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Menschenrechte

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Der Artikel Menschenrechte gehört zur Kategorie: Menschenrechte, Grundrechte, Philosophie der Aufklärung, Liberalismus, Wertvorstellung
Menschenrechte bezeichnen ein Konzept, nach dem allen Menschen universelle Rechte zustehen. Das Bestehen von Menschenrechten wird heute von fast allen Staaten der Erde prinzipiell anerkannt, in der Philosophie ist sie nach wie vor Gegenstand von Debatten (Letztbegründung). Auch unter ihren Befürwortern ist der Gehalt und Umfang umstritten.

Menschenrechte sind demnach unentziehbare Rechte gegenüber der öffentlichen Gewalt, also subjektive Rechte, die im Zuge von Humanismus und Aufklärung anfangs naturrechtlich, später wissenschaftlich-rational (vernunftrechtlich) begründet wurden. Mittels Drittwirkung können Menschenrechte auch mittelbar Einfluss auf das Verhältnis zwischen Entitäten privatrechtlicher Natur entfalten. Sie stehen jedem Menschen zu, allein aufgrund der Tatsache, dass er ein Mensch ist (Universalität der Menschenrechte). Sie sind vor- bzw. überstaatlicher Natur, d. h. sie können von einem Staat zwar deklaratorisch anerkannt werden, aber ihre Gültigkeit wird von ihren Vertretern unabhängig von einer solchen Anerkennung als universal gegeben deklamiert. Im Unterschied zu Bürgerrechten gelten Menschenrechte für alle Menschen, die sich in einem Land aufhalten, unabhängig davon, ob sie dessen Staatsbürger sind, oder nicht.

Durch die Formulierung von Grundrechten in Verfassungen und internationalen Abkommen wird versucht, die Menschenrechte als einklagbare Rechte zu gestalten.

Wesen und Quellen der Menschenrechte

Die international maßgebliche Quelle für den Bestand und Gehalt der Menschenrechte ist die International Bill of Human Rights der Vereinten Nationen.International Bill of Human Rights auf der Website des UN-Menschenrechtshochkommissars Neben der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948 sind die zentralen Menschenrechtsinstrumente innerhalb dieses Korpus:

  1. der Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, sowie
  2. der Internationale Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte
Beide Pakte wurden 1966 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und traten zehn Jahre später in Kraft.

Darüberhinaus existiert eine Vielzahl von Konventionen, die den Schutz einzelner Menschenrechte eingehend regeln, so etwa

  1. die Genfer Flüchtlingskonvention
  2. die UN-Kinderrechtskonvention
  3. die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
  4. die UN-Anti-Folter-Konvention
  5. die Internationale Konvention zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung
  6. die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
  7. die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien

Dazu kommen auf den verschiedenen Kontinenten regionale Menschenrechtsabkommen. In Europa ist dies die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sie enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten. Die Konvention wurde im Rahmen des Europarats ausgehandelt, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. Juli 1953 in Kraft. Auch Afrika, der amerikanische Doppelkontinent und Asien verfügen über jeweils eigene regionale Menschenrechtsabkommen.

Universalität

Allen einzeln genannten Menschenrechten übergeordnet ist das oft als Gleichberechtigung oder als „Gleichheits-“ oder „Gleichstellungsgebot“ bezeichnete oder missverstandene allgemeine Differenzierungsverbot.

Es lautet in Konventionen und Verfassungen meist wie folgt:

Die heutige Diskussion um die Gleichberechtigung von Mann und Frau dreht sich in der Sache um diese wichtige Grundsatznorm. Dabei wird häufig eine soziale oder gesellschaftliche Gleichheit oder Gleichstellung mit dem Differenzierungsverbot der Grund- und Menschenrechte verwechselt. Die Forderung nach faktischer Gleichstellung lässt sich auf den Grundsatz der Universalität offenbar nicht stützen.

Chancengleichheit

Das Universalitätsprinzip oder Differenzierungsverbot verbietet die in ihm genannten rechtlichen Differenzierungen. Es verlangt weder Gleichheit noch deren logischen Unterfall Chancengleichheit. Chancengleichheit gegenüber dem Staat ist ein tatsächlicher Rechtsreflex der Regelung, soweit sie reicht.

(Chancen-)Gleichheit in allen auch privaten Bereichen des Lebens ist nicht Inhalt der Regelung. Sie staatlich auf diesem oder jenem Gebiet oder Teilgebiet erreichen zu wollen, kollidiert leicht und logisch unausweichlich mit der obersten Maxime der Menschenrechte, wenn nicht auf andere Kriterien als die im Differenzierungsverbot genannten abgestellt wird. Auf Rasse, Farbe, Geschlecht, Herkunft etc. darf beispielsweise niemals bevorzugend oder benachteiligend abgestellt werden. Zulässige Kriterien sind beispielsweise Krankheiten, Behinderungen, mangelnde oder überragende Begabungen usw.

Unteilbarkeit

Ergänzend zum Grundsatz der Universalität der Menschenrechte wird auch der Anspruch ihrer Unteilbarkeit erhoben. Menschenrechte müssen demnach stets in ihrer Gesamtheit verwirklicht sein. Eine Umsetzung von Freiheitsrechten ist nicht möglich, wenn nicht gleichzeitig das Recht auf Nahrung verwirklicht ist. Umgekehrt geht die Verletzung wirtschaftlicher oder kultureller Rechte, etwa Zwangsvertreibung, Verbot von Sprachen oder Entzug von Lebensgrundlagen, in der Regel auch mit der Verletzung bürgerlicher und politischer Rechte einher.

Normativer Gehalt der Menschenrechte

Bürgerliche und Politische Rechte

Freiheitsrechte

Justizielle Menschenrechte

  • Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen
  • Gerechtes Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mit gesetzlichen Richtern
  • Anspruch auf rechtliches Gehör (audiatur et altera pars)
  • Keine Strafe ohne vorheriges Gesetz (Nulla poena sine lege)
  • Unschuldsvermutung in dubio pro reo

Soziale Menschenrechte

Zu den im Internationalen Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte festgelegten Rechtsnormen gehören u. a.:

Zum Status der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte

Gegen die Existenz wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Rechte wird bisweilen vorgebracht, dass hier das althergebrachte Abwehrrecht (status negativus) in einen status positivus (Anspruch auf Gewährung positiver sozialer Leistungen) umschlage.

Die Charakterisierung bürgerlicher und politischer Rechte als reine Abwehrrechte geht jedoch ebenso fehl, wie die der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als reine Gewährleistungsrechte.

So ist etwa die Gewährleistung innerer und äußerer Sicherheit und einer unabhängig funktionierenden Justiz eine positive Staatsleistung. Diese wird jedoch weitaus überwiegend als eigentlicher Staatszweck und damit als gerechtfertigt angesehen. Ähnliches gilt für die Durchsetzung allgemeiner und freier Wahlen.

Gleichzeitig treten soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Rechte oftmals als Abwehrrechte auf. Dazu zählen die Unterlassung von Zwangsvertreibung im Zuge eines innerstaatlichen Konflikts wie auch die Respektierung des Rechts eines indigenen Volks auf Beibehaltung seiner Sprache, seines Rechtssystems oder seiner Institutionen.

Daher sehen die sogenannten Limburger Prinzipien, die 1986 von einer Gruppe von Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen erarbeitet wurden, für jedes Menschenrecht drei Arten von Verpflichtungen vor, denen der Staat nachzukommen hat:The Limburg Principles on the Implementation of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights

  1. Respektierungspflicht: Der Staat ist verpflichtet, Verletzungen der Rechte zu unterlassen;
  2. Schutzpflicht: Der Staat hat die Rechte vor Übergriffen von Seiten Dritter zu schützen;
  3. Gewährleistungspflicht: Der Staat hat für die volle Verwirklichung der Menschenrechte Sorge zu tragen, wo dies noch nicht gegeben ist.

Das Verständnis der Menschenrechte als reine Abwehrrechte erfasst lediglich die erste dieser drei Pflichten. Innerhalb des Menschenrechtssystems der Vereinten Nationen kann jedoch das umfassendere Menschenrechtsverständnis, das aus den Limburger Prinzipien hervorgeht, mittlerweile als anerkannt gelten.

Generell ist anzumerken, dass die europäische Tradition die bürgerlichen und politischen Rechte oftmals als einzig „echte“ Rechte begreift, wohingegen in Ländern, in denen Hunger oder Vertreibung oder Zugang zu Wasser brennende Probleme darstellen, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte mehr Aufmerksamkeit erfahren. So blendet etwa die Europäische Menschenrechtskonvention diesen Bereich vollständig aus, während er in der Menschenrechtscharta der Organisation für Afrikanische Einheit eine zentrale Rolle spielt.

Menschenrechtsverletzungen

Die Menschenrechte sind ihrem Wesen nach Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat. Dieser übernimmt durch die Unterzeichnung von Menschenrechtsabkommen die Verpflichtung, die Bestimmungen dieser völkerrechtlichen Verträge einzuhalten. Somit ist juristisch allein der Staat in der Lage, Menschenrechte zu verletzen. Handlungen eines Individuums gegenüber einem anderen dagegen berühren den Bereich der Menschenrechte nicht direkt.

Geschichte der Menschenrechte

Die Wurzeln der Menschenrechte in der Antike

Es gab in Europa schon früh Versuche, Staaten eine menschenrechtsähnliche Basis zu geben. Schon 624 v. Chr. wurde im antiken Athen die willkürliche Rechtsprechung eingeschränkt. Seit dem 6. Jahrhundert wurde allen Bürgern politische Mitsprache ermöglicht, zunächst nach Besitz abgestuft. In der entwickelten Demokratie wurden schließlich fast alle Ämter durch Losverfahren vergeben. Dadurch wurden bei der Postenvergabe alle gleich behandelt.

Ausgenommen waren aber alle Einwohner ohne Bürgerrechte (z. B. die Sklaven und Frauen), mithin die Mehrheit der Bevölkerung. In seinem Werk zur angemessenen Ordnung der Politik, der „Nikomachischen Ethik“, spricht Aristoteles von einem Naturzustand, der die Wesen in Herrschende und Dienende unterteilt. Man kann von einem Versuch der Durchsetzung gleicher Rechte für alle erst seit den Tagen der Aufklärung sprechen. Auch im antiken Rom finden sich basierend auf der Philosophie der Stoa erste Vorstellungen bzgl. eines allen Menschen gleich zustehenden Rechts.

Darüber hinaus bildet die ebenfalls antike biblische Vorstellung der Gottebenbildlichkeit des Menschen beiderlei Geschlechts (Genesis = 1. Mose 1, 27) die Voraussetzung für die später im Westen verbreitete Rezeption des Philosophems "Menschenrecht".

Die Menschenrechte in der Aufklärung

Die Idee der Menschenrechte und deren staatlicher Umsetzung wurde in der Aufklärung besonders von den Philosophen Thomas Hobbes, John Locke, Jean-Jacques Rousseau und Immanuel Kant geprägt.

