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Norddeutscher Bund

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Der Artikel Norddeutscher Bund gehört zur Kategorie: Rechtsgeschichte, Deutsche Geschichte (19. Jh.), Deutscher Krieg, Militärbündnis, Norddeutschland, 1866
Norddeutscher Bund
Abbildung
Flagge des Norddeutschen Bundes: Schwarz-Weiß-Rot
Bildherkunft

[ Details ]

 
Verfassung Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 16. April 1867
Amtssprache Deutsch
Hauptstadt Berlin
Bundespräsidium Wilhelm I. König v. Preußen
Gründung
  • (18. August 1866: Militärbündnis)
  • ab 1. Juli 1867 Bundesstaat
Währung Verschiedene
Zeitzone UTC+1 MEZ
Karte

Der Norddeutsche Bund war ein 1866 gegründetes Militärbündnis, welches 1867 eine Verfassung bekam, die es zum Bundesstaat machte. Seine Gliedstaaten waren fast alle deutschen Länder nördlich der Mainlinie.

Entstehung

Nach dem deutsch-deutschen Krieg von 1866 annektierte Preußen sämtliche Gebiete der Kriegsgegner nördlich des Mains mit Ausnahme von Sachsen, Hessen-Darmstadt, Sachsen-Meiningen und Reuß ältere Linie. Auch die nordmainischen Gebiete Bayerns blieben im Großen und Ganzen unangetastet. Der unterlegene Kaiser von Österreich musste am 23. August im Friedensvertrag von Prag die Auflösung des seit 1815 bestehenden Deutschen Bundes anerkennen (Art. 4).

Bereits fünf Tage zuvor, am 18. August, hatten sich die Fürstentümer und Hansestädte nördlich des Mains unter Führung Preußens durch das August-Bündnis zum Norddeutschen Bund zusammengeschlossen, der zunächst 15 Mitglieder umfasste. Zu seinem Gebiet gehörten auch die preußischen Territorien südlich des Mains, die von Württemberg und Baden umschlossenen Hohenzollernsche Lande. Das Großherzogtum Hessen dagegen gehörte dem Bund nur mit seinem nördlichen Landesteil an. Der Norddeutsche Bund war zunächst ein militärisches Schutz- und Trutzbündnis. Erst 1867 gaben ihm die Vertragsparteien eine Verfassung (s. u.), die den Norddeutschen Bund zu einem Bundesstaat machteOgris, JuS 1966, S. 308.. Durch die ungewöhnliche Ausgestaltung zwischen Unitarismus und Föderalismus und die aus Rücksicht auf die Bündnispartner nur implizit niedergelegten Machtverhältnisse wurde der Verfassung auch teils ungenau attestiert, die Waage zwischen Einheitsstaat und Staatenbund zu haltenEisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, Rn 557 – Eine misslungene Formulierung, da auf einer Ebene Einheitsstaat und Bundesstaat, und nur getrennt davon auf anderer Ebene Bundesstaat und Staatenbund miteinander vergleichbar wären..

Der Norddeutsche Bund umfasste 22 Staaten und ein Gebiet von 415.150 km² mit fast 30 Millionen Menschen.

Österreich war seit dem Prager Frieden und der Auflösung des Deutschen Bundes nicht mehr politische Führungsmacht in Deutschland. Mit der Auflösung des Deutschen Bundes fehlte eine einheitliche Instanz, die ganz Deutschland, also auch die südlich des Mains gelegenen deutschen Länder einschließlich Österreichs, in irgendeiner Weise repräsentierte. Neben Österreich entwickelten auch die früheren Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes Liechtenstein, Luxemburg und das niederländische Limburg keine enge Verbindung zum preußisch dominierten Norddeutschen Bund.

