicht die Aufgabe/Zweck des Reiches als "Ordnungsmacht" außerhalb des Reiches, schon gar nicht im MA, aufzutreten, sondern nur im Inneren. Und darum geht es doch in dem Absatz. Bitte bedenken, dass es um die Einleitung geht, wo kurz die Aufgabe des Reiches skizziert werden soll. Da suggeriert das lapidare "in Mitteleuropa" eher so ne Art Weltpolzei. Wie gesagt zur Präzisierung wäre eher der Zusatz "im Reich" sinnvoll.
- 4.) Zwar eine sehr weitgefaßte Definition von Übergriff, denn ein XYgriff suggeriert hier auch, das immer irgendwie gegen den kleineren Stand vorgegangen wird. Oftmals war es aber eben eher Nicht-Handeln, ignorieren etc. Aber seis drum, was besseres fällt mir auch nicht ein und ist sicherlich der weniger essayistische Ausdruck. Gruß --Finanzer 21:40, 1. Aug 2006 (CEST)
- Die Kompromissversion gefällt. Danke schön :-) --Finanzer 14:45, 2. Aug 2006 (CEST)
Beim Lesen des ersten Absatzes wurde mir klar, dass der imperiale Charakter des Reiches nicht ganz rüberkommt. — Bertram — 09:20, 3. Aug 2006 (CEST)
- Was ist imperial geführt? --Finanzer 09:56, 3. Aug 2006 (CEST)
Zu "Niederlegung der Reichskrone"
Da das Datum der Krönung Napoleons schon nicht gestimmt hat, stelle ich einmal die ketzerische Frage in den Raum: Gabs diese geheime Note vom 7. August? Quellen? Und wenn ja, dann hat er ja offensichtlich schon im Voraus geplant. Dann gehört der Absatz jedenfalls zumindestens umformuliert. Sonst müsste nämlich ernsthaft die Frage über die Exzellenz des Artikels gestellt werden. --Susu the Puschel 20:55, 4. Aug 2006 (CEST)
- Hat sich geklärt das Problem mit dem Datum, bereits am 18. Mai hatte sich Napoleon zum Kaiser ernannt. Die Krönung war also wesentlich später. Damit stimmt die ganze Chronologie auch wieder. Die Information über die geheime Note ist entnommen: Ernst Kubin: Die Reichskleinodien, Ihr tausendjähriger Weg, Wien und München 1991, ISBN 3-85002-304-4. Darin wird sehr ausführlich auf das Ende des Reiches eingegangen, was man bei dem Titel zuerst nicht vermuten würde. Gruß --Finanzer 14:10, 5. Aug 2006 (CEST)
- Super, vielen Dank. Womit ich wieder was dazugelernt hab und die Geschichte vielleicht auch wieder ein Stückchen besser verstehe. lg --Susu the Puschel 16:06, 5. Aug 2006 (CEST)
Grammatikfehler in Heiliges Römisches Reich#Hochmittelalter
Zitat: Die Herrschaft Konrads war weiterhin durch die sich entwickelnde Vorstellung gekennzeichnet, dass das Reich und dessen Herrschaft unabhängig vom Herrscher existieren und Rechtskraft entwickelt. Belegt ist dies durch die bekannte Schiffsmetapher Konrads (siehe entsprechenden Abschnitt im Artikel über Konrad II.) und durch seinen Anspruch auf Burgund, denn eigentlich sollte ja Heinrich Burgund erben und nicht das Reich. Unter Konrad begann auch die Herausbildung der Ministerialen als eigener Stand des unteren Adels, indem er an die eigentlich unfreien Dienstmannen des Königs Lehen vergab. Wichtig für die Entwicklung des Rechtes im Reich waren seine Versuche, die so genannten Gottesurteile als Rechtsmittel durch die Anwendung römischen Rechtes, dem diese Urteile unbekannt waren, im nördlichen Reichsteil zurückzudrängen.Zitatende. Ich glaube, daß da ein paar grammatikalische Fehler drinstecken, die ausgebessert werden sollten. Am besten so, daß der Sinn nicht entstellt wird. Ich selbst, kenne mich da leider zu wenig aus. Grüße--Emergenz Emergenz 00:21, 7. Aug 2006 (CEST)Bezeichnung des Artikels / Einleitung