Thomas Hobbes (1588-1679) ist zu erwähnen, obwohl er eigentlich kein Philosoph der Aufklärung ist. Es gibt bei ihm keine direkten Menschenrechtsformulierungen, vielmehr ist nicht einmal ansatzweise von gleichen, unveräußerlichen Rechten für alle die Rede. Dennoch ist er aufgrund seiner Staatsphilosophie ein Vorläufer der Menschenrechte. Nach dieser hat jeder Mensch im Naturzustand das Selbsterhaltungsrecht. Doch aufgrund der Unsicherheit und Gefahren des Naturzustandes verzichtet der Mensch auf diesen und seine damit verbundenen Naturrechte und gibt sie an den Staat ab. So gibt er dem Staat uneingeschränkte Macht und ordnet das Menschenrecht dem Staat unter. Trotz der schwachen Stellung des Menschenrechts bei Thomas Hobbes hat die Tatsache, dass es überhaupt ein solches Recht geben kann, viele Philosophen beeinflusst.

So hat John Locke (1632–1704) die Grundgedanken von Hobbes aufgegriffen. Er deutet sie aber anders, da er dem Naturzustand einen höheren, positiveren und der Bindung zum Staat einen weniger starken Stellenwert gibt. Nach Locke hat der Staat die Funktion, die Naturrechte des Menschen zu sichern und zu erhalten. Falls er dem nicht nachkommt, verliert er seine Legitimation. Locke gibt dem Staat nicht uneingeschränkte Macht, sondern fordert die Gewaltenteilung in Legislative (gesetzgebende Gewalt) und Exekutive (ausführende Gewalt), später wurde noch die Judikative (die Rechtsprechung) durch Charles de Montesquieu (1689–1755) hinzugefügt. Bei Locke sind die natürlichen Rechte des Individuums dem Staat übergeordnet und der einzelne kann sie gegenüber dem Staat geltend machen. Die Ideen von John Locke hatten großen Einfluss auf die amerikanische Unabhängigkeitserklärung.

Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) ist der erste Aufklärer, der direkt von Menschenrechten spricht, auch wenn er eine sehr spezifische Auffassung hat. Für Rousseau ist die Freiheit Grundlage für das Menschsein. Da von Natur aus alle Menschen frei und gleich sind, sollen sie dies auch im Staat bleiben. Rousseau unterscheidet dabei zwischen natürlicher, bürgerlicher und sittlicher Freiheit. Im Naturzustand, ausgestattet mit der unbegrenzten natürlichen Freiheit, ist der Mensch nicht wirklich frei, da er von seinen Trieben und seinem Egoismus beherrscht wird. Wirklich frei ist er erst, wenn er sich als sittliches Wesen frei dazu entscheidet, sich an selbst gegebene Gesetze zu halten. So verzichtet er bewusst zugunsten der sittlichen auf die natürliche Freiheit. Der Übergang von der natürlichen zur sittlichen Freiheit ist sozusagen die Vervollkommnung der Freiheit im Staat. Die Bürger, ausgestattet mit der sittlichen Freiheit, sind Basis der Gesetzgebung, denn da sie sittlich frei sind, halten sie sich an die Selbstgegebenen Gesetze. So sind die Menschenrechte bei Rousseau gegenüber dem Staat nicht einklagbar. Das Menschenrecht auf Freiheit ist die Basis des Staates, ohne das der Staat nicht denkbar wäre. Rousseaus Auffassungen spielten bei der Französischen Revolution eine große Rolle.

Ein weiterer wichtiger Mitbegründer der Aufklärung und auch der Idee des Rechtsstaates ist Immanuel Kant (1724-1804). Für ihn ist Freiheit das einzige Menschenrecht, von dem alle anderen Menschenrechte, wie Gleichheit und Selbständigkeit, abgeleitet werden. Das Recht kann nicht von der Natur des Menschen abgeleitet werden, ist also ein Vernunftrecht, das unabhängig von historischen, kulturellen, sozialen und religiösen Umständen gelten muss. Die Legitimation und vorrangige Aufgabe des Rechtsstaates ist laut Kant die Sicherung und Erhaltung der Freiheitsrechte. So kann der Staat die Menschenrechte nicht in Frage stellen, da er damit seine eigene Legitimation antasten würde. Die Menschenrechte werden zur Legitimation des Staates.

Betrachtet man die Ideen dieser Philosophen, lässt sich eine Entwicklung von der Anerkennung der Naturrechte bei Hobbes, die aber dem Staat untergeordnet werden, über die Überordnung der Menschenrechte über den Staat bei Locke, bis zur Anerkennung der Menschenrechte als Basis und Legitimation des Staates bei Rousseau und Kant erkennen.

Chronologie

Klassifizierung nach „Generationen“

Im 20. Jahrhundert hat sich die Einteilung der Menschenrechte in drei „Generationen“ eingebürgert.

Diese Einteilung ist zwar relativ gebräuchlich, nichtsdestoweniger ist sie umstritten, weil die so gezeichnete Abfolge eine unausgesprochene Wertung beinhaltet. Danach sind allein die Rechte der „ersten Generation“ „echte“ Menschenrechte, während der Menschenrechtscharakter der zweiten und dritten Generation in Zweifel gezogen wird. Zudem wird mit dem Begriff der „Generationen“ eine zeitliche Abfolge suggeriert, die nicht der geschichtlichen Entwicklung entspricht.

Erste Generation

In diese Kategorie werden zumeist die bürgerlichen Freiheitsrechte gefasst, von denen zumeist angenommen wird, sie seien reine Abwehrrechte gegenüber dem Staat, d.h. der Staat müsse, um seine Verpflichtungen zu erfüllen, lediglich Dinge unterlassen, nicht aber aktiv handeln. Da jedoch auch justizielle Rechte zumeist als Teil der „ersten Generation“ verstanden werden, obwohl die Unterhaltung eines Justizwesens vom Staat erhebliches aktives Handeln erfordert, bleibt diese Einteilung inkonsistent.

Zweite Generation

In die „zweite Generation“ werden oftmals Teilhabe- und Solidarrechte des Einzelnen bzw. einer Gruppe als Anspruchsrechte gegenüber dem Staat eingeteilt.

Dazu gehören

Dritte Generation

Der menschenrechtliche Charakter und konkrete Gehalt der Rechte der „Dritten Generation“ ist oftmals noch nicht gesichert. Hierzu gehören zum Beispiel die Rechte auf Entwicklung, Frieden, Nahrung, eine intakte Umwelt, eigene Sprache sowie auf einen gerechten Anteil an den Schätzen von Natur und Kultur. Diskutiert wird auch die Frage möglicher Eigenrechte der nichtmenschlichen Natur. Ursprung dieser Ideen sind vor allem die Länder der dritten Welt. Für die Verwirklichung dieser Rechte ist oft der weltweite Rahmen notwendig - ein Grund, warum diese Rechte heftig diskutiert werden.

Situation in Deutschland

Der Artikel 1, Absatz 2 des deutschen Grundgesetzes lautet:

Artikel 1 des Grundgesetzes, einschließlich der Bindung staatlicher Gewalt an die Respektierung der Menschenwürde (Absatz 1) und der Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte (Absatz 3), steht unter dem besonderen Schutz der so genannten Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 GG.

Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte beigetreten, der den Rang eines Gesetzes hat und im BGB l. 1973 II S. 1534 veröffentlicht ist.

Unterzeichnet wurde von der Bundesrepublik Deutschland auch die UNO-Menschenrechtsdeklaration, die das Recht auf soziale Sicherheit, Arbeit und Wohnung proklamiert. Nach dem deutschen Grundgesetz sind indessen nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts automatisch Bestandteil des Bundesrechts, weswegen diese Vereinbarung ohne Ratifikation keine innerstaatliche Wirkung entfaltet. Gleichwohl wurden derartige Rechte in einige Länderverfassungen der Bundesrepublik aufgenommen, in die Verfassung von Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bremen, was jedoch weitgehend in Vergessenheit geraten ist.

Die sächsische Verfassung erkennt beispielsweise im Artikel 7 das Recht eines jeden Menschen auf ein menschenwürdiges Dasein, insbesondere auf Arbeit, auf angemessenen Wohnraum, auf angemessenen Lebensunterhalt, auf soziale Sicherung und auf Bildung als Staatsziele an.

Menschenrechtsschutz der Vereinten Nationen

Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta)

Den Gründungsmitgliedern der Vereinten Nationen wollte es nicht gelingen, einen umfassenden Menschenrechtskatalog zu formulieren. So lassen sich in der Charta der Vereinten Nationen lediglich an bestimmten Punkten Ansätze des internationalen Menschenrechtsschutzes finden. Der Präambel besagt, dass die Völker der Vereinten Nationen den „Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut“ bekräftigen und „den sozialen Fortschritt und eine besseren Lebensstandard in größerer Freiheit“ fördern. Des Weiteren verspricht Art. 1 in den Zielen der VN, dass die Vereinten Nationen „die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen“.

Artikel 55 besagt:

„Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor der Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen

  1. die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung und die Voraussetzungen für wirtschaftliche und sozialen Fortschritt und Aufstieg;
  2. die Lösung internationaler Probleme wirtschaftlicher, sozialer, gesundheitlicher und verwandter Art sowie die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und der Erziehung
  3. die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion.“

Art. 56 besagt:

„Alle Mitgliedstaaten verpflichten sich, gemeinsam und jeder für sich mit der Organisation zusammenzuarbeiten, um die in Artikel 55 dargelegten Ziele zu erreichen.“

Art. 13 Abs. 1 Nr. b) konkretisiert den Weg, um die Umsetzung, die Entwicklung und die Kooperation zum Thema Menschenrechte wie folgt:

„Die Generalversammlung veranlasst Untersuchungen und gibt Empfehlungen ab, […] um die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung und der Gesundheit zu fördern und zur Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion beizutragen.[…]“

Art. 62 Abs. 2 autorisiert den Wirtschafts- und Sozialrat „Empfehlungen ab[zu]geben, um die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle zu fordern.“ Artikel 68 beauftragt den Rat mit der Einsetzung einer Kommission „für die Förderung der Menschenrechte“. Diese wurde im Juni 2006 neu und unter anderem Namen gegründet.

Zur Zeit der Gründung der Vereinten Nationen und somit auch zu Zeit der Entstehung der Charta der Vereinten Nationen existierten keine klaren Vorstellungen vom Konzept der Menschenrechte. Die oben genannten Vorschriften dienten vielmehr der Bereitung einer Basis für die Entwicklung und Durchsetzung von Menschenrechten. Aus rechtlicher Sicht entspricht dies mehr einer politischen Absichtserklärung als einem rechtlich bindenden Auftrag. Nach 1945 wurden diverse Menschenrechtsdeklarationen veröffentlicht und viele Mindeststandards unterschiedlichster Art für Menschenrechte entwickelt. Da die internationale Gemeinschaft sehr regelmäßig ihrer Treue zu Menschenrechtserklärungen ausdruck verleiht, gibt es Stimmen, welche in den existierenden menschenrechtlichen Mindeststandards Völkergewohnheitsrecht sehen und es somit für alle Völker bindend wäre.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)

Eine der ersten internationalen Erklärungen zu Menschenrechtsstandards wurde von der Vollversammlung der Vereinten Nationen durch eine Resolution zum Ausdruck gebracht; die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Sie wurde mit 48 Stimmen, keiner Gegenstimme und 8 Enthaltungen am 10. Dezember 1948 angenommen.