Die süddeutschen Staaten Großherzogtum Baden, die Königreiche Bayern und Württemberg blieben 1867 zwar außerhalb des Norddeutschen Bundes, verbündeten sich aber 1870 mit diesem gegen Frankreich und bildeten nach dem Deutsch-Französischen Krieg gemeinsam mit den Gliedstaaten des Bundes das Deutsche Reich. Dabei übernahm das Reich im Wesentlichen die Bundesverfassung von 1867.

Verfassung

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Verfassung des Norddeutschen Bundes
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Der konstituierende Reichstag wurde am 12. Februar 1867 gewählt und am 24. Februar in Berlin von König Wilhelm I. von Preußen eröffnet. Am 16. April 1867 nahm der Reichstag die von Bismarck entworfene Verfassung an. Sie wurde am 24. Juni verkündet und trat am 1. Juli in Kraft. Die Verfassung des Norddeutschen Bundes ist in wesentlichen Punkten mit der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 identisch.

Der König von Preußen hatte das Präsidium des Bundes inne. Ihm unterstellt war der Bundeskanzler, der die Exekutive des Bundes leitete. Die einzelnen Staaten des Bundes entsandten Vertreter in den Bundesrat, in dem Preußen eine dominierende Stellung einnahm und auf Grund der ihm zustehenden 17 von 43 Stimmen ein Vetorecht innehatte. Der Bundesrat übte zusammen mit dem Reichstag, der aus allgemeinen und direkten Wahlen hervorging, das Gesetzgebungsrecht einschließlich der Haushaltsbewilligung aus.

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Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes
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Bundesgebiet

Das Bundesgebiet bestand aus den Staaten

  1. Königreich Preußen in Personalunion mit dem Herzogtum Lauenburg
  2. Königreich Sachsen
  3. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin
  4. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz
  5. Großherzogtum Oldenburg
  6. Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach
  7. Herzogtum Braunschweig
  8. Herzogtum Sachsen-Meiningen
  9. Herzogtum Sachsen-Altenburg
  10. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha
  11. Herzogtum Anhalt
  12. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt
  13. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen
  14. Fürstentum Waldeck
  15. Fürstentum Reuß ältere Linie
  16. Fürstentum Reuß jüngere Linie
  17. Fürstentum Schaumburg-Lippe
  18. Fürstentum Lippe
  19. Freie und Hansestadt Hamburg
  20. Freie und Hansestadt Lübeck
  21. Freie Hansestadt Bremen
  22. den nördlich des Mains gelegenen Teilen des Großherzogtums Hessen

Die Bevollmächtigten des Bundesrates des Norddeutschen Bundes

(Stand: 10. August 1867)
Königreich Preußen:

Königreich Sachsen:

  • Richard Freiherr von Friesen, Finanz- und Außenminister
  • Geheimer Rat Dr. Christian Albert Weinlig, Ministerialdirektor im Innenministerium
  • Geheimer Finanzrat Julius Hans von Thümmel
  • Oberst von Brandenstein, Militärbevollmächtigter in Berlin

Großherzogtum Hessen und bei Rhein:

Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin:

  • Staatsrat von Müller
  • Generalmajor von Bilgner

Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach:

  • Wirklich Geheimer Rat Dr. Christian Bernhard von Watzdorf, Staatsminister

Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz:

  • Bernhard Ernst von Bülow, Ministerpräsident; abkommandiert am 4. September 1867
  • August Otto Ernst Freiherr von Örtzen auf Klokow, Kammerherr und Drost

Großherzogtum Oldenburg:

  • Staatsrat Buchholtz

Herzogtum Braunschweig-Lüneburg:

  • Asche Burckhard Carl Ferdinand von Campe, Staatsminister
  • Geheimer Legationsrat von Liebe

Herzogtum Sachsen-Meiningen und Hildburghausen:

  • Wirklich Geheimer Rat Graf von Beust; abkommandiert 23. September 1867
  • Anton Ferdinand Freiherr von Krosigk, Staatsminister

Herzogtum Sachsen-Altenburg:

  • Friedrich Leopold Wolf Ludwig Wendelin von Gerstenbergk, Edler von Zech, Staatsminister

Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha:

  • Wirklich Geheimer Rat Camillo Richard Freiherr von Seebach, Staatsminister

Herzogtum Anhalt:

  • Dr. Carl Friedrich Ferdinand Sintenis, Ministerpräsident

Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt:

  • Staatsminister von Bertrab

Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen:

  • Staatsminister von Wolffersdorff

Fürstentum Waldeck und Pyrmont:

  • Geheimer Regierungsrat Klapp

Fürstentum Reuß ältere Linie:

  • Regierungspräsident Dr. Herrmann

Fürstentum Reuß jüngere Linie:

  • Staatsminister von Harbou

Fürstentum Schaumburg-Lippe:

  • Geheimer Regierungsrat Höcker

Fürstentum zur Lippe:

  • Kabinettsminister von Oheimb

Freie und Hansestadt Lübeck:

Freie Hansestadt Bremen:

  • Senator Otto Gildemeister

Freie und Hansestadt Hamburg:

Ende

Mit der erlangten Vorherrschaft im Norddeutschen Bund wuchs besonders in Frankreich Argwohn vor einer kontinentalen Dominanz Preußens. Frankreich sah Preußen als einen Widersacher für sein eigenes Hegemonialstreben an. Das preußische Königshaus wurde deshalb in der Frage der spanischen Thronfolge zum Verzicht aufgefordert, was als unannehmbar galt. Dennoch hat Preußen den Verzicht auf seinen regulären spanischen Thron öffentlich erklärt. In Folge von Ressentiments, welche durch die napoleonische Niederlage gegenüber Deutschland noch immer in Frankreich herrschte, sollte Wilhelm I. öffentlich erklären, dass auch in Zukunft niemals ein Mitglied der Hohenzollern den spanischen Thron besteigen werde. Die Zurückweisung der französischen Forderung durch die Emser Depesche am 13. Juli 1870, welche Bismarck absichtlich recht forsch formulierte, führte zur Kriegserklärung Frankreichs am 19. Juli 1870. Im Krieg gegen Frankreich schlossen sich dem Norddeutschen Bund auch die süddeutschen Staaten außer Österreich an. Die französische Armee wurde von den vereinten deutschen Streitkräften bei Metz und Sedan geschlagen.

Mit der auf den so genannten Kaiserbrief des bayerischen Königs Ludwigs II. im Namen der deutschen Fürsten folgenden Proklamation Wilhelms I. zum Deutschen Kaiser ging der Norddeutsche Bund zusammen mit den süddeutschen Staaten (ohne Österreich) in das Deutsche Reich über. Damit entschied sich die deutsche Frage im Sinne der kleindeutschen Lösung.

Siehe auch

Literatur

  • Ulrich Eisenhardt: Deutsche Rechtsgeschichte, 4. Aufl., München 2004, Rn 556 ff. ISBN 3-406-51996-2
  • Werner Frotscher, Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte, 5. Aufl., München 2005, Rn 363 ff. ISBN 3406534112
  • Jörg M. Hormann/Dominik Plaschke: Deutsche Flaggen, Hamburg 2006, S. 59 ff. ISBN 3-89225-555-5
  • Werner Ogris: Der Norddeutsche Bund. Zum hundertsten Jahrestag der Augustverträge von 1866, in: JuS 1966, S. 306 bis 310.

Quellen

Weblinks


Diskussion der Autoren über den Artikel: Norddeutscher Bund


Vorlage

Ist ein bisschen problematisch, da der Norddeutsche Bund anfangs lediglich ein Militärbündnis war. Erst 1867 wurde es durch die Verfassung zu einem Bundesstaat. Man müsste mal gucken, wie man das macht, ich habe im Moment auch keine dolle Idee. --C.Löser C.Löser 22:13, 6. Jun 2006 (CEST)

Den Deutschen Bund als Vorgänger finde ich auch problematisch, da der Dt Bund anders als der Norddt. Bund ein Staatenbund war. --C.Löser C.Löser 22:16, 6. Jun 2006 (CEST)

