Wikipedia GNU FDL Artikel anzeigen Artikel bearbeiten
 
Otto von Gierke

Toplinks zu diesem Thema:
Otto, Arbeit, Ausbildung



Der Artikel Otto von Gierke gehört zur Kategorie: Rechtswissenschaftler (19. Jh.), Rechtswissenschaftler (20. Jh.), Rechtssoziologe, Deutscher, Mann, Geboren 1841, Gestorben 1921
Abbildung
Otto von Gierke
Bildherkunft

Otto Friedrich von Gierke (* 11. Januar 1841 in Stettin, † 10. Oktober 1921 in Berlin) war ein deutscher Jurist, Rechtshistoriker und Sozialpolitiker

Ausbildung und Beruf

Otto Gierke nahm 1857 das Rechtsstudium in Berlin und Heidelberg auf. 1860 wurde er von dem bedeutenden Rechtshistoriker Carl Gustav Homeyer promoviert. Er war Mitglied der Heidelberger Burschenschaft Alemannia.

Familie

Otto von Gierke heiratete 1873 Marie Cäcilie Elise Löning.

Wissenschaft

Otto von Gierke war ein bedeutender deutscher Jurist und Rechtshistoriker. Er war ein Vertreter der historischen Rechtsschule (dort ein so genannter Germanist) und gilt als "Vater des Genossenschaftsrechts".

Theorie der Genossenschaft

Gierke entwickelte seine Theorie der Genossenschaft durch historische Analyse. Die Deutschen waren ursprünglich in Verbänden organisiert. Er unterschied den genossenschaftlichen Verband (Sippe, Familienbund, im Mittelalter dann Körperschaften) von dem herrschaftlichen Verband (Lehensverbänden, später Anstalten, heute Anstalten öffentlichen Rechts, den Staat).

Die Genossenschaft bezeichnet eine auf freier Vereinigung beruhende Körperschaft. Soziologen wie Franz Oppenheimer bezeichneten demzufolge die Genossenschaft als horizontale Sozialbeziehung.

Durch das römische Recht, welches das Individuum und seine Freiheit in den Vordergrund stellte, konnte nach der Zeit des Absolutismus die genossenschaftliche soziale Struktur des deutschen Rechts gebrochen werden. Gierke wurde, indem er den Menschen vornehmlich als soziales Wesen verstand (vgl. Aristoteles' zóon politikón), zu einem frühen Kritiker des Individualismus.

Wirken

Eine Bewertung der rechtswissenschaftlichen Arbeit Gierkes muss uneinheitlich ausfallen. Er hat die deutschen Rechtswissenschaften durch seine Forschungen geprägt. Gleichzeitig gehörte Gierke aber auch zu den größten Verfechtern des deutsch-rechtlichen "Eigentum"-Begriffs (gegenüber dem römisch-rechtlichen), womit er vor allem die Geschichte des Genossenschaftsrechtes erschloss. Dieser Blick auf das Recht findet sich noch im Grundgesetz ("Eigentum verpflichtet"), kam aber der national orientierten "Deutschtümmelei" seiner Zeit entgegen.

Der Begriff des Sozialrechts geht auf von Gierke zurück.

Gierke war Anhänger der organischen Staatstheorie, was auch auf seinen Schüler Hugo Preuß abfärbteWalter Jellinek: Insbesondere: Entstehung und Ausbau der Weimarer Reichsverfassung, in: Gerhard Anschütz/Richard Thoma (Hrsg.): Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. I, Tübingen 1930, S. 128..

Literatur

  • Das deutsche Genossenschaftsrecht, Berlin 4 Bde., 1868, 1873, 1881
  • Deutsches Privatrecht, 3 Bde., Leipzig 1895
  • Naturrrecht und Deutsches Recht, Frankfurt 1883

Quellen

Weblinks

{{Personendaten|

 NAME=Gierke, Otto Friedrich (von)

|ALTERNATIVNAMEN= |KURZBESCHREIBUNG=Jurist, Rechtshistoriker und Sozialpolitiker |GEBURTSDATUM=11. Januar 1841 |GEBURTSORT=Stettin |STERBEDATUM=10. Oktober 1921 |STERBEORT=Berlin }}