Heiliges Römisches Reich war die offizielle Bezeichnung für den Herrschaftsbereich der Römischen Kaiser vom Mittelalter bis zum Jahre 1806. Stimmt so nicht, seit dem 16 Jahrhundert bis zu seinem erlöschen 1806 trug es den Zusatz Deutscher Nation.--Tresckow 06:07, 8. Aug 2006 (CEST)- Steht doch 3 Sätze weiter auch da. --Finanzer 09:57, 8. Aug 2006 (CEST)
Deswegen stimmt der erste Satz aber ja wohl noch immer nicht, oder?--Tresckow 12:46, 8. Aug 2006 (CEST)
Es heißt hier "Reichsauflösung von Kaiser Franz I. " ... Franz I. war Kaiser von Österreich, jedoch Franz II. Kaiser des Hl. römischen Reich Deutscher Nation
Ich halte die Bezeichnung des Artikels und die Einleitung für sehr verwirrend. Im Artikel geht es um ein Gebiet, dessen Zentrum das spätere Deutschland ist. Geschrieben steht aber: „Heiliges Römisches Reich war die offizielle Bezeichnung für den Herrschaftsbereich der Römischen Kaiser vom Mittelalter bis zum Jahre 1806.“ Das mag zwar formal richtig sein, trifft das Thema aber nur am Rande. Wenn das so bleibt, dann ist ein Begriffsklärungshinweis auf das Römische Reich notwendig.
Angemessener wäre es dagegen, die Abgrenzung zum Römischen Reich im ersten Satz herzustellen und auf das Zentrum des Reiches im Gebiet des späteren Deutschland hinzuweisen. --gruss. wst.wiki 14:47, 15. Aug 2006 (CEST)
- Hallo wst., Du schreibst: Im Artikel geht es um Deutschland im Mittelalter. Magst Du dir den Artikel bitte nochmal genauer ansehen? Grüße --Frank Schulenburg 15:03, 15. Aug 2006 (CEST)
- Ich korrigiere meine unpräzise Formulierung. Die Abgrenzung vom Römischen Reich halte ich trotzdem für notwendig. --gruss. wst.wiki 15:35, 15. Aug 2006 (CEST)
- Stimmt. Das Reich sollte im ersten Satz auch denen bildlich korrekt vor Augen treten, die eben noch nicht wissen, um was es da genau geht, und deshalb ein Lexikon konsultieren. Und "Römische Kaiser" als erste Erklärung ohne Hinweis auf Deutschland ist in diesem Fall wirklich irreführend, wenn auch korrekt. --AndreasPraefcke AndreasPraefcke 15:37, 15. Aug 2006 (CEST)
- Da römischer kaiser bzw. König nun mal der offizielle Titel war und der erste Satz eine Definition darstellt, sollte dies dort so stehen bleiben (außerdem ist der Kaiser auf römisch-deutscher Kaiser verlinkt). Einen klarstellenden zusätzlichen Satz, dass es sich im Kern um das spätere Deutschland handelt, ist sicherlich sinnvoll. Ich versuche mich heute abend mal dran. Gruß --Finanzer 15:51, 15. Aug 2006 (CEST)
- Die Bezeichung römisch-deutscher Kaiser statt römischer Kaiser (vgl. auch Artikel) wäre aber förderlich. --gruss. wst.wiki 16:06, 15. Aug 2006 (CEST)
- Ich finde es besser an dieser Stelle den offiziellen Titel zu verwenden. Zumal der Link ja eben nicht nach Rom sondern nach Deutschland zeigt ;-). Ich versuche aber deine Bedenken heute abend mit zu berücksichtigen. --Finanzer 16:10, 15. Aug 2006 (CEST)