Insgesamt umfasst die AEMR (’’General Declaration of Human Rights’’) 30 Artikel. Artikel 1 und 2 beschäftigen sich mit organisatorischen Fragen. Hierauf folgt ein Katalog der Freiheitsrechte (Art. 3-20) und der politischen Betätigungsrechte (Art. 21) und der Gleichheitsrechte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereichs (Art. 22-28). Eine Eigentumsgarantie lässt sich Artikel 17 entnehmen, welcher aber in den Freiheitsrechten angesiedelt ist. Art. 29 zählt zulässige Einschränkungen der zuvor genannten Rechte auf. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber Art. 30, der unmissverständlich klarstellt, dass die genannten Einschränkungsmöglichkeiten nicht zur völligen Abschaffung oder faktischen Aufhebung der Rechte von Art. 3-28 führen kann und darf.

Die sehr weit reichende Liste von Rechten führte 1966 zu zwei wichtigen UN-Pakten: 1. Dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt)3 und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt)4.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte bilden zusammen die ’’Universal Declaration of Human Rights’’ oder die ’’Internationale Menschenrechtscharta’’, welche als Grundlage sämtlicher universeller Menschenrechtsnormierungen gelten kann.

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Nicht alle Menschenrechte wurden gleichzeitig als solche anerkannt. Aus diesem Grund unterscheidet man zwischen drei Generationen von Menschenrechten. Mit den Rechte der ’’1. Generation’’ waren die liberalen Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, die klassischen bürgerlichen und politischen Freiheitsrechte gemeint, wie sie seit der französischen Revolution eingefordert worden waren. Die Rechte der ’’2. Generation’’ markieren die – durch die industrielle Revolution entstandenen – wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. Rechte der dritten Generation bezeichnen Recht, welche umfassender sind und sich quasi über andere Rechte legen, wie z.B. das Recht auf Entwicklung, Frieden, Schutz der Umwelt, Partizipation, Kommunikation, Selbstbestimmung. Das Konzept der Drittgenerationsrechte und die Rechte an sich sind in der Literatur umstritten, wurden aber ab 1969 von den Vereinten Nationen aufgegriffen.

Rechte und Freiheiten im Zivilpakt

Viele der Rechte und Freiheiten im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte existierten schon in der AEMR. Diese Rechte und Freiheiten sind unter anderem:

  • „Gleichstellung von Mann und Frau bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten […] Rechte“ (Art. 3)
  • Das „angeborene Recht auf Leben“ (Art. 6)
  • Das Verbot der Folter (Art. 7)
  • Das Verbot der Sklaverei (Art. 8)
  • Das „Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit“ (Art. 9, Abs. 1)
  • Das Gebot jeden „bei seiner Festnahme über die Gründe der Festnahme zu unterrichten“, ihn einem Richter vorzuführen und ihm eine Anhörung vor einem Gericht zu ermöglichen (Art. 9, Abs. 2, 3, 4)
  • Das Recht sich „frei zu bewegen“ (Art. 12)
  • Das Recht „vor Gericht gleich“ zu sein. (Art. 14)
  • Die Garantie einer Vielzahl von strafrechtlichen Mindeststandards (Art. 14, 15)
  • Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 18)
  • Das Recht „sich friedlich zu versammeln“ (Art. 21)
  • Das Recht „sich frei mit anderen zusammenzuschließen“ (Art. 22)
  • „Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen“ (Art. 23 Abs. 2)
  • Die Garantie einer Vielzahl von Rechten speziell für Kinder (Art. 24)
  • Das Recht bei Wahlen wählen zu könne oder auch selbst gewählt zu werden (Art. 25 b))
Rechte der Staaten die garantierten Rechte und Freiheiten einzuschränken

Art. 4 hält eine Ausnahme von den garantierten Rechten vor, welche Staaten unter bestimmten Fällen nutzen können. Ein Beispiel für die Einschränkungsmöglichkeit von Rechten ist der öffentliche Notstand. Allerdings sind auch der Nutzungsbreite des Art. 4 über Art. 4 Abs. 2 Grenzen gesetzt denn von dieser Regelung ausgenommen sind das Recht auf Leben, das Folterverbot, das Sklavereiverbot, das Recht der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie mehrere juristische Freiheitsrechte und Garantien. Des Weiteren muss ein Staat, sobald er die garantierten Rechte im Rahmen von Art. 4 einschränken will, den Generalsekretär der Vereinten Nationen informieren.

Durchsetzbarkeit der Rechte und Freiheiten des Zivilpakts

Die praktische Durchsetzbarkeit der Rechte aus internationalen Verträgen gestaltet sich in der Regel recht schwierig. Der Internationale Gerichtshof kann Recht über die Staaten sprechen und somit auch Urteile verhängen. Dies allerdings nur, wenn der betreffende Staat hierin eingewilligt hat.

Erkennbar ist, dass die Schöpfer des Paktes diverse Durchsetzungsmechanismen im Text andachten. Verschiedene Artikel sehen spezielle Verpflichtungen für die Vertragsparteien des Paktes vor. So sind die Staaten gem. Art. 2 Abs. 1 dazu verpflichtet, die garantierten Rechte zu anzuerkennen und zu gewährleisten. Auch müssen die Staaten gem. Art. 2 Abs. 2 „die notwendigen Schritte unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind.“ Auch sind die Staaten über Art. 2 Abs. 3a) dazu verpflichtet wirksame Beschwerdemöglichkeiten für den Fall der Verletzung des Paktes zu schaffen. Aus diesen Vorschriften geht somit hervor, dass die Verfasser des Paktes die in ihm verbrieften Rechte nicht auf dem Niveau von Absichtserklärungen oder Hoffnung ruhen zu lassen.

Menschenrechtsschutz in weiteren internationalen Abkommen

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist zwar weder juristisch bindend für die Staaten, noch gibt es keine über den Staaten stehende Gewalt, die die Einhaltung der Menschenrechte durchsetzen könnte, trotzdem hat sie politisch und moralisch ein sehr großes Gewicht. Ihre Bestimmungen sind in viele nationale Verfassungen aufgenommen worden. Viele Konventionen und Verträge, die seit 1948 abgeschlossen wurden, gehen von den in der Erklärung enthaltenen Definitionen aus.

Die beiden internationalen Pakte über Bürgerliche und Politische Rechte, sowie über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte und die spezialisierten Konventionen haben den Rang internationaler Abkommen, sind also bindende Rechtsakte. Die Überwachung ihrer Einhaltung geschieht in den zuständigen Gremien des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte. Zu diesen Vertragsorganen (Treaty bodies) gehören: Der UN-Menschenrechtsausschuss, der UN-Ausschuss über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, der Ausschuss zur Abschaffung aller Formen rassischer Diskriminierung, der Frauen- und der Kinderrechte aus. Mit der Unterzeichnung der jeweiligen Abkommen verpflichten sich die Staaten dazu, periodisch über die Einhaltung ihrer menschenrechtlichen Pflichten Bericht zu erstatten. Üblicherweise beträgt der Berichtszeitraum fünf Jahre. Parallel zu den Staatenberichten können Nichtregierungsorganisationen alternative Berichte einreichen, die von den Ausschüssen in zumeist berücksichtigt werden. Als Resultat veröffentlicht der jeweilige Ausschuss nach Begutachtung des Regierungsberichts eine Reihe von abschließenden Beobachtungen (concluding observations) und Empfehlungen (recommendations) an die jeweilige Regierung. Dieses Mittel ist zwar ein sehr weicher Sanktionsmechanismus, dennoch hat er in vielen Fällen seine Wirksamkeit bereits bewiesen.

Für den Fall des Internationalen Pakts über Bürgerliche und Politische Rechte existiert darüber hinaus die Möglichkeit der Individualbeschwerde beim Genfer Menschenrechtsausschuss. Ähnliches wird auch für den Sozialpakt angestrebt, das dazu benötigte Zusatzprotokoll („Draft optional protocol“) ist jedoch noch nicht angenommen.

Auf europäischer Ebene wurde mit der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg geschaffen. Seit 1998 kann - ähnlich wie bei einer nationalen Verfassungsbeschwerde - jeder Einzelne gegen eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention klagen. Daneben können auch die Mitgliedsstaaten gegenseitig auf Einhaltung der Konvention klagen (per so genannter Individual- oder Staatenbeschwerde). Ein derartiges Rechtsschutzsystem ist für internationale Menschenrechtskonventionen außergewöhnlich. In der Bundesrepublik Deutschland steht die Europäische Menschenrechtskonvention im Rang eines einfachen Gesetzes. In Österreich dagegen genießt die Konvention Verfassungsrang. In der Schweiz stellt die EMRK direkt anwendbares Recht dar. In Norwegen sichert das Gesetz in Bezug auf die Stärkung des Status der Menschenrechte im norwegischem Recht vom 21. Mai (Gesetz Nr. 30) 1999[LINK] dass die EMRK anderen gesetzlichen Bestimmungen übergeordnet ist. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland kodifizierte im Human Rights Act 1998 die Stellung der EMRK.

Für den amerikanischen Doppelkontinent erfüllt der Interamerikanische Menschenrechtsgerichtshof (Inter-American Court of Human Rights/Corte Interamericana de Derechos Humanos) eine ähnliche Funktion.

Auf dem afrikanischen Kontinent gibt es seit 1981 die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker.

Durchsetzungsprobleme und Kritik

Kritiker bemängeln, dass die Menschenrechte der europäischen Philosophie entspringen und nicht direkt auf andere Kulturkreise anwendbar seien. Weiter wird behauptet, die Menschenrechte seien eine Konstruktion des „Westens“ und dienten nur der Stärkung der Machtposition der herrschenden Eliten. Als ein Vertreter dieser Richtung kann Slavoj Žižek betrachtet werden. Er behauptet, dass das „apolitische“ Berufen auf die Neutralität der Menschenrechte offenkundig eine Fiktion sei – in der gegenwärtigen Konstellation diene der Bezug auf die Menschenrechte der Neuen Weltordnung, die von den USA dominiert werde.[LINK] Allerdings sollte sich diese kritische Position nach den eigenen Werten und deren Gültigkeit für alle Menschen befragen lassen, um den luftleeren Raum abstrakter Vorwürfe, Vorurteile und Gegenvorwürfe zu verlassen.

Die Menschenrechte seit dem 11. September 2001

Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 ist zu beobachten, dass im Zuge des weltweiten Kampfes gegen den Terrorismus in vielen Staaten, vor allem denen der westlichen Welt, gewisse Menschenrechte stark eingeschränkt oder missachtet werden.

Vor allem ist das Recht auf Privatsphäre betroffen, da zur Auffindung und Bekämpfung von Terroristen häufig Überwachungsmethoden legalisiert werden, die das Brief- und/oder Telekommunikationsgeheimnis oder die Unverletzlichkeit der Wohnung außer Kraft setzen (siehe auch Lauschangriff).

Des Weiteren werden von den USA in Guantanamo Bay mutmaßliche Terroristen sowie Gefangene aus dem Afghanistan-Krieg ohne Gerichtsverhandlung und unter Missachtung der Genfer Konventionen gefangen gehalten.

Im September 2006 wurde in den USA der Military Commissions Act verabschiedet, der es dem Präsidenten erlaubt, gegenüber ausländischen Verdächtigen "verschärfte" Verhörmethoden im In- und Ausland anzuwenden. Nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen sind diese Methoden als Folter zu wertenPressemitteilung von Amnesty International: Congress rubber stamps torture and other abuses.