Diskussion der Autoren über den Artikel: Otto von Gierke


ist nur ein Anfang

.. Dabei wird Genossenschaft als «jede auf freier Vereinigung beruhende deutschrechtliche Körperschaft» begriffen, also noch sehr viel weiter als in §1 des Genossenschaftsgesetzes von 1889.... Die Genossenschaft ist Gierke die Grundstruktur jeder körperschaftlichen Vereinigung, vom archaischen Familienverband bis zum modernen Staatswesen.... Die ursprüngliche soziale Verfasstheit der Deutschen sei Gierke zufolge das Verbandswesen gewesen, das sich in herrschaftliche Lehensverbände und genossenschaftliche Sippen teilte, die sich wiederum im Verlaufe des Mittelalters zu sogenannten Anstalten (herrschaftlich) und Körperschaften (genossenschaftlich) verdichteten. Die Rezeption des von Gierke als fremd empfundenen römisch-kanonischen Rechts, das den Menschen individualistisch als vom Verband losgelöstes Rechtssubjekt, damit im eigentlichen Sinne als eine “Fiktion”, begreife, habe schließlich erst in Verbindung mit den Machtmitteln des Absolutismus' vermocht, die genossenschaftliche Struktur des deutschen Rechts zu zerbrechen. ...

Ich habe das folgende:

==Beiträge zum Privatecht== Position des Willens in der Irrtumslehre

Arbeitsrechtsdogmatik: Arbeitsvertrag ist personenrechtlicher, nicht schuldrechtlicher Rechtsbegriff

aus dem Artikel herausgenommen, weil es sich um unvollständige Aussagen handelt, die für mich so nicht verständlich sind. --CatoCensorius 14:12, 6. Jan 2005 (CET)

Bilder

Müssten die auf http://www.helmut-zenz.de/h... verlinkten Bilder nicht public domain sein? Immerhin ist Gierke jetzt seit 84 Jahren tod. --C.Löser C.Löser 19:36, 19. Mai 2005 (CEST)

Zur Wirkung

Ich bin mit dem nreu reingebrachten Richtungspfeil von Gierke zu den Nazis nicht einverstanden.
Ein "germanisch soziales" Recht ist meines Urteils eine ad-hoc-Formulierung des Gierke-Kritikers, die ich wieder gestrichen habe. Gemeint ist damit aber etwas, was es in der Tat gab, nämlich das, was damals "deutsch-rechtlich" hieß (natürlich auch den stärker bäuerlich orientierten germanischen Rechtsvorstellungen mehr entsprach als das cool städtisch und kaufmännisch orientierte "Römische Recht"). Das ganze BGB hat sowohl römisch-rechtliche Züge (stark im Schuldrecht) als auch deutsch-rechtliche (stark im Sachenrecht).
Die hurtige und herrische Folgerung schnurstracks bis zur Genese des Nazi-"Rechts" (das polemische Wort "genau" war mit Sicherheit falsch) macht es sich zu leicht. Die Nazis haben zwar deutsch-rechtlich aufgefasste Gesetze erlassen (wie das Reichserbhofgesetz, das stark dem alten hannöverschen Meierrecht nachgebildet war). Sie verachteten aber das Recht überhaupt (Recht ist, was dem Deutschen Volke nutzt).
Aber wie nun eine Formulierung finden, die belegt, dass konservative Richter leichter ekelhafte Volksrichter wurden, wenn sie stärker "deutsch-" als "römisch-rechtlich" orientiert waren? Ist das je untersucht worden? Ich halte dafür, dass die Justiz sich im 'Dritten Reich' überhaupt äußerst besudelt hat, und dass es eher abwegig ist, hier im Gierke-Beitrag mehr zu sagen, als ich stehen gelassen habe.
Sorry wegen des moralisch sicher hochwertigen Motivs, ärgerlich wegen der Durchführung - 213.6.98.25 00:36, 5. Jun 2005 (CEST)

Toter Weblink

Bei mehreren automatisierten Botläufen wurde der folgende Weblink als nicht verfügbar erkannt. Bitte überprüfe, ob der Link tatsächlich down ist, und korrigiere oder entferne ihn in diesem Fall!

--Zwobot 11:45, 9. Feb 2006 (CET)



Diese Definition bzw. Erklärung des Begriff Otto von Gierke und dessen Bedeutung wurde zuletzt am 25.7.2007 aktualisiert (Glossar Lexikon Enzyklopädie).