- Habe mal versucht, es "lexikongerecht", nämlich verständlich für den Laien, also den normalen Leser, zu beschreiben. Niemand kapiert sonst den Unterschied von Römischem Reich und Heiligem Römischem Reich. Wir schreiben ein Lexikon und keine Insider-Abhandlung. Grüße --Init 00:39, 17. Aug 2006 (CEST)
- Abgetippsel aus dem Spiegel ist also Lexikongerecht. Klasse. Ich habe die Einleitung vorischtig versucht zu erweitern und die oben angesprochenen Punkte kurz und knapp eingearbeitet. --Finanzer 00:54, 17. Aug 2006 (CEST)
- Habe mich nur an die WP-Regeln gehalten, Sekundärquellen zu nennen als Beleg. "Abgetippsel" ist also immer noch besser als aus den Fingern Gesogenes oder Unverständliches, nicht wahr? Habe beim Tippseln aber bedacht, daß es kein URV wird. Jetzt sieht die Einleitung schon viel besser aus, Finanzer. Jetzt verstehen es auch normale Sterbliche und einfache Abtippsler wie ich. Bedanke mich und wünsche allen eine Gute Nacht ,--Init 01:07, 17. Aug 2006 (CEST)
- Abgetippsel kann besser sein muss aber nicht. In dem Falle enthalte ich mich eines Kommentars. Das die Einleitung nicht perfekt war gebe ich zu, aber irgendwas aus dem Spiegel abzukritzeln hilft da nicht wirklich weiter. --Finanzer 02:26, 17. Aug 2006 (CEST)
- Durch mein von Dir so freundlich als "Kritzeln" und "Abgetippsel" bezeichnetes Ändern des Artikels ist der jetzt aber in bedeutend besserer Verfassung. Half also doch. Mit welchem Recht Du hier das Tun anderer, das etwas, - wie man jetzt sieht - , zum Guten in Bewegung brachte, so überheblich abqualifizierst, bleibt Dein Geheimnis. Es spricht nicht für Dich. Den Artikel jedoch hast Du nun endlich erheblich verbessert. Vielleicht verbesserst Du nun noch Deinen menschlichen Umgangston, dann wäre es beinahe perfekt. Mit Grüßen, --Init 19:02, 17. Aug 2006 (CEST)
Teilsperrung
unter meinem alten nick konnte ich den Artikel editieren, unter meinem neuen geht das nicht mehr :-( Michaelt1964 20:25, 28. Aug 2006 (CEST)
- Warte einfach ein paar Tage. Die Halbsperre hat schon ihren Sinn. Gruß --Finanzer 00:18, 29. Aug 2006 (CEST)
Friedrich I. Barbarossa fehlt
Unter Geschichte Hochmittelalter fehlen 50 Jahre, 1 Kreuzzug und ein sehr bekannter Kaiser. Nach Heinrich V., dessen Tod gleichfalls fehlt, wird direkt mit Heinrich VI. fortgesetzt. Es fehlen jedoch Friedrich I. Barbarossa, sein Feldzug gegen Sizilien (wenn ich mich recht entsinne), der 3. Kreuzzug und Friedrichs überaschender Tod im Ebro. --Manfred Sorg 15:04, 31. Aug 2006 (CEST) Wenn ich mich nicht täusche, ist Barbarossa im Saleph ( Türkei) ertrunken und nicht im Ebro
Kleinigkeit zur Korrektur
Der Abschnitt "Niederlegung der Reichskrone" unter "Ende des Reiches" enthält eine kleine Ungenauigkeit: "Zu diesem Zweck reiste Napoléon im September 1804 [...] In den darauffolgenden diplomatischen Gesprächen [...] forderte Napoleon am 7. August 1804..." - war er zuerst in Aachen oder folgten (!) zuerst die Gespräche? Nicht sehr bedeutsam, aber vielleicht kann einer der Spezialisten das ja mal korrigieren. Dankeschön.