Zitate

Auszüge aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO:

  • "Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit (Art.22)
  • Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. (Art.23)
  • Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.(Art. 24)
  • Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.(Art.5)
  • Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände." (Art. 25)

Literatur

  • Nicole Janz, Thomas Risse (Hrsg.): Menschenrechte – Globale Dimensionen eines universellen Anspruchs. Nomos Verlag, 2007. ISBN 3832922792 [LINK]
  • Mellie Uyldert: Amnesty international Jahresbericht 2003. ISBN 3596158729
  • Heike Alefsen, Wolfgang Behlert, Stefan Keßler, Bernd Thomsen: 40 Jahre für die Menschenrechte. ISBN 3472047380
  • Thomas Göller (Herausgeber): Philosophie der Menschenrechte. Cuviller Verlag
  • Heiner Bielefeldt: Philosophie der Menschenrechte. Grundlagen eines weltweiten Freiheitsethos. Primus Verlag.
  • Christina Arndt: Die Menschenrechte - partikularistische Ansätze zur Begründung ihrer Universalität [LINK]

Weblinks

Dokumente und Abkommen

  • Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte
  • Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte
  • Europäische Menschenrechtskonvention

Organisationen und Infos

siehe Hauptartikel: Liste der Menschenrechtsorganisationen

Weiterführende Fachinformationen

Quellen

simple:Human rights zh-min-nan:Jîn-kôan


Diskussion der Autoren über den Artikel: Menschenrechte


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Fragen zu den Menschenrechten

Widerspricht die Todesstrafe den Menschenrechten ?? rho

Ja. Schau in eines der Zusatzprotokolle zur Europ. Menschenrechtskommission, da stehts drin. --Onkel Joe 18:28, 5. Jun 2006 (CEST)

Armut

Welchem der Menschenrechte widerspricht Armut? Dem auf Leben? Oder dem auf freie Entfaltung? (Gibt es ein Recht auf Wohlstand? Verletzt das Mönchsgelübde der Armut die Menschenrechte?) Ich würde den Eintrag "Armut" an dieser Stelle entfernen. --195.33.105.17 14:10, 12. Feb 2004 (CET)

Ich würde diese Frage folgendermaßen beantworten:

Armut widerspricht Artikel 22 (Recht auf soziale Sicherheit), Artikel 23 (Recht auf Arbeit, gleichen Lohn) und Artikel 17 (Recht auf Eigentum). Wenn jemand Armut freiwillig wählt, wie bei einem Armutsgelübde, denke ich, macht er vom Recht auf Eigentum keinen Gebrauch, braucht aber sehr wohl das Recht auf soziale Sicherheit. Da für sorgt dann hoffentlich das Kloster des Mönchs. (cc)

Ein Mönchsgelübde, sofern es nicht unter Zwang abgelegt wird, verstößt natürlich nicht gegen die Menschenrechte. Die Menschenrechte verpflichten Staaten. Diese müssen die Rechte respektieren, bzw. schützen und implementieren. Was jemand mit sich selbst macht, ist dessen eigenes Bier. --Jrohr 10:42, 6. Sep 2005 (CEST)

--und ganz einfach noch was: Armut verstößt gegen die Würde des Menschen!--HorstTitus 15:08, 14. Jul 2006 (CEST)

Der obere Schreiber bezieht sich vermutlich auf das Grundgesetz. Die maßgebliche Quelle für den Gehalt und Bestand der Menschenrechte ist jedoch der International Bill of Human Rights. Zu diesen gehören insbesondere die beiden Pakte über Bürgerliche und Politische, sowie über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte

Armut betrifft in erster Linie Art. 11 des Paktes über Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Dieser Behandelt das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, einschließlich des Rechts auf Nahrung. Was dies im Konkreten bedeutet, kannst Du z.B. in diesem Bericht nachlesen, Abschnitt "The Right to Food and State Obligations".

--Jrohr 13:17, 18. Apr 2005 (CEST)

Äh, was soll das jetzt? Woher stammt der Text? Siehe Wikipedia:Urheberrechte beachten--Johannes Rohr Johannes Rohr 14:57, 3. Apr 2006 (CEST)

Kritik

Nur weil Menschenrechte nicht eingehalten und als Vorwand mißbraucht werden, heisst das noch lange nicht, dass sie keine Gültigkeit haben müssten. Die Dargestellte Kritik wirft ziemlich viel durcheinander. (Vorstehender nicht signierter Beitrag stammt von JakobVoss (JakobVoss • Beiträge) 14:30, 18. Mai 2004 (CEST))--Addicted/Signatur 2006 (Addicted) 18:17, 13. Jul 2006 (CEST)

Mögliche Argumente

  • Sie passen nicht auf andere Kulturkreise
  • Sie sind inhaltlich falsch (z.B. "Ein bischen Folter ist doch nicht so schlimm")
  • Es ist nicht definiert was ein Mensch ist (z.B. "Föten sind keine Menschen, haben also keine Rechte")
  • Es gibt keine universellen Rechte einzelner, was zählt ist die Gemeinschaft (Utilitarismus)
  • Sie sind praktisch nicht durchsetzbar, da viel zu hoch gegriffen
(Vorstehender nicht signierter Beitrag stammt von JakobVoss (JakobVoss • Beiträge) 14:30, 18. Mai 2004 (CEST))--Addicted/Signatur 2006 (Addicted) 18:17, 13. Jul 2006 (CEST)

reiche....und höhere kulturen werden höher gestuft reiche,..... werden vor gericht besser beschützt als beispielsweise punks (Vorstehender nicht signierter Beitrag stammt von 217.82.179.229 (217.82.179.229 • Beiträge) 18:19, 16. Feb 2006)--Addicted/Signatur 2006 (Addicted) 18:17, 13. Jul 2006 (CEST) ____________________________________________________________________________________________________

Dass die Menschenrechte universell sind, ist purer Quatsch. Die Menschen haben nur die Rechte, die andere Menschen ihnen zugestehen. So sieht die Realität aus. Es ist zwar ein gutes Konzept, alle Menschen gleich zu behandeln, aber durch die Begründung, dass die Menschenrechte universell wären, wird es unnötig lächerlich gemacht. (Vorstehender nicht signierter Beitrag stammt von 89.49.152.131 (89.49.152.131 • Beiträge) 06:53, 13. Jun 2006)--Addicted/Signatur 2006 (Addicted) 18:17, 13. Jul 2006 (CEST) {{subst:unsigned

Scheinargumente

  • Die USA führt unter dem Vorwand der Menschenrechte Krieg
-- JakobVoss 14:30, 18. Mai 2004 (CEST)

Gibt es nicht auch ein Recht auf Privatsphaere? Zaehlt das zu den Menschenrechten oder ist das nur in der westlichen Kultur so? (Vorstehender nicht signierter Beitrag stammt von 217.187.59.143 (217.187.59.143 • Beiträge) 13:43, 21. Jun 2004)--Addicted/Signatur 2006 (Addicted) 18:27, 13. Jul 2006 (CEST)

Menschenpflichten (Weblink)

Ich habe den Weblink zu der Allgemeinen Erklärung der Menschenpflichten wieder entfernt, da es sich bei diesem Dokument "nur" um einen Vorschlag handelt, der IMHO keinerlei völkerrechtliche Bedeutung hat. Außerdem gibt es in diesem Artikel schon (IMHO zu) viele Weblinks. Ich wäre jedoch einem Artikel zum thema Menschenpflichten, und in diesem Rahmen auch gleich einen Artikel zur Organisation InterAction Council sehr wohl gesonnen. --Addicted/Signatur 2004 14:58, 24. Aug 2004 (CEST)

Ich fand, dass der Gegensatz Pflichten versus Rechte zumindest im Weblink sein sollte, solange es noch keinen dementsprechenden Artikel gibt.--Ot 15:02, 24. Aug 2004 (CEST)

Wie gesagt, da es sich um einen Vorschlag "irgendeiner" (zumindest mir, aber das soll hier nichts heißen, unbekannten) Organisation aus dem Jahr 1997 handelt, der scheinbar bis heute keinerlei Berücksichtigung/Aufmerksamkeit erhalten hat, bin ich der Meinung, man sollte diesen hier nicht so kommentarlos zu den Weblinks dazuklatschen. Schreib doch zumindest einen kurzen Stub Menschenpflichten, der erklärt worum es dabei geht, und häng diesen Artikel hier unter "Siehe auch" rein. (Denn ich fürchte, wenn du den Artikel nicht schreibst, wird es noch lange niemand tun.) --Addicted/Signatur 2004 15:15, 24. Aug 2004 (CEST)

Weblinks: Zizek

Die folgenden Links scheinen mir nicht so ganz auf die Seite zu passen: -- Duesentrieb Duesentrieb 20:42, 16. Sep 2004 (CEST)

++++++ Zur Diskussion: Überarbeitung Ratio vom 20.12.04+++++

Nachdem Stechlin meine Überarbeitung kommentarlos :-( rückgängig gemacht hat, stelle ich die Neufassung hier im Wortlaut zur Diskussion:


Jetzt zwecks Kürzung der Diskussionsseite nur noch der Link: http://de.wikipedia.org/w/i... Der Fall scheint ja erledigt zu sein --Ratio 17:30, 3. Feb 2005 (CET)

++++++ Zitat Ende ++++++

Wie man leicht sieht, liegen meine Änderungen/Ergänzungen ganz auf der Ebene der bisherigen Beitragsentwicklung. Sie zielen auf Präzisierung und Systematierung der Menschenrechte, die Verdeutlichung, daß es sich um Grundsatz um ABWEHRrechte handelt, eine verbesserte Gliederung (Kritik und Probleme nach unten), Beseitigung eines Rechtsirrtums (Verhältnis Völkerrecht, Bundesrecht, Landesrecht) und einer polemischen Randbemerkung (Kissinger) sowie einige Linkergänzungen.

Mein Vorschlag lautet, künftig von dieser Version auszugehen -Ratio 13:56, 22. Dez 2004 (CET)

Wiederherstellung Neufassung Ratio

Nachdem sich kein Widerspruch erhoben hat, habe ich die oben zitierte und zur Diskussion gestelle überarbeitete Fassung vom 20.12.04. wiederhergestellt.

Ich habe dabei nach bester Kraft versucht, die kleineren Änderungen und Ergänzungen, die aufgrund des Reverts am alten Artikel vorgenommen wurden, in die Neufassung einzubauen (Kindersoldaten, Abtreibung, Ergänzungen im historischen Teil).

So etwas ist sehr mühsam und ich hoffe, nichts übersehen zu haben.

Stechlin und evtl. auch anderen, die mit dem Gedanken spielen, Beiträge komplett zu revertieren, sind auch aus diesem Grunde die Wikipedia-Regeln ans Herz zu legen:

"Es kann sinnvoll sein, eine frühere Version eines Artikels wiederherzustellen, vor allem um einen Akt von Vandalismus rückgängig zu machen.
...

Empfehlung: Außer im Fall von Vandalismus, wenn etwa der Inhalt einer Seite gelöscht wurde oder durch Unsinn ersetzt wurde, sollte man Wiederherstellungen nach Möglichkeit vermeiden. Wenn du ohne Diskussion die Änderungen eines anderen Benutzers rückgängig machst, entsteht daraus sehr leicht ein Edit-War. Ändert jemand deiner Meinung nach einen Artikel zum schlechteren, sprich zuerst den Benutzer auf seiner Diskussionsseite oder auf der Diskussionsseite des Artikels darauf an, begründe, was dir nicht passt und versuche, einen Kompromiss zu finden."