Bezüglich des Deutschen Bundes war ich mir auch sehr unsicher denn es handelt sich dort ja um ein anderes Gebilde als beim Norddeutschen Bund, der dann direkt in das Kaiserreich überging und dessen Verfassung ja in weiten Teilen in die Reichsverfassung einfloss. Man müsste sich hier lediglich entscheiden was zählt, die Formierung des Bundes an sich im Jahre 1866 als militärisches Bündnis oder das Inkrafttreten der Bundesstaaltlichen Verfassung, je nachdem muss der Kasten das entscprechende Datum enthalten.
Zum Deutschen Bunde: Mir kam die Frage ob ich nun die Kontinuität eines einzelnen Gebildes (Norddeutscher Bund>Deutsches Reich(Kaiserreich; Weimarer Republik, Nazi-Zeit, BRD) oder der Deutschen Geschichte als ganzes nehme. Ich hatte mich also vorerst für letzteres entschieden, aber das ist sicher eine Sache die noch genauer erörtert werden muss. --David Liuzzo 22:23, 6. Jun 2006 (CEST)

Beide Daten nennen ist in der Tat auch eine Lösung. --David Liuzzo 22:45, 6. Jun 2006 (CEST)

Das Problem war ja dass ein Militärbündnis sehr viel weniger ist als ein Bundesstaat, und auch weniger als ein Staatenbund. Beim Militärbündnis haben die Bündnisstaaten volle Souveränität, beim Bundesstaat idealtypischer Weise garkeine Souveränität (obwohl das bei den deutschen Territorialstaaten aufgrund ihrer historischen Herausbildung gegen Ende des HRR anders war und auch bei den bundesdeutschen Ländern noch immer ist). Wenn man den Norddeutschen Bund also mit dem Deutschen Reich vergleicht muss man auf den Norddt Bund als Bundesstaat abstellen. --C.Löser C.Löser 22:50, 6. Jun 2006 (CEST)

Also bei dieser Einordnung als kontinuierliche Fortsetzung (NDB>DR(Kaiserreich, Weimarer Rep. [...])

sollten wir von folgendem ausgehen:

"Die Bundesrepublik Deutschland ist derjenige deutsche Staat, der als Norddeutscher Bund am 1.7.1867 gegründet und nach den sog. „Novemberverträgen“ mit den süddeutschen Staaten ab 1.1.1871 zum „Deutschen Reich“ (Kaiserproklamation vom 18.1.1871 in Versailles) erweitert wurde. Weder die Novemberrevolution von 1918, noch der Umsturz vom 30. Januar 1933 und auch nicht die Kapitulation der Deutschen Wehrmacht vom 8. Mai 1945 haben an diesem staats- und völkerrechtlichen Befund etwas geändert. [...]" (Bundesverfassungsgericht, 31.7.1973)

(Dieses Ziatat ist unter anderem zu finden auf:http://www.swg-hamburg.de/I...

Und insofern zählt also das Inkrafttreten der Bundesverfassung und nicht das Militärbundnis. --David Liuzzo 23:06, 6. Jun 2006 (CEST)

Hm ja Moment, aber der Norddeutsche Bund zählt nicht dazu. Bei dem von dir angesprochenen gehts nur ums Deutsches Reich, das nach h. M. heute als Bundesrepublik Deutschland fortbesteht, siehe auch meinen Artikel Rechtslage des Deutschen Reiches. Gruß --C.Löser C.Löser 23:10, 6. Jun 2006 (CEST)

Das von dir zitierte ist kein Zitat aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil, in den einschlägigen Entscheidungn des BVerfG kommt das Wort "Norddeutscher Bund" nicht ein einziges mal vor. Die von dir angegebene Seite sieht mir auf den ersten Blick auch eher aus wie eine der vielen Seiten der Verschwörungstheoretiker und rechten Geschichtsrevisionisten, die sich die Vergangenheit zurechtbiegen wollen und Aussagen in offizielle Dokumente lesen, die dort niemals standen. --C.Löser C.Löser 23:23, 6. Jun 2006 (CEST)