- Danke für den Hinweis. Habe das etwas präzisiert. Erst waren die Gespräche. Das mit Aachen ist sozusagen als zeitlicher Einschub zu sehen. Gruß --Finanzer 10:41, 20. Sep 2006 (CEST)
„Heiliges Römisches Reich war die offizielle Bezeichnung für den Herrschaftsbereich der Römisch-deutschen Kaiser vom Mittelalter bis zum Jahre 1806.” Korrektur: „Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation” war die offizielle Bezeichnung für den Herrschaftsbereich der Römisch-deutschen Kaiser vom Spätmittelalter bis zum Jahre 1806.”
- Das Lemma ist doch aber Heiliges Römisches Reich. --Finanzer 21:37, 13. Okt. 2006 (CEST)
außerdem: „Das Reich umschloss neben deutschsprachigen Gebieten auch Bevölkerungsgruppen anderer Sprachen.” Korrekturvorschlag: ”Das Reich umschloss neben Gebieten mit deutschsprachigen Bevölkerungsgruppen auch Menschen anderer Muttersprachen.”, denn ein Gebiet/ ein Raum kann nicht srechen, resp. deutschsprachig sein, nur seine Bewohner.
Was soll denn folgender unsinnige Satz: „Das Heilige Römische Reich ist der Ursprung der heutigen Nationalstaaten Deutschland und Österreich.” ? Auf das HRR gehen auch andere Staaten zurück, wie: die Niederlande, Belgien, Luxemburg, Schweiz, Liechtenstein, CSSR, usw. So exklusiv sind D und AT nicht, dass man sie hier gesondert nennen muß - es interessiert auch niemandenem in diesem Artikel, dass AT ein deutscher Nationalstaat ist (bei >80 % deutschsprachiger Bevölkerung). Man sollte den v.g. Satz löschen oder auf alle heutigen Staaten (pardon: Nationalstaaten), die auf dem Gebiet des früheren HRR existieren, ergänzen. 195.145.160.199 19.10. 16:29
Niederlande, Teile von Belgien, Luxemburg, Liechtenstein, Böhmen, all das war mal Teil des Reiches der Deutschen, liebe IP. --Init 22:37, 19. Okt. 2006 (CEST)
Un anere Wikipedia
D'Hellegt Réimescht Räich, méi spéit Hellegt Réimescht Räich vun Däitscher Natioun war déi offiziell Bezeechnung fir dat Räich, wat sech 962, mat der Regence vum Otto I., aus dem karolingischen Ostfrankeräich erausgebilt a bis 1806 bestanen huet.D'Formel Imperium Romanum (Réimescht Räich) huet schonn zum Keesertitel vum Karel de Groussen gehéiert. Eréischt zur Zäit vum Keeser Friedrich I., 1157, ass den Zousaz Sacrum ("Helleg") am Keesertitel opgedaucht.
Zënter dem Keeser Karl IV. ass den Ausdrock Sacrum Imperium Romanum ("Hellegt Réimescht Räich") (1254 fir d'éischt beluecht) opgetrueden. 1438 begéint ee fir d'éischt den Zousaz Nationis Germanicae ("vun Däitscher Natioun"). 1486 gouf dësen Titel fir d'éischt an engem Gesetz gebraucht.
Op Drock vum Napoléon Bonaparte huet de Keeser Franz II. de 6. August 1806 d'Räichskroun niddergeluecht a gläichzäiteg dat aalt Räich opgeléist.