"Den Menschenrechten widerspricht: Abtreibung & Euthanasie"

80.121.71.155 fügte unter o.g. Überschrift die Punkte Abtreibung und Euthanasie ein ([LINK]). Ich bin der Meinung diese Punkte sind Potential für Diskussionen, daher will ich sie nicht so einfach löschen. Der Punkt Abtreibung ist aus streng katholischer Sicht sicher ein Vergehen gegen die Menschenrechte, aus wissenschaftlicher Sicht stellt sich - wie immer wieder bei diesem Thema - ab wann handelt es sich um "menschliches Leben". Der Punkt Euthanasie wirft wiederum die Frage auf, ob es nicht das "Recht" eines Menschen auf eine würdiges Ende seines Lebens für sich reklamieren darf.
Wie sieht die Sicht der bekannten Menschenrechtsorganisationen zu diesem Thema aus?
--Addicted/Signatur 2004 12:53, 23. Dez 2004 (CET)
Gerade eben wollte ich die Abtreibung da rauslöschen und stieß hier auf die Diskussion - Ich denke, man kann v.a. die Abtreibung, auch unter Bezug auf Wikipedia-eigene Artikelkonsistenz, rausnehmen, denn ganz am Anfang schreiben wir ja "Menschenrechte sind Rechte, die jedem Menschen von Geburt an zustehen." (Hervorhebung von mir). Das mag jetzt technisch und spitzfindig klingen, aber so ist das in der Abtreibungsdebatte halt auch tatsächlich, doch die Abtreibung findet eben vor Geburt statt und kann also schon qua definitionem kein Menschenrechtsbruch mehr sein. Diese Argumentation ist auch politisch schon öfters vorgebracht worden und, wie ich glaube, auch ein Refertigungsgrund für die bundesdeutsche § 218-Regelung.
Zusammenfassend denke ich, sollte man diese beiden Punkte, da strittig, zur Kritik stellen und nicht dort, wo sie jetzt (11.01.2005) sind, lassen.
Mach ich mal gleich! -- Marilyn.hanson 17:22, 11. Jan 2005 (CET)

Fein. Viel Diskussion war hier ja nicht wirklich, und ich hätte es ganz rausgelöscht, aber ich denke deine Umformulierung ist vielleicht sogar besser. Danke. --Addicted/Signatur 2005 10:20, 12. Jan 2005 (CET)

Was ist eigentlich mit Selbstbestimmung, bzw. dass Kinder nicht aufgrund der Religion verstümmelt werden? Zum Beispiel die Beschneidung von Mädchen in Afrika. Und sollte nicht ein Absatz hinzukommen über den Konflikt von diesen Menschenrechten, und Religionen, die davon abweichen?

Review

Artikellänge

Der Artikel ist mit der Zeit ziemlich lang geworden. Macht es Sinn, einzelne Teile (wie z.B. die Geschichte der Menschenrechte) auszugliedern und in einem eigenen Artikel unterzubringen? Das würde zu mehr Übersichtlichkeit führen. -- Clarissa 11:22, 4. Aug 2005 (CEST)

Wenn Du Lust dazu hast, mach' Dich an die Arbeit. Das ist einfach ein monströses Thema. Dem eine gute Struktur zu geben, ist eine Wissenschaft für sich.--Jrohr 11:43, 4. Aug 2005 (CEST)

Gut, wenn keiner etwas dagegen hat, merke ich es mir. -- Clarissa 12:19, 4. Aug 2005 (CEST)

Die Menschenrechtspreise könnten ein eigenes Lemma erhalten --StillesGrinsenStillesGrinsenQS-Mach mit! 22:53, 6. Jan 2006 (CET)

Lemma im Plural oder Singular?

Ich finde es gut, dass das Lemma im Plural steht ("Menschenrechte"), weil man sich eigentlich immer auf den Plural bezieht. Ist es aber nicht Grundsatz von WP, Lemmas im Singular zu schreiben? Siehe dazu: Singularregel (Namenskonvention). Da diese Regel umstritten zu sein scheint, habe ich nicht sofort geändert und verweise auf die beiden Diskussionsseiten, die bei der Singularregel angegeben sind. --Guisquil 17:27, 14. Mär 2006 (CET)

Oh Gott - bitte nicht schon wieder! Nein. Hier kein Singular! Bittebittebittebitte! Das wäre grob sinnentstellend. "Menschenrecht" im Singular bezieht sich stets auf ein spezifisches Recht - z.B. "(Menschen)Recht auf Nahrung". Man wird - vermutlich, hoffentlich - in keiner Enzyklopädie auf diesem Globus dieses Lemma im Singular finden, Wikipedia mag zwar innovativ sein, aber das Erfinden von Unsinns-Lemmata anstatt eingeführter Begriffe ist nicht unbedingt ein Qualitätsnachweis! --Johannes Rohr Johannes Rohr 19:16, 14. Mär 2006 (CET)

dann muessts auch 'vereinte nation' statt 'vereinte nationen' heissen. --Addicted/Signatur 2006 (Addicted) 19:26, 14. Mär 2006 (CET)

Weblinks

Menschenrechtsorganisationen

Sollten m.E. nur in "ihrem" Wikipediaartikel einen weblink bekommen. Wer keines Wikipediaartikels wert ist , hat auch hier keinen weblink verdient. -- Rainer Bielefeld Rainer Bielefeld 17:43, 11. Apr 2005 (CEST)

Klassifizierung der Menschenrechte

Woher kommt die hier verwendete Einteilung in "Freiheitsrechte", "Justizielle Rechte" und vermeintlich umstrittene "Soziale Rechte"?

Der internationalen Praxis widerspricht dies, dort werden die Menschenrechte in

  1. bürgerliche und politische, sowie
  2. wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

eingeteilt. Siehe die beiden Menschenrechtspakte aus dem Jahre 1966. Texte Verfügbar unter http://www.ohchr.org/englis...

Wenn hier eine Kategorisierung verwendet wird, dann sollte klar ausgesagt werden, woher diese stammt und wie sie sich begründet. Menschenrechte sind keine Dinge wie Äpfel, Birnen oder Steine. Es handelt sich um politische Fragen, die daher immer Gegenstand der Auseinandersetzung und der Entwicklung sein werden. Ein "Menschenrechte sind xxx" ist daher irreführend. --Jrohr 12:13, 28. Apr 2005 (CEST)

Wurzeln der Menschenrechte in der Antike

Es gab in Europa schon früh Versuche, Staaten eine menschenrechtsähnliche Basis zu geben. Schon 624 v. Chr. wurde im antiken Athen die willkürliche Rechtsprechung eingeschränkt. In dieser Demokratie wurde allen Bürgern unabhängig der Besitzverhältnisse politische Mitsprache ermöglicht. Die Ämter wurden durch Losverfahren vergeben. Dadurch wurden bei der Postenvergabe alle gleich behandelt. Ausgenommen waren die Sklaven.

Frage: Mit "alle Bürger" wer ist da gemeint? Sind Frauen Bürger?

Außerkraftsetzung von Menschenrechten nach dem 11.9.2001 / Abwehrrechte

  • In dem Artikel findet sich die Behauptung, verschiedene die Privatsphäre betreffende Menschenrechte seien nach dem 11.9.2001 in verschiedenen westlichen Ländern außer Kraft gesetzt worden. Dies ist meiner Meinung nach so nicht richtig. Denn dies würde bedeuten, dass diese Rechte von den Staaten überhaupt nicht mehr beachtet würden. Dies kann jedoch nur schwerlich behauptet werden und soll wohl auch nicht durch diese Formulierung ausgedrückt werden. Daher würde ich vorschlagen, sie durch (sehr) stark eingeschränkt zu ersetzen.
  • Ich habe das Wort ABWEHRRECHTE aus rein typografischen Gründen in Abwehrrechte geändert. Dies soll keine inhaltliche Änderung darstellen. Falls jemand aus inhaltlichen Gründen auf der Fassung in Großbuchstaben beharrt, möge er die Änderung wieder rückgängig machen. Ich finde aber eine verbale Ausdrucksform vorzugswürdig. Typografie kann sprachliche Genauigkeit nicht ersetzen. --M.Lohse 16:33, 12. Jun 2005 (CEST)

Dieser Punkt ist ein geeigneter Kandidat für eine Kürzung in Form der Weglassung. In keinem Land der Welt wurde die Menschenrechte bislang in vollen Umfang uneingeschränkt und dauerhaft in Anwendung gebracht. Wenn die derzeitige Einschränkung der Menschenrechte Niederschlag im Artikel finden soll, so wäre m.E. am besten unter "Kritik" mit aufzunehmen:

Bislang wurden die Menschenrechte auch in ihren Ursprungsländern nur unvollkommen umgesetzt. Um dem Sicherheitsbedürfnis der Bevöklerung Rechnung zu tragen zeigen sich insbes. seit dem 11.9.2001 Tendenzen zur Einschränkung. Die Frage, ob die vollständige Umsetzung in einer realen Gesellschaft duerhaft möglich ist kann zumindest derzeit noch nicht positiv beantwortet werden.

--Wolfgang G 15:56, 11. Mär 2006 (CET)

Durchsetzungsproblematik / USA

Hallo Jrohr. Du hast meine Ergänzung gelöscht mit der Begründung "Dass die USA die Todesstrafe praktizieren, ändert nichts an der prinzipiellen Notwendigkeit der Menschenrechte." Etwas derartiges würde ich auch niemals behaupten. Der Absatz heißt "Durchsetzungsprobleme und Kritik". Meine Ergänzung war keine Kritik (an den Menschenrechten) sondern die Erwähnung eines Durchsetzungsproblems. Ich wollte damit aufzeigen, daß die Durchsetzung nicht nur in China oder der Türkei ein Problem ist, sondern selbst in führenden Industrienationen, um uns Wohlstandsbürger ein wenig von unserem hohen Roß herunterzuholen. Modran 14:14, 15. Jul 2005 (CEST)

Ist im Prinzip richtig, nur war dann die Formulierung missverständlich. Anstelle von

Die Praxis der Todesstrafe in den USA, welche eindeutig den Menschenrechten widerspricht, zeige außerdem die Willkürlichkeit bei der Auslegung und Einforderung dieser Rechte.
müsstest Du dann schreiben

Die Praxis der Todesstrafe in den USA zeigt außerdem dass die Problematik der Durchsetzung von Menschenrechten auch führende Industrienationen betrifft.

Das erstere ist nämlich eine völlig andere Aussage, so als ob die USA das einzige Land mit Todesstrafe wären oder die Todesstrafenpraxis dort die weltweit exzessivste wäre (so schlimm ist es - noch - nicht. Seien wir ehrlich.)

Merke übrigens, dass ich auch die Formulierung "welche Eindeutig den Menschenrechten widerspricht" herausgenommen habe. Erstens ist das nämlich "Beweis durch Behauptung" und ist zwar als Meinungsäußerung korrekt (und ich teile diese Meinung auch), es ist aber keine belegte faktische Aussage. Zweitens gehört, wenn wir die internationalen Pakte und Konventionen nehmen, die Abschaffung der Todesstrafe bis heute zum "optionalen" Teil der Menschenrechte. Sprich: Weder in der Allgemeinen Erklärung noch in den Pakten noch in der Antifolterkonvention steht, dass die Todesstrafe eine Menschenrechtsverletzung sei. Hart aber war.