Ich werde morgen noch einmal danach schauen, ich hab mich vorhin lediglich daran erinnert dass mal in einer solchen entscheidung gelesen zu haben und schnell nach einer x-beliebigen Quelle gegoogelt. --David Liuzzo 23:27, 6. Jun 2006 (CEST)

Die einschlägigen Entscheidungen müssten eigentlich alle unten in meinem Artikel unter "Weblinks" stehen. --C.Löser C.Löser 23:33, 6. Jun 2006 (CEST)

In der Tat habe ich mich wohl geirrt und beim genauen Durchsuchen der BVerG Quellen nichts derartiges gefunden. --David Liuzzo 20:11, 8. Jun 2006 (CEST)

Weitere Diskussion

Eine weitere Diskussion betreffend den Norddeutschen Bund findet sich unter Diskussion:Rechtslage_des_Deutschen_Reiches#Norddeutscher_Bund. --C.Löser C.Löser 18:37, 5. Jul 2006 (CEST)

Update

Die am 1. Januar 1871 in Kraft getretene Verfassung des Deutschen Reichs bestand aus den Novemberverträgen von 1870 über einen Deutschen Bund sowie dem Beschluss betreffend die Einführung der Bezeichnungen „Deut­sches Reich“ und „Deutscher Kaiser“. Diese verschiedenen Verfassungs­teile wurden dann durch Gesetz vom 16. April 1871 zusammengefasst und nochmals revidiert, das ist dann die Fassung die am 4. Mai 1871 in Kraft trat. Sie ist aber trotz alledem fast identisch mit der Verfassung des Norddeutschen Bundes.

Bei Hartmut Maurer: Entstehung und Grundlagen der Reichsverfassung von 1871, in: Burmeister (Hg): Verfassungsstaatlichkeit. FS für Klaus Stern zum 75. Geb., S. 46 ff. ist es nochmal gut zusammengefasst: nach der damalig herrschenden Staatsrechtslehre sind die süddt. Staaten zum Norddt Bd beigetreten. Huber ist einer der wenigen, die anderer Meinung sind. Besonders reizvoll ist das Thema auch, da hier Verfassungs- und Völkerrecht ineinendergreifen, da die Verfassung ja durch Staatsverträge zustande kam. Für die Beitrittsthese spricht in meinen Augen auch, dass der Norddeutsche Bund ein vielfaches mehr an Fläche hatte als die süddt. Staaten. Ob das nach damaliger Lehre allerdings auch schon dafür sprach weiß ich nicht. Jedenfalls geht die hM davon aus, dass Norddt Bd und Dt Reich identisch sind. --C.Löser C.Löser 23:00, 2. Okt 2006 (CEST)

Völkerrechtlich identisch?

Im Artikel steht, der Norddeutsche Bund seit 1871 mit den meisten süddeutschen Staaten in das Deutsche Reich aufgegangen. War es völkerrechtlich nicht eher so, daß die süddeutschen Staaten dem Norddeutschen Bund beitraten und dieser einen neuen Namen Annahm, Deutsches Reich? Die Verfassungen des Norddt. Bundes und des Dt. Reiches sind z. B. identisch, nur der Wortlaut hat sich geändert und die süddeutschen Staaten haben teilweise Sonderrechte.

  1. Neue Diskussionsbeiträge bitte immer unten anfügen.
  2. Zur Frage siehe einen Absatz weiter oben. Gruß --C.Löser C.Löser 18:09, 3. Nov. 2006 (CET)


Diese Definition bzw. Erklärung des Begriff Norddeutscher Bund und dessen Bedeutung wurde zuletzt am 25.7.2007 aktualisiert (Glossar Lexikon Enzyklopädie).