HRR-DN
Auf keinen Fall fühlte man sich als "Römer", das war wohl schon von Anfang des Reiches an so, selbst nicht bei den dazugehörigen Italienern. "Römisch" war ein Ehrentitel, der eben noch lange einen guten Klang hatte und mit der Kaiserwürde einen Universalitätsanspruch zum Ausdruck brachte, aber er beschrieb keine "Nationalität". 89.166.187.142 30.10.06Das Reich aus kleindeutsch-preußisch-protestantischer Sicht
"Aus dem Durcheinander verrotteter Reichsformen und unfertiger Territorien", so schreibt Heinrich Treitschke, "hob sich der junge preußische Staat empor. Von ihm ging fortan das politische Leben Deutschlands aus. ... So hat die Monarchie der brandenburgischpreußischen Marken der zerrissenen deutschen Nation wieder ein Vaterland geschaffen." Diese Wertung Treitschke aus seiner 1923 in elfter Auflage erschienenen deutschen Geschichte im 19. Jahrhundert, die in jedem gut bürgerlichen Hause im Bücherregal stand, ist typisch für die im 19. und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts vorherrschende kleindeutsch-preußischprotestantisch bestimmte Geschichtsschreibung, in der das Alte Reich und die habsburgischen Kaiser sehr negativ gesehen wurden. Treitschke schreibt dazu: "Das Kaisertum der Habsburger war römisch, führte die Völker des romanischen Südeuropas ins Feld wider die deutschen Ketzer und ist fortan bis zu seinem ruhmlosen Untergange der Feind alles deutschen Wesens geblieben." Diese so lange Zeit gültige Sichtweise wertete nur einen moderen Militär-, Macht- und Leistungsstaat als positives Gebilde und den Nationalstaat als Vollendung der deutschen Geschichte. Nach diesen Kriterien war das Heilige Römische Reich deutscher Nation, besonders nach 1648, mit seiner schwachen kaiserlichen Spitze und ungenügenden Zentrale sowie den überstarken Partikulargewalten ein anachronistisches, morsches, verachtungswürdiges Gebilde....--Bene16 07:25, 1. Nov. 2006 (CET)
Reichsabteien fehlen?
?--Bene16 07:27, 1. Nov. 2006 (CET)
- Hier hilft Lesen auch, die Reichsstandschaft hatte nicht die Abtei sondern der Reichsprälat und der ist drinne. --Finanzer 10:37, 1. Nov. 2006 (CET)
- ok...--Bene16 11:44, 1. Nov. 2006 (CET)
Ödes schwarz-weiss Foto am Anfang des Artikels
Könnte man nicht wie im engl. Artikel ein bunteres Bild an den Anfang setzen (siehe engl. Artikel), vielleicht die Reichskrone???--Bene16 07:30, 1. Nov. 2006 (CET)
- Foto? Lesen was das tatsächlich ist könnte unheimlich helfen. --Finanzer 09:57, 1. Nov. 2006 (CET)
- Bei der Bebilderung von Artikeln aus dem Themengebiet Frühe Neuzeit ist Farbigkeit in den seltensten Fällen das ausschlaggebende Kriterium. Auch wenn das vielleicht in der englischsprachigen Wikipedia möglicherweise anders gehandhabt wird ;-) --Frank Schulenburg 10:24, 1. Nov. 2006 (CET)
- ...wenn ihr meint, also weiterhin öde, grau.....grauslich....und erst die Aufklärer, wie Sklavenhändler Voltaire und Co, brachten das Licht nach Europa?--Bene16 11:51, 1. Nov. 2006 (CET)
- Hä? Gibt es auch sachliche Gründe, außer hübsch bunt. Und hast du dir mal angeguckt, was das "Foto" ist. *Kopfschüttel* --Finanzer 12:38, 1. Nov. 2006 (CET)
Staatsqualität