Übrigens, was mir jetzt erst auffällt: Der Konjunktive "zeige" suggeriert, dass es sich um eine Fortsetzung der Wiedergabe von Žižeks Ansichten handelt, während der Indikativ "widerspricht" dies als Deine Aussage erscheinen lässt. Was stimmt denn nu? Zitierst Du hier Žižek (dann wäre Deine Formulierung o.k, wenn Du den Konjunktiv konsequent durchhältst) oder sind dies Deine Überlegungen? Dann würde ich meine Änderung vorschlagen.

 --Jrohr 15:31, 15. Jul 2005 (CEST)

Ich kenne Zizek nicht genau genug, um behaupten zu können, daß die Aussage 100%ig seiner Ansicht entspricht, meine aber dies bei ihm herausgelesen zu haben: die USA benutzten (Konj.) die Menschenrechte als Instrument zur Disziplinierung anderer Staaten, obwohl sie selbst diese Disziplinierung nötig hätten.
Ich hätte "z.Bsp. in den USA" geschrieben, wenn sich der vorhergehende Satz nicht explizit auf die USA bezogen hätte.
"widerspricht" hätte allerdings tatsächlich im Konjunktiv stehen müssen. War wohl ein Freudscher Verschreiber, da ich speziell diese Einstellung mit ihm teile.
Ich wollte wohl zu viele Fliegen mit einer Klappe schlagen: so wie der Abschnitt momentan steht, klingt es, als müßte man Zizek kein bischen ernst nehmen. Deine Umformulierung gefällt mir jedoch besser, da sie sachlicher und unabhängig von Zizeks Kritik ist.
Der "Beweis durch Behauptung" kann gerne entfallen. Ich leite den Beweis jedoch ab aus Artikel 6.1 des IPüBuPR, dem Recht auf Leben, und der Präambel, die die Menschenrechte als unveräußerlich bezeichnet. Beides Zusammen bedeutet für mich: das Recht auf Leben kann nicht entzogen werden. Modran 17:43, 15. Jul 2005 (CEST)

:wikisource:Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte#Artikel_6 sagt allerdings
(2) In Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden ist, darf ein Todesurteil nur für schwerste Verbrechen auf Grund von Gesetzen verhängt werden, die zur Zeit der Begehung der Tat in Kraft waren und die den Bestimmungen dieses Paktes und der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes nicht widersprechen. Diese Strafe darf nur auf Grund eines von einem zuständigen Gericht erlassenen rechtskräftigen Urteils vollstreckt werden.
Ergo: Die Todesstrafe ist zwar "irgendwie" ein Problem, also nicht direkt schön, aber durch die Pakte nicht verboten. Jedenfalls solange nicht, wie der betreffende Staat nicht das Zweite Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte unterzeichnet. Das hat natürlich politische Gründe. Denn als die Pakte erarbeitet wurden, praktizierten nicht nur alle Mitglieder des Sicherheitsrats (USA, China, UdSSR, Frankreich und Großbritannien) noch die Todesstrafe sondern die Mehrzahl der Staaten. Die heute Ächtung der Todesstrafe zumindest in Europa, war noch vor wenigen Jahren alles andere als selbstverständlich. So ist dies ein Beispiel dafür, wie sich Menschenrechtsnormen beständig weiterentwickeln.

Für freie Menschen sind besondere Menschenrechte sinnlos und redundant.

Freie Menschen handeln unter der Voraussetzung, dass sie jede beliebige Handlung ausführen dürfen, solange ihnen kein anderer Mensch einen guten Grund nachweist, ihr Tun zu unterlassen. Sie lehnen es ab, sich anderen Menschen unterwerfen zu müssen, um dann auf die Gewährung von Menschenrechten hoffen zu müssen.--Freedy 20:51, 18. Nov 2005 (CET)

Definiere den Terminus "freie Menschen". Er ist ein Kaugummibegriff. --Unscheinbar 21:14, 18. Nov 2005 (CET)
Durch meine Definition wird das für Dich nicht anders. Jeder Mensch, der sich als frei ansieht, weil er sich nicht anderen Menschen unterordnet, ist frei. Man könnte auch sagen: "Jeder Mensch", denn grundsätzlich trifft jeder seine Entscheidungen selbst. Anders gehts nicht.
Wem das nicht bewußt ist, mag eine andere Vorstellung von Freiheit haben und eine andere Definition dafür. Vielleicht stellt der sich auch hin und fordert von anderen Menschen Rechte. In dieser Haltung ordnet er sich jedoch anderen Menschen unter, nämlich jenen, die darüber entscheiden sollen, ob er den Menschenrechte bekommt oder nicht. Wer sollte eine solche Bittstellung nötig haben? --Freedy 21:28, 18. Nov 2005 (CET)

OK, ich sehe dann diese obige Verlautbarung als eine Art Glaubensbekenntniss an, nicht etwa als Beitrag zum Artikel. --Unscheinbar 22:16, 18. Nov 2005 (CET)

Du glaubst, was Du glauben möchtest. Auch dazu brauchst Du keine "Menschenrechte" --Freedy 22:23, 18. Nov 2005 (CET)

Und ich glaube, dass des hier keine Diskussion darstellt, sondern eine Predigt (genazu wie die auf den anderen Diskussionsseiten, die Du in den letzten Minuten "ergänzt" hast). Predikten sind hier aber nicht hilfreich, sie stellen keine Grundlage für eine Erweiterung eines Artikels dar. Lassen wir's also. Gute Nacht, Freedy. --Unscheinbar 22:28, 18. Nov 2005 (CET)

Kein Problem, wenn Du nur zuhören magst. Ebenfalls gute Nacht!--Freedy 22:31, 18. Nov 2005 (CET)

Mein Interesse hält sich in sehr engen Grenzen. Diese Unterhaltung hatte ich schon vor 1 1/2 Jahren hier in der Wikipedia. Ich fand nur halbgare Gedanken, die nicht zuende gedacht wurden. Dies scheint mir auf das Selbe hiaus zu laufen. Wie gesagt, Gute Nacht. Ist übrigens ernst gemeint. --Unscheinbar 22:36, 18. Nov 2005 (CET)

Es steht Dir natürlich frei, selbst aufs Argumentieren in der Sache zu verzichten, wenn Du befürchtest, wieder nur halbgare Gedanken zu finden. Aber nach 1 1/2 Jahren könnte das auch besser geworden sein.--Freedy 08:11, 19. Nov 2005 (CET)

Diese Überschrift ist falsch. Menschenrechte sind ihrer Geschichte und Rechtspraxis nach Rechte gegenüber dem Staat. Bzw. es sind Verpflichtungen des Staates gegenüber den Menschen, es sind keineswegs allgemeine Regeln für das Zusammenleben der Menschen untereinander. Insofern geht die ganze "Argumentation" ("brauch' ich nicht, ich weiß auch so, mich zu benehmen") ins Leere.--Jrohr 23:05, 19. Nov 2005 (CET)
Sehe ich aehnlich. Jedoch denke ich, dass er einen wichtigen Punkt hier anschneidet. Duerfen, sollen, wollen, wenn man so will.
Sind Staaten etwas anderes als die Fiktionen von Menschen? --Freedy 21:19, 17. Apr 2006 (CEST)

Aus dem Fokus

[Leider war das Einstellen im Fokus ziemlich vergeblich und hat der Verbesserung des Artikels nicht genützt]--Jrohr Jrohr 12:12, 12. Jan 2006 (CET)

Dieser Artikel ist mittlerweile ein Monster. Er enthält viel brauchbares, wissenswertes, interessantes und sachlich richtiges, aber es haben sehr viele Autoren (mich eingeschlossen) ihre jeweiligen Anliegen "drangekleistert", sodass der Artikelaufbau eher unsystematisch ist, außerdem gibt es Doppelungen und Abschnitte, bei denen man sich fragen kann, ob sie unbedingt sein müssen. Leider leidet das Thema Menschenrechte darunter, dass jeder dazu eine Meinung hat und diese hier gerne kundtut ("Menschenrechte werden immer öfter verletzt"), aber kaum jemand hat - historisch - politisch - juristisch - philosophisch - Ahnung. Jedem, der hier mithilft, aufzuräumen und zu systematisieren, wäre ich von Herzen dankbar! --Jrohr 00:16, 6. Jan 2006 (CET)

Er ist auch offensichtlich eurozentistisch. Kulturen, die von der Weltenordnung ausgehen (oder ausgegangen sind), haben einen völlig anderen Begriff der "Menschenrechte". Wer den Sinn der Rechtsordnung darin sieht, eine kosmische Ordnung zu wahren, für den spielen "Menschenrechte" notwendigerweise eine nachrangige Rolle. Fingalo 23:10, 6. Jan 2006 (CET)
Ein Ausländer sagt Ihnen hiermit: lassen Sie die Zensur bei den Menschenrechte sein... Deutschland hat dieses recht leider absolut nicht (mein Onkel wurde aus Dachau von den Amerikanern nach 6 Monaten Aufenthalt befreit! Mein erster Schwiegervater war SS-Hauptmann. Sein Bruder SS-Oberst. Und quickvergnüter 2. Bürgermeister einer deuschen Grosstadt! Beide "demobilisiert" als sie beim Proviant der SS waren (hum! so ein Zufall)! Lasst die Menschenrechte in Frieden! Bei der Vergangenheit ist es vollkommen normal, dass es diskrepanzen gibt! 62.134.232.119 21:24, 7. Jan 2006 (CET)

Der Artikel ist auch terrazentrisch. Die Klingonen sehen diesen Begriff allein deshalb schon als diskriminierend an, weil er nur die Menschen berücksichtigt. Besserwisserhochdrei 11:26, 12. Jan 2006 (CET)

Mehr NPOV

Ich war habe "nach humanistischer Sichtweise" und später öfter "demnach" eingefügt. Auch wenn die Vertreter (zu denen ich nicht gehöre) gerne sagen, Menschenrechte seinen präpositiv - es stimmt doch nicht, man kann nicht von Rechten gleich welcher Art reden, als ob es sich um mathematische Formeln, Dreisatzlogik oder Beobachtungen handelt, die man "beweisen" kann. Rechte und Ethik sind nicht verifizierbar und falsifizierbar, und darum ist eine Aussage "Als Menschenrechte bezeichnet man die Rechte, die jedem Menschen von Geburt an zustehen" eindeutig POV. Ob man besser noch anders formuliert, ob man bei Befürwortern (immerhin ein großer Kreis, UN, Verfassungen..) einen besseren Ausdruck als "humanistisch" finden kann, mag sein, mir fällt spontan keiner ein. --Antiphon 03:16, 10. Mär 2006 (CET)

Historisch entstammt dies den Ideen der Humanität, das dürfte ziemlich genau den Punkt getroffen haben. --Webmaster@sgovd.org (Webmaster@sgovd.org) 03:39, 10. Mär 2006 (CET)

Ich hab mal einen Blick über den Tellerrand gewagt (englischer Artikel) und finde die Definiton dort prima formuliert, ich arbeite mal die dortige Formulierungen in die deutsche Version ein, damit auch sich hinter IP's versteckende Lieschen Müllers ohne Grundlagenkenntnisse es verstehen können. Hier der englische Text, wie ich ihn vorfand:

"Human rights refers to the concept of human beings as having universal rights, or status, regardless of legal jurisdiction or other localizing factors, such as ethnicity and nationality.