Im Abschnitt Verfassung des Reiches steht "Trotzdem war das Reich ein Staat...". Das kann man so einfach nicht sagen. Zunächsteinmal differiert die Ansicht darüber, wann ein Gebilde als Staat anzusehen ist auch zwischen den einzelnen Nationen (was neben dem HRR besonders am Norddeutschen Bund hervortrat, der im Gegensatz zu der damals und heute herrschenden deutschen Meinung im Ausland überwiegend als Staatenbund qualifiziert wurde und wird. Ein ähnliches Problem ergibt sich heute mit der Einordnung der EU; dort sogar wieder mit dem Streit darüber, was eine "Verfassung" und ein "Verfassungsvertrag" sind). Selbst nach deutscher Ansicht spricht man in der Verfassungsgeschichte über das HRR nur unter Vorbehalt als Staat. Wenn man es als solchen qualifiiziert, so auch nicht gleich von Anfang an und auch nicht bis zu dessen Ende: während man zwischenzeitlich sowohl vom HRR als auch von den Territorialstaaten als Staaten sprechen kann ("Staaten im Staate"), verstärkte sich zum Ende hin (insbes. nach dem Westfälischen Frieden) der förerative Charakter, wobei man auch hier nicht eindeutig von Bundesstaat oder Staatenbund sprechen kann, wie im Abschnitt "Charakter des Reiches" richtig bemerkt ist. Auch die Tatsache der Machtteilung zwischen Reich und Territorislstaaten ist übrigens ein Aspekt, der in Pufendorfs Kritik des "Monstrums" zum Ausdruck kommt. Vgl. etwa Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, 4. Aufl., Rn 168. --C.Löser C.Löser 21:43, 1. Nov. 2006 (CET)
- Im allgemeinen wird in der neueren Forschung zumindest dem neuzeitlichen Reich nicht mehr pauschal der Staatscharakter abgesprochen. Auch die Zeitgenossen sahen das Reich als zwar ungewöhnlichen jedoch als Staat an. Siehe alleine den Titel der im Artikel dargestellten Schrift. Vielfach andere Belege kann ich beibringen. Und wenn mich mein Eindruck nicht täuscht wird heute bei Historikern mehrheitlich davon ausgegangen, dass das Reich insgesamt ein Staat, wie auch die anderen werdenden Nationalstaaten drumherum waren. Dass der Charakter bzw. die Staatsform des Reiches trotzdem nicht so einfach zu beschreiben ist, wird m.E. sehr deutlich dargestellt im Artikel. Widersprechen möchte ich auch, dass die Territorien bis ins 18. Jahrhundert Staaten waren, was sowieso nur auf Brandenburg-Preußen und Österreich und vll. wenige andere zutrifft. Schon durch die mangelnde Souveränität war dies kaum gegeben. Ebenso vermag ich keine zunehmende Föderalisierung nach dem Westfälischen Frieden zu erkennen. Die Anzahl der Reichsterritorien nahm eher ab. Im Frieden wurde nichts geregelt was nicht vorher zumindest schon Gewohnheitsrecht war etc. Insofern sehe ich keinen akuten Grund jetzt in diesem Abschnitt etwas zu ändern. Darum möchte ich dich bitten einen Formulierungvorschlag für die Änderung des Abschnittes zu machen. Gruß --Finanzer 22:22, 1. Nov. 2006 (CET)
- Du hast Recht, bei der Staatlichkeit steht es ziemlich fest, ich habe das fälschlicher Weise mit der Tendenz bei der Einordnung der Verfassung als Zustand/Verfassung im neuzeitlichen Sinn durcheinandergewürfelt. Bezüglich der Föderalisierung: quantitativ vermag ich da nichts zu zu sagen, da die verfassungsgeschichtlichen Wurzeln zumeist allein auf Preußen zurückgehen und ich hier kaum gesamthistorischen Kenntnisse hinsichtlich der anderen deutschen Staaten habe. Aber qualitativ muss man berücksichtigen, dass der Westfälische Frieden den Reichsständen das Bündnisrecht einräumte und das des Kaisers nun von deren Zustimmung abhing, was eine für die Beurteilung des HRR als Bundesstaat oder Staatenbund (und bei