The existence, validity and the content of human rights continue to be the subject to debate in philosophy and political science. Legally, human rights are defined in international law and covenants, and further, in the domestic laws of many states. However, there is still a great deal of variation in how these norms are defined and upheld." --Antiphon 13:42, 11. Mär 2006 (CET)

Mir scheint, dass die von Dir eingebrachte Übersetzung dieser Formulierung deutlich über das Ziel hinausschießt. Die Feststellung, die Gültigkeit der Menschenrechte sei "Streitthema" erweckt einen falschen Eindruck. Die grundlegenden Menschenrechtspakte (UN-Zivilpakt, UN-Sozialpakt) sind von einer breiten Mehrheit aller Staaten anerkannt. Kein Staat kommt mehr daran vorbei, die grundsätzliche Gültigkeit der Menschenrechte als Prinzip anzuerkennen. Strittig sind v.a. Gehalt und Umfang - was gehört zu den Menschenrechten, was nicht, die Frage, welche Rechtsgüter Vorrang über welche anderen haben (klassisch: Nichteinmischung gegen Menschenrechtsschutz), die Frage, wie die Menschenrechte durchzusetzen sind (klassische Frage: zivil oder auch gewaltsam) etc. pp.
Das Grundprinzip der Gleichheit (im Sinne von Gleichwertigkeit) genießt dagegen - nominell - universale Anerkennung. Selbst die Taliban hätten nicht erklärt, dass Frauen weniger Menschenwürde besitzen als Männer, sondern sie haben allen Ernstes behauptet, sie würden auf ihre Art und Weise die Rechte der Frau schützen. Ein Staatsprinzip, wie es noch Aristoteles vertrat, nach welchem es geborene Herren und geborene Sklaven gebe und das auch gut so sei, kann zumindest den Buchstaben nach heute als weitestgehend überwunden gelten. --Johannes Rohr Johannes Rohr 20:00, 14. Mär 2006 (CET)

Ob es die meisten Staaten oder die meisten Menschen anerkennen und entsprechenden Druck ausüben, ändert natürlich nichts daran, dass die rationale Begründungen philosphisch umstritten sind, nicht zuletzt wegen der Frage der Letztbegründung. Ein Staatsprinzip mit nach dem Vorbild des Körpers geregelten Teilen, darunter Lenker und Sklaven und Abwehrkräfte - um mal das aristotelische Staatenmodell - anzuführen, ist eines von unzähligen staatstheoretischen Modellen, die nicht mit Menschenrechten arbeiten. Begriffe wie "überwinden" haben aber in einem neutralen Lexikon natürlich nichts verloren, ich denke es reicht festzuhalten, dass trotz Umstrittenheit auf philosphischer Ebene die Menschenrechte zumindest rhetorisch überall akzeptiert werden - ob ein Moslem oder sonst ein religiöser Mensch davon nur redet, da seine Ethik von der Religion bestimmt wird, kann mal an der Stelle getrost weggelassen werden. --Antiphon 08:26, 15. Mär 2006 (CET)

Die Formulierung "überwunden" habe ich in der Diskussion gebraucht, daher geht Deine Kritik ins Leere. Was die weltweite Anerkennung betrifft, so ist diese nicht nur rhetorisch, sondern auch völkervertragsrechtlich gegeben. So haben etwa mit Ausnahme der USA und Somalias alle Staaten der Erde die UN-Kinderrechtskonvention unterzeichnet. Die von Dir vorgebrachte Frage der "Letztbegründung" mag zwar philosophisch reizvoll sein, spielt jedoch im internationalen Menschenrechtsschutz keine Rolle. Letztendlich reicht es völlig aus, dass sich der größte Teil der Menschheit diesbezüglich einig ist. --Johannes Rohr Johannes Rohr 10:25, 15. Mär 2006 (CET)

Johannes, deine Argumentation geht insofern ins Leere, da Menschenrechte nicht nur Teil der Tagespolitik sind, sondern (Geschichte der Menschenrechte!) auch in der Philosophie, aus der sie ja gekommen sind, eine Rolle spielen. Deshalb gehört "philosophisch reizvolles", bei diesem Thema hinzu, im Gegensatz zu Themen wie, hmmm, Postleitzahlreform.

Erstens sind Philosophie und Geschichte durchaus zwei unterschiedliche Disziplinen und es geht fehl, die Menschenrechte aussschließlich als philosophische Kopfgeburten und nicht auch als Ergebnis historischer Prozesse und Kämpfe zu beschreiben. Anders gesagt: Ob Menschenrechte "legitim" sind, lässt sich auch ohne philosophische "Letztbegründung" beantworten: Sie sind es, weil sie das Ergebnis (historischer und gegenwärtiger) menschlicher Kämpfe um ein besseres Leben sind.
Zweitens geht es mir darum, dass die Relationen stimmen müssen. Eine Formulierung "von Befürwortern [der Menschenrechte]" insinuiert, "Befürworter der Menschenrechte" seien eine beliebige Partei, so wie es eben Schalke- und Bayern-Fans gibt. Tatsächlich jedoch genießen, wie gesagt, die Menschenrechte weltweit völkervertragsrechtliche Anerkennung, unbeschadet dessen, ob Vroomfondel und Magikweis sich vielleicht über die Frage der "Letztbegründung" die Köpfe heiß reden.
Drittens ist die Weiterentwicklung menschenrechtlicher Normen übrigens alles andere als politisches "Tagesgeschäft", sondern wir haben es hier mit Prozessen mittlerer Dauer zu tun. Dabei waren die zehn Jahre zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten der Menschenrechtspakte eher nicht besonders lang.--Johannes Rohr Johannes Rohr 16:06, 15. Mär 2006 (CET)

Und wenn 1942 alle Länder sich einig gewesen wären, Juden zu vergasen, wäre es wohl auch legitim gewesen? Johannes, du verwechselst legitim mit legal, und mir geht es durchaus nicht einen Primat der Philosophie in den Artikel zu setzen, sondern lediglich die philosophische Seite, aus der die Menschenrechte erst erstanden sind. Und dort war die Letztbegründung schon schon seit Erfindung der Menschenrechte ein Problem und wurde teils unterschiedlich begründet wurde (Vernunft, menschliche Grundethik usw.). Dies ist auch eine Frage der Rechtsphilosophie (präpositiv-positiv), denn immerhin "sichert" man die Menschenrechte mit solchen Charten ab. Es gibt also ein Mindestverständnis dafür , das man etwas "positiviertes" Recht braucht, siehe dazu die Prozesse gegen die Mauerschießer, die letztendlich über das Helsinkiabkommen verurteilt wurden. "Ob Menschenrechte "legitim" sind, lässt sich auch ohne philosophische "Letztbegründung" beantworten: Sie sind es, weil sie das Ergebnis (historischer und gegenwärtiger) menschlicher Kämpfe um ein besseres Leben sind." Legitim heißt nicht Legal, oder waren und sind und werden die menschlichen Kämpfe um "white power", "Tierrechte", "Islam überall" usw., "legitim", wenn sie sich mal durchsetzen?? Legal ja, aber nicht legitim. --Antiphon 10:41, 16. Mär 2006 (CET)

Weniger Hetze

Insoweit offenbar jemand die Einschränkung von Menschenrechten nach 2001-09-11 für erwähnenswert hält, möchte ich mich doch dafür aussprechen, dass diese Einschränkung nicht so allgemein dargestellt werden sollte, da es mir persönlich jedenfalls ziemlich egal ist, was der Staat mit meiner Post oder meinen Telefonaten anstellt (selbst wenn der Verfassungsschützer in alle meine Liebespriefe persönlich hinein-ejakuliert). Wesentliche Menschenrechte (wie z. B. die Folterverbot-bezogenen) sind keineswegs allgemein eingeschränkt, sondern wie bisher: Wer das Pech hat ernstlich "krank" zu werden, der kriegt dann Folter mit Narkose (z. B. EKT wird durch HRW den Russen als Menschenrechtsverbrechen vorgehalten)... Ich denke nicht, dass die Gesellschaft hier einfach davon ausgehen darf, dass es eben nicht anders ging, zumal Diagnosen wie Schizophrenie seit den 1950er Jahren heftig umstritten sind... Es gibt sogar philosophische Ansätze, nach denen es keine Unfälle gibt... Dieses alles relativiert die Bedeutung der Menschenrechte, was der Artikel nicht verschweigen darf (allein schon wegen NPOV), weil das wissentliche Auslassen dem Lügen gleichkommt. --TheMerovingian 21:33, 30. Mär 2006 (CEST)

Ehrlich gesagt kommt mir das jetzt ein wenig wirr vor und ich sehe nicht, inwiefern das der Weiterentwicklung des Artikels dient..--Johannes Rohr Johannes Rohr 10:36, 31. Mär 2006 (CEST)

Soll ich jetzt beim Verständnis nachhelfen oder was? Menschenrechte erscheinen mir eben nur als Illusion und als Mittel den Pöbel still zu halten... Menschenrechte werden weder garantiert noch geachtet, sonst würde mir jetzt gerade nicht der Schädel so widerlich schmerzen! --TheMerovingian 10:54, 31. Mär 2006 (CEST)

Nun, eine fundierte Kritik der Menschenrechte hat in dem Artikel selbstverständlich auch ihren Platz (immer unter der Maßgabe :en:WP:NOR!). Wenn Du also entsprechende Autoren und Zitate nennen kannst - nur zu. --Johannes Rohr Johannes Rohr 12:39, 31. Mär 2006 (CEST)

Lies doch einfach einmal EKT (besonders die Verlautbarung der Bundesärztekammer (siehe Linkliste unten)) und was HRW so alles für falsch hält (natürlich nur in China und Russland)... Wenn Du das mit den garantierten/unveräußerlichen Menschenrechten zusammenkriegst... Ach so: Wozu tragen die B.Rep.Deut Polizisten eigentlich noch Schusswaffen? Die tun doch sooo weh und der Nachweis, dass man erhebliches drohendes Unrecht abgewehrt hat, ist auch erst hinterher möglich! Ich versteh Euch irgendwie nich... --TheMerovingian 12:54, 31. Mär 2006 (CEST)

! Bitte ggf. konkrete Verbesserungs- und Formulierungsvorschläge, ansonsten ist hier von meiner Seite aus EOD.
Falls Du sagen willst, der Artikel sei falsch, weil ja Menschenrechte verletzt würden, dann ist das allerdings Unfug. Mit selber Berechtigung ließe sich dann die Streichung der Straßenverkehrsordnung fordern.--Johannes Rohr Johannes Rohr 13:02, 31. Mär 2006 (CEST)