letzterem wäre das HRR dann ja nicht mehr selbst ein Staat gewesen) gravierende Änderung war. Ob das vorher schon Gewohnheitsrecht war wirst du besser wissen, mein bisheriges Wissen setzte bei Preußen ein, ich bin jetzt erst dabei mir mehr Wissen über das HRR anzueignen (lese gerade Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte als Gutenachtlektüre :-)) Aber auch wenn es vorher schon Gewohnheitsrecht war würde das ja eher für einen zum Ende des HRR hin staatenbündischen Charakter weisen, wobei der Übergang sicher fließend war und der Westfälische Frieden daher lediglich ein behilfsmäßiger Bezugszeitpunkt ist. Vielleicht sollte man noch ein paar Sätze dazu in den Artikel aufnehmen, dass nach hM das HRR ein Staat war, es sich (nach ebenfalls hM? – ist zumindest mein Eindruck, mit Sicherheit sagen kann ich's aber nicht) zum Ende hin jedoch eher zu einem Staatenbund entwickelt hatte und somit nicht mehr selbst als Staat zu qualifizieren war. Was meinst du? Gruß --C.Löser C.Löser 09:07, 3. Nov. 2006 (CET)
- Ich habe hier den Essayband zur HR-Ausstellung in Berlin. Dort wird auch dieses Thema angesprochen. Wenn ich mich recht entsinne, wird dort auch die Frage des Staatstyps erläutert. ICh schau da mal was ich diesbezüglich finden kann. Gruß --Finanzer 10:21, 3. Nov. 2006 (CET)
Ursprung von Deutschland und Österreich
"Das Heilige Römische Reich ist der Ursprung der heutigen Nationalstaaten Deutschland und Österreich." Politisch? Geografisch? Was ist mit Tschechien, Italien,… polemisch und inkorrekt, bitte abändern.
Das Heilige Römische Reich ist der Ursprung der heutigen deutschsprachigen Nationalstaaten Deutschland, Liechtenstein, Luxemburg, Österreich und Schweiz. Warum werden hier einige Nationen nicht genannt?
- Das HRR Ursprung der Schweiz, interessante These. Die Eidgenossenschaft nahm seit dem frühen 15. Jh,. am Gechehen nicht mehr teil. Da sehe ich doch recht wenig Veranlassung die heutige Schweiz in diese Reihe aufzunehmen. Bei Luxemburg und Liechtenstein verhält es sich ähnlich. --Finanzer 11:39, 10. Nov. 2006 (CET)
- ... formell gehörte z.B. die Schweiz aber durchaus noch zum Reichsverband, ebenso wie zahlreiche andere Gebiete, die heute nichts mit den genannten Staaten zu tun haben. Vorschlag: wieso lassen wir den Satz mit den Nationalstaaten nicht einfach weg? IMHO könnte man das Alte Reich nämlich als ziemlichen Gegenentwurf zum nationalstaatlichen Prinzip verstehen. Und eine wirkliche Kontinuität sehe ich persönlich eigentlich nicht. Gruß Eribula 22:53, 12. Nov. 2006 (CET)
- Wo steht in dem Satz etwas von Kontinuität? Und auch wenn die Schweiz bis 1648 zum Lehensverband gehörte, kann man noch lange nicht sagen, dass sie sich deshalb selbst in als einer der Nachfolger des Reiches sehen. Und dies ist bei Ö und D doch etwas anderes. Und das heutige Deutschland ist ja auch nicht plötzlich 1990 aus dem Nichts entstanden. Insofern ist dieser kurze Satz berechtigt. Alles andere wird lang und breit im Artikel selbst auseinanderklamüsert. Wenn dir da noch etwas fehlt, bitte ich um einen Hinweis, dann ergänze ich es gerne. --Finanzer 23:05, 12. Nov. 2006 (CET)
- Das Wort "Ursprung" suggeriert ja eine Kontinuität. Wozu ist der Satz denn überhaupt gut, wenn nicht eben diese verdeutlicht werden soll? Das heutige Deutschland ist nicht aus dem Nichts entstanden, aber es hat seine Ursprünge im 19. Jahrhundert und nicht in der Frühen Neuzeit, ganz einfach. Oder wo siehst Du Überschneidungen mit heutigen Nationalstaaten? Das Gebiet alleine kann es ja nicht sein. Eribula 23:38, 12. Nov. 2006 (CET)