OK - dann gibt es von mir auch noch ein Schlusswort: Es gehört in beide Artikel (den hier und StVO) meiner Meinung nach eine Analyse bzgl. der Wirksamkeit (quantitativ und qualitativ), weil das schließlich das eigentlich wesentliche der Artikel ist. Sonst könnte auch einer (nennen wir ihn "The Architect") ein "Schlaraffenland-Gesetz" machen, um die dümmeren Bürger glauben zu lassen, alles sei super, damit die schön ihre Steuern zahln... Von mir aus is hier jetzt auch schluss, weil offenbar an meiner Sache kein Interesse besteht. --TheMerovingian 13:26, 31. Mär 2006 (CEST)

Doch, man kann in der Tat das Konzept "Menschenrechte" erheblich kritisieren und das ist auch erwähnenswert. Es ist nur nicht gerade populär. Wenn Dich dieses Thema interessiert, lege ich Dir diesen Artikel an Herz. Frank Van Dun: Human Dignity: Reason or Desire? Natural Rights versus Human Rights --Xeer 13:49, 31. Mär 2006 (CEST)

Schankedön... Der Artikel geht gleich so los, wie mein Geschichtslehrer, als ich ihn noch verstand - vor 1990 (danach kam man sogar vor Gericht, wenn man sagte, als 15-jähriger etwas bestimmtes (ich sags hier mal nich genauer) nich gewusst zu haben)... ;) --TheMerovingian 14:17, 31. Mär 2006 (CEST)

Die Menschenrechte seit dem 11. September 2001

Wenn niemand das gut begruenden kann, warum gerade hier eine Zaesur gesehen werden soll (wenn nicht, um ein bisschen unterschwelligen Antiamerikanismus einzubringen), dann streiche ich den gesamten Absatz. Hint: Es wird auch nicht die Menschenrechtssituation in Lybien, der Schweiz oder zur Zeit des heißen Herbst behandelt. FossaFossa/Bewertung 14:30, 3. Mai 2006 (CEST)

Oh nein, das geht ja schon wieder los. Die Begründung steht im Abschnitt selbst, nämlich dass Menschenrechte im Zuge des "Krieg gegen den Terror" stark eingeschränkt oder missachtet werden. Das ist nun mal speziell in den USA zu beobachten, aber auch in Deutschland, oder in westlichen Länder die Leute an die CIA ausgeliefert haben (z.B. Schweden). Frisches Beispiel für Deutschland [LINK]

Was die Menschenrechtssituation in Lybien, der Schweiz oder zur Zeit des heißen Herbst betrifft, steht es Dir frei, entsprechende Absätze einzufügen. --THausherr 19:20, 3. Mai 2006 (CEST)

Noch ein Beispiel: [LINK] --THausherr 18:02, 23. Mai 2006 (CEST)

marxistische Betrachtungsweise

Von marxistischer Seite erscheinen sie (Menschenrechte) nicht unbedingt im rosigen Licht, salopp ausgedrückt. Das fängt schon damit an, daß sie von einem Staat gewährt werden, jederzeit eingeschränkt werden können, wenn dies Exekutive u.o. Parlament(smehrheit) dies für zweckmäßig erachten. Historisch betrachtet sind sie ein Produkt des Bürgertums und dienten einst als eine Art Kampfansage an den Adel. Mittlerweile dienen sie, wenigstens teilweise als ein Art "trojanisches Pferd", mit dem imperialistische Militärinterventionen eine Art "höhere Weihe" dadurch bekommen, daß die M. als Rechtfertigung für Ausplünderungsaktionen (Ölzugriff beispielsweise)herhalten. Kriegseinsätze scheinbar in hehrer Absicht und völlig selbstlos durchgeführt! Hier nun eine Bewertung der Menschenrechte von Marx, wenn auch mehr indirekter Bezug: "Die Sphäre der Zirkulation oder des Warentausches, innerhalb deren Schranken Kauf und Verkauf der Arbeitskraft sich bewegt, ist in der Tat ein wahres Paradies der angeborenen Menschenrechte. Was allein hier herrscht, ist freiheit, Gleichheit, Eigentum und Egoismus. Freiheit! Dem Käufer und Verkäufer einer ware, z.B. der Arbeitskraft, sind durch ihren freien Willen bestimmt. sie schließen den Arbeitsvertrag als freie, rechtlich ebwenbürtige Personen. Der Kontrakt ist das Endresultat, worin sich ihre Willen einen gemeinsamen Rechtsausdruck geben. Gleichheit! Denn sie beziehen sich nur vals Warenbesitzer aufeinander und tauschen Gleichwertiges für Gleichwertiges. Eigentum! Denn jeder verfügt nur über das Seine.(Marx, MEW 23) --HorstTitus 13:48, 18. Jun 2006 (CEST)

Dazu kann ich ja nur sagen "Die Internationale erkämpft das Menschenrecht". ;-)

Falsch. Dem Konzeptnach sind MR vor- und überstaatlicher Natur. Ein Staat kann sie demnach nicht "gewähren" oder "entziehen", sondern allenfalls anerkennen, sowie sie respektieren, schützen, implementieren (Limburger Prinzipien) oder eben auch verletzen. Wenn ein Staat die Pressefreiheit außer Kraft setzt, dann ist das ein klassischer Fall von Menschenrechtsverletzung. Wenn dem nicht so wäre, dann wäre das ganze Konzept obsolet. --Johannes Rohr Johannes Rohr 19:24, 13. Jul 2006 (CEST)
P.S.:Das soll niemanden davon abhalten, eine fundierte Kritik der Menschenrechte hier einzubringen. Leider kommt da aber nicht viel.

--in welcher Welt lebst Du eigentlich? Es ist doch allein das von Belang, was tatsächlich geschieht und nicht, was es von der Konzeption her ist. D.h. konkret: der Staat hat allemal die erforderlichen Machtmittel, um Menschenrechte teils zu gewähren, teils auch wieder außer Kraft zu setzen. Diese Machtmittel setzt er bei Bedarf auch ganz gezielt ein. --HorstTitus 15:16, 14. Jul 2006 (CEST)

Falsche Denke. Wenn ein Autofahrer gegen die Einbahnstraße fährt, setzt er damit auch nicht die Straßenverkehrsordnung außer Kraft, sondern er verletzt sie. Im Übrigen fällt es mir schwer, nachzuvollziehen, was das mit Marx zu tun haben soll. --Johannes Rohr Johannes Rohr 16:39, 14. Jul 2006 (CEST)

--Gut, dann mal anders ausgedrückt. Die Menschenrechte sind z.T. keineswegs erfreulich für die Masse der Bevölkerung, da sie mindestens partiell ein Art "geistiges Band" für die bürgerliche Rechtsordnung darstellen. Zum andern werden sie vom Staat nach gutdünken auch immer mal wieder eingeschränkt, bzw. zurechtgestutzt. Auch entsteht durch sie (M.) der falsche Eindruck, als ginge es hierzulande wer weiß wie humanitär zu, was von Staats wegen, bewußt gefördert wird. (geistige Nebelwerferei) Die Menschenrechte eignen sich zudem nicht, die materielle Lage z.B. der Arbeitslosen zu verbessern. Auch helfen sie nicht, der Massenarbeitslosigkeit wirksam zu begegnen. --HorstTitus 12:02, 23. Jul 2006 (CEST)

Festlegung ab welchem Zeitpunkt Menschenrechte zugestanden werden

"Menschenrechte bezeichnen ein Konzept, nach dem allen Menschen von Geburt an universelle Rechte zustehen."

Dieser Satz sagt aus das man die Menschenrechte erst ab dem Zeitpunkt der Geburt zugestanden bekommt. Wie verhält es sich hierbei im Bezug auf Abtreibung? Deutsche Gesetze sagen aus das auch einem ungeborenen Kind, ab einem gewissen Zeitpunkt,schon das recht auf Leben eingeräumt wird. Das heißt wiederrum das dieses ungeborene Kind auch schon die Menschenrechte besitzt.

Ich bitte dies zu überdenken. -- Thommy Lasagno 22:37, 12. Jul 2006 (CEST)

Und da keine Reaktion zu verzeichnen war habe ich es einfach mal geändert. Aber bitte gerne Stellung nehmen! --Thommy Lasagno 15:28, 12. Sep 2006 (CEST)

Der Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte besagt Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Wirklich klar ist der Text in Bezug auf ungeborenes Leben nicht. Jedenfalls bin ich dafür, dass man die Abtreibungsfrage im entsprechenden Artikel diskutiert. Das würde hier zu weit gehen. --Andreas86 15:39, 12. Sep 2006 (CEST)

Ich hatte auch nicht die Absicht die allgemeine Erklärung der Menschenrechte an dieser Stelle zu diskutieren. Es geht mir hier vielmehr um den oben genannten Satz. Da die Aussage, das allen Menschen von Geburt an universelle Rechte zustehen, nicht ganz exakt ist. --Thommy Lasagno 16:35, 12. Sep 2006 (CEST)

Hier entrümpelt Johannes Rohr

Hallo Johannes_Rohr, wie kommst du zu der Meinungsführersachaft, neu eingestellte Literatur ungefragt entrümpeln zu können?

(Also der Ausdruck stammt tatsächlich von einem Mitautor, Zitat Versionsgeschichte: "Johannes Rohr (Diskussion | Beiträge) (→Literatur - entrümpelt. Spezialthemen sind hier deplaciert.)"

Habe vor wenigen Tagen auf die neueren Publikationen vom Berliner Deutsches Institut für Menschenrechte hingewiesen (zu Menschenrechte von Kindern und Jugendlichen; Frauen und das Neuste war: Soziale Menschenrechte älterer Personen in Pflege. 2006) Wo, wenn nicht hier, wäre darauf hinzuweisen, nach Deiner unverbindlichen Meinung? Also ich wundere mich schon über die "Aufräumerei". Vielleicht täuscht mich ja auch nur die Meinung, dass Menschenrechte unteilbar sein sollen. Und dieser Artikel das Thema Menschenrechte nicht nur weltweit und ahistorisch sondern durchaus speziell für deutsche Lesende darstellen soll. --Asdfj 10:27, 5. Okt 2006 (CEST)

Asdfj. Ich bin zwar nicht Johannes Rohr, aber ich geb hier trotzdem meinen Senf dazu:
1) Wikipedia ist eine Enzyklopädie und keine Werbeplattform (für welch hehre Ziele auch immer) (siehe auch ).
2) Wikipedia ist eine Enzyklopädie und keine Linksammlung (mehr dazu siehe ).
3) Unter Weblinks gehören nach (u.a.) keine Links auf Spezialthemen, insofern war die von "Aufräumerei" von J.Rohr durchaus gerechtfertigt.
4) Literaturhinweise wie Du sie jetzt wieder eingetragen hast gehören, wenn überhaupt, dann unter Literatur in den Artikel und nicht unter Weblinks (und auch für Literatur gibt es Richtlinien, siehe die verlinkte Seite .
5) last but not least ein Hinweis der mir persönlich am Herzen liegt: Dies hier ist eine deutschsprachige Wikipedia, und nicht nur "speziell für deutsche Lesende".
Fazit: Meiner Meinung nach hat J.Rohr lediglich nur nach den vorhanden Richtlinien gehandelt und hier keineswegs eine "Meinungsführersachaft" an sich gerissen.
--Addicted/Signatur 2006 (Addicted) 21:04, 5. Okt 2006 (CEST)


Diese Definition bzw. Erklärung des Begriff Menschenrechte und dessen Bedeutung wurde zuletzt am 25.7.2007 aktualisiert (Glossar Lexikon Enzyklopädie).