- Ursprünge im 19. Jahrhundert sehr interesante These. Vll. solltest du das auch mal den Autoren mitteilen die unter anderem unten im Artikel angegeben wurden. Ich lese da irgendwie sehr häufig andere Aussagen. Stichwort: Föderalismus z.B. --Finanzer 23:42, 12. Nov. 2006 (CET)
- Wir reden aneinander vorbei. Mir geht es darum eine Kontinuitätslinie zum Nationalstaat zu vermeiden, wie sie von der nationalstaatlich geprägten Geschichtsschreibung suggeriert wird. Das Alte Reich war ein Vielvölkerkstaat mit den Deutschen als größte Bevölkerungsgruppe. Der Nationalstaat Deutschland mit der dahinter stehenden Idee ist dies nicht mehr. Gleich gilt auch für Tschechien, auf dessen Gebiet bekanntermaßen die für das Alte Reich nicht ganz unbedeutende Stadt Prag steht usw. Eribula 10:35, 14. Nov. 2006 (CET)
Der englische Beitrag zu diesem Thema ist objektiv und historisch korrekt: "At its peak the Holy Roman Empire consisted of present-day Germany, Switzerland, Liechtenstein, Luxembourg, Czech Republic, Slovenia, Austria, Croatia, Belgium, and the Netherlands as well as large parts of modern Poland, France and Italy. At the time of its dissolution it consisted of its core territories and smaller parts of France, Italy, Poland, Croatia, Belgium, and the Netherlands. With the empire in decline, Voltaire made the famous comment that the Holy Roman Empire was "neither holy, nor Roman, nor an empire." Ich würde vorschlagen, die Übersetzung im deutschen Artikel zu übernehmen. HRR und Ursprung von "Nationalstaaten" - das scheint mir so oder so ein Widerspruch in sich.
Navigation
Von Deutscher Bund bis Zeit des Nationalsozialismus sind rechts in den Boxen so Pfeile zur Navigation durch die deutsche Geschichte. Kann man das hier auch einrichten, so dass es hier beginnt? Ich hätte es auch selber gemacht, aber er ist gesperrt. --Möchtegern 22:25, 4. Nov. 2006 (CET)
- Nein kann man nicht und den Pfeile-Unfug habe ich bei den anderen Artikel wieder entfernt. --Finanzer 14:24, 5. Nov. 2006 (CET)
- Warum?--Möchtegern
- Weil es sinnfreier Klicki-Bunti-Unfug ist. Oder gibt es einen sachlichen Grund solches Zeugs in die Artikel einzubauen? --Finanzer 18:33, 5. Nov. 2006 (CET)
- Damit der Leser einfach und schnell durch die verschiedenen Abschnitte der deutschen Geschichte navigieren kann. Allerdings könnte man sich vielleicht die kleinen Flaggen da sparen. Da geb ich dir Recht. --Möchtegern 18:42, 5. Nov. 2006 (CET)
- Ich dachte eigentlich, dass hier was zum Lesen angeboten werden soll und nicht zum Navigieren. Aber so kann man sich über die Ziele dieses Projektes täuschen. --Finanzer 19:03, 5. Nov. 2006 (CET)
- Naja, wenn man hier nicht navigieren sollte gäbe es wohl weder Navigationsleisten noch überhaupt Links. --Möchtegern 21:12, 5. Nov. 2006 (CET)
- Du sagst: es gibt bereits Links. Die Navileisten könnten meinetwegen auch in die Tonne. --Finanzer 21:59, 5. Nov. 2006 (CET)
- Deinetwegen. Meines Wissens nach ist es aber Konsens, dass die Navileisten bestehen bleiben. Und einen vernünftigen Grund, warum es die Pfeile nicht geben sollen, sehe ich immer noch nicht. --Möchtegern 22:04, 5. Nov. 2006 (